Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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besondere Begünstigungen genießen, sondern in Allem den 
übrigen gleich gehalten werden. 
Eodem. 
Nach vollstreckter Lehrzeit soll der Junge, wenn er 
sich während derselben in Allem wohl verhalten hat, aber 
mahl bey versammeltem Handwerke, in Beyseyn der zwey 
Alt= und der zwey Beysitzgesellen vor offener Lade, gegen 
Beybringung des Christenlehrzeugnisses, und gegen Erlag 
des Freysprechgeldes mit 6 fl. in Gegenwart der Gesellen 
seiner Lehrjahre freygesprochen werden. 
Eodem §. 7. 
§. 84. 
Jeder, das erste Mahl in Wien eingewanderte Ge 
selle, wenn er in Arbeit tritt, soll bey der nächsten Gesel 
lenzusammenkunft in das Gesellenbuch gegen Erlag von 30 
kr. sich einschreiben lassen, und sein Auflaggeld zur Ge 
sellenlade entrichten, welches auch von jedem freygespro 
chenen, und dadurch zu einen Gesellen gemachten Jungen 
zu leisten ist, und zwar gleich bey der ersten Quartal 
Zusammenkunft nach seinem Freysprechen unter einer Strafe 
von 30 kr. 
Eodem §. 12. 
§. 85. 
Die ordentliche Arbeit der Gesellen hat im Som 
mer um 5 Uhr, im Winter um 6 Uhr Morgens, ohne 
von dem Meister dazu geweckt werden zu müssen, anzu 
fangen. Abends aber soll die Arbeit der Gesellen, und 
zwar im Sommer nicht eher, als wenn sie nicht mehr 
sehen, im Winter aber um 9 Uhr aufhören. 
Eodem Artikel 5.
	        
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