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besondere Begünstigungen genießen, sondern in Allem den
übrigen gleich gehalten werden.
Eodem.
Nach vollstreckter Lehrzeit soll der Junge, wenn er
sich während derselben in Allem wohl verhalten hat, aber
mahl bey versammeltem Handwerke, in Beyseyn der zwey
Alt= und der zwey Beysitzgesellen vor offener Lade, gegen
Beybringung des Christenlehrzeugnisses, und gegen Erlag
des Freysprechgeldes mit 6 fl. in Gegenwart der Gesellen
seiner Lehrjahre freygesprochen werden.
Eodem §. 7.
§. 84.
Jeder, das erste Mahl in Wien eingewanderte Ge
selle, wenn er in Arbeit tritt, soll bey der nächsten Gesel
lenzusammenkunft in das Gesellenbuch gegen Erlag von 30
kr. sich einschreiben lassen, und sein Auflaggeld zur Ge
sellenlade entrichten, welches auch von jedem freygespro
chenen, und dadurch zu einen Gesellen gemachten Jungen
zu leisten ist, und zwar gleich bey der ersten Quartal
Zusammenkunft nach seinem Freysprechen unter einer Strafe
von 30 kr.
Eodem §. 12.
§. 85.
Die ordentliche Arbeit der Gesellen hat im Som
mer um 5 Uhr, im Winter um 6 Uhr Morgens, ohne
von dem Meister dazu geweckt werden zu müssen, anzu
fangen. Abends aber soll die Arbeit der Gesellen, und
zwar im Sommer nicht eher, als wenn sie nicht mehr
sehen, im Winter aber um 9 Uhr aufhören.
Eodem Artikel 5.