Inhaltsverzeichnis : Jetzt geltendes Oldenburgisches Particular-Recht in systematischem Auszuge (Theil 3, Abt. 2)

Th.  III.  B.  III.  Abschn.  11.  281
mit  dem  Gesichte  gegen  die  Gemeine  wendet,  und
darauf  von  dem  Generalsuperintendenten,  oder  dessen
Stellvertreter,  der  Gemeine  vorgestellt  wird.  Auch
diese  Handlung  schließt  sich  mit  angemessenen  Gebeten, ¬
  und  nach  voͤllig  beendigtem  Gottesdienst  wird
vor  dem  gewöhnlichen  Segenswunsche  noch  ein,
auf  die  Einsetzung  Bezug  habendes  Gebet  verlesen. =

Mutzenbechers  Samml.  u.  s.  w.  S.  322.  ff.
1332.
5.
Bey  erheblichen  Verhinderungen  ist  es  dem
Generalsuperintendenten  verstattet,  einen  benachbarten ¬
  Prediger  des  Orts,  wo  die  Introduction  geschehen ¬
  soll,  an  seine  Stelle  zu  Bewerkstelligung
der  Einfuͤhrung,  mittelst  einer  demselben  zu  ertheilenden ¬
  Vollmacht,  zu  substituiren.
Herzogl.  Rescript  v.  14.  Nov.  1781.  S.  Verz.
B.  1.  S.  16.  n.  33.
§.  1333.
Bey  Jntroductionen  ist  es  mit  Bewirthung  der
dabey  erforderlichen  Personen,  wie  bey  der  Visitation, =
  zu  halten.  Wird  sie  von  der  Wittwe  des
verstorbenen  Predigers,  oder  den  Juraten  besorgt,
so  wird  sie  nach  einer  specificirten  Rechnung  aus
Kirchenmitteln  bezahlt;  sonst  werden  aus  denselben
            
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