Volltext : ¬Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Nebengesetzen und das badische Recht (2)

IV.  Buch.  1.  Abschnitt.  6.  Titel.
106
nießung  des  Mannes  haftet;  s.  auch  §  1399  Abs.  2  Satz  2.  Eine
Ausnahme  von  §  1404  greift  Platz,  wenn  die  Frau  ein  Erwerbsgeschäft ¬
  betreibt,  s.  e  zu  §  1405  Abs.  3.
e.  Besondere  Fälle.
a.  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts.  Wenn  die  Frau  ein
Erwerbsgeschäft,  z.  B.  einen  Laden  oder  eine  Schneiderwerkstatt,
selbständig,  d.  h.  unabhängig  vom  Manne,  als  Inhaberin  oder  Teilhaberin ¬
  betreibt,  so  bedarf  es  der  sonst  erforderlichen  Zustimmung
des  Mannes  zu  den  einzelnen  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreitigkeiten, ¬
  wie  sie  ein  Betrieb  der  fraglichen  Art  erfahrungsgemäß  mit
sich  bringt,  nicht,  falls  der  Mann  seine  Einwilligung  zu  diesem
Geschäftsbetrieb  als  solchem  erteilt  hat:  aufgrund  dieser  allgemeinen ¬
  ehemännlichen  Einwilligung  und  innerhalb  jener  durch  die
Natur  des  Geschäfts  bestimmten  Grenzen  sind  demgemäß  Verfügungen
und  Klagen  der  Frau  über  eingebrachtes  Gut  zulassig  und  ihre
obligatorischen  Rechtsgeschäfte,  sowie  die  Urteile  in  den  von  ihr  geführten ¬
  Prozessen  auch  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten ¬
  Gutes  wirksam,  selbst  wenn  der  Mann  der  einen  oder
anderen  dieser  rechtsgeschäftlichen  oder  prozessualischen  Maßnahmen
der  Frau  widersprechen  sollte,  und  auch  die  auf  das  Erwerbsgeschäft ¬
  bezüglichen  einseitigen  Rechtsgeschäfte  dritter  Personen  sind
lediglich  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen,  §  1405  Abs.  1,  s.  oben
S.  47,  73,  vgl.  §  112.  Insbesondere  ist  in  diesem  Falle  die  Frau
zur  Veräußerung  ihrer,  obgleich  nicht  zum  Vorbehaltsgut  gehörenden
Waren  und  zur  Einziehung  ihrer  Geschäftsforderungen  selbständig
befugt“  und  das  eingebrachte  Gut  für  ihre  Geschäftsschulden  den
Gläubigern  ohne  Rücksicht  auf  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des
*  Der  Reingewinn,  den  die  Frau  erzielt,  wird  nach  §  1367  Vorbehaltsgut; ¬
  dagegen  ist  nicht  etwa  schon  die  Bruttoeinnahme,  die  der  Warenverkauf
einbringt,  als  ein  durch  den  Geschäftsbetrieb  gemachter  „Erwerb"  anzusehen:  es
verwandelt  sich  also  nicht  etwa  aufgrund  von  §  1367  das  ganze  bei  Beginn  der
Ehe  im  Geschäft  angelegte,  zum  eingebrachten  Gut  gehörende  Kapital  nach  einmaligem ¬
  Umsatz  in  Vorbehaltsgut,  so  daß  die  Frau  von  diesem  Zeitpunkt  an  im
Geschäftsbetrieb  völlig  unabhängig  vom  Manne  würde  und  ein  Widerspruch  des
Mannes  eine  vermögensrechtliche  Wirkung  nur  etwa  nach  §  1414  a.  E.  äußerte.
—  Auf  Dienst=  und  Arbeitsverträge,  die  die  Frau  als  Wäscherin,  Fabrikarbeiterin, ¬
  Lehrerin,  Künstlerin  oder  dgl.  abschließt,  bezieht  sich  §  1405  nicht,  da
hier  nicht  ein  „Geschäftsbetrieb"  in  Frage  steht  (vgl.  §  112  mit  §  113);  die  Frau
ist  in  derartigen  Fällen  zum  selbständigen  Einzug  ihres  Lohnes  oder  Gehaltes
ohne  weiteres  befugt,  weil  die  Lohn=  oder  Gehaltsforderung  durch  ihre  Arbeit
und  somit  nach  §  1367  als  Vorbehaltsgut  erworben  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer