IV. Buch. 1. Abschnitt. 6. Titel.
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nießung des Mannes haftet; s. auch § 1399 Abs. 2 Satz 2. Eine
Ausnahme von § 1404 greift Platz, wenn die Frau ein Erwerbsgeschäft ¬
betreibt, s. e zu § 1405 Abs. 3.
e. Besondere Fälle.
a. Betrieb eines Erwerbsgeschäfts. Wenn die Frau ein
Erwerbsgeschäft, z. B. einen Laden oder eine Schneiderwerkstatt,
selbständig, d. h. unabhängig vom Manne, als Inhaberin oder Teilhaberin ¬
betreibt, so bedarf es der sonst erforderlichen Zustimmung
des Mannes zu den einzelnen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten, ¬
wie sie ein Betrieb der fraglichen Art erfahrungsgemäß mit
sich bringt, nicht, falls der Mann seine Einwilligung zu diesem
Geschäftsbetrieb als solchem erteilt hat: aufgrund dieser allgemeinen ¬
ehemännlichen Einwilligung und innerhalb jener durch die
Natur des Geschäfts bestimmten Grenzen sind demgemäß Verfügungen
und Klagen der Frau über eingebrachtes Gut zulassig und ihre
obligatorischen Rechtsgeschäfte, sowie die Urteile in den von ihr geführten ¬
Prozessen auch dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten ¬
Gutes wirksam, selbst wenn der Mann der einen oder
anderen dieser rechtsgeschäftlichen oder prozessualischen Maßnahmen
der Frau widersprechen sollte, und auch die auf das Erwerbsgeschäft ¬
bezüglichen einseitigen Rechtsgeschäfte dritter Personen sind
lediglich der Frau gegenüber vorzunehmen, § 1405 Abs. 1, s. oben
S. 47, 73, vgl. § 112. Insbesondere ist in diesem Falle die Frau
zur Veräußerung ihrer, obgleich nicht zum Vorbehaltsgut gehörenden
Waren und zur Einziehung ihrer Geschäftsforderungen selbständig
befugt“ und das eingebrachte Gut für ihre Geschäftsschulden den
Gläubigern ohne Rücksicht auf die Verwaltung und Nutznießung des
* Der Reingewinn, den die Frau erzielt, wird nach § 1367 Vorbehaltsgut; ¬
dagegen ist nicht etwa schon die Bruttoeinnahme, die der Warenverkauf
einbringt, als ein durch den Geschäftsbetrieb gemachter „Erwerb" anzusehen: es
verwandelt sich also nicht etwa aufgrund von § 1367 das ganze bei Beginn der
Ehe im Geschäft angelegte, zum eingebrachten Gut gehörende Kapital nach einmaligem ¬
Umsatz in Vorbehaltsgut, so daß die Frau von diesem Zeitpunkt an im
Geschäftsbetrieb völlig unabhängig vom Manne würde und ein Widerspruch des
Mannes eine vermögensrechtliche Wirkung nur etwa nach § 1414 a. E. äußerte.
— Auf Dienst= und Arbeitsverträge, die die Frau als Wäscherin, Fabrikarbeiterin, ¬
Lehrerin, Künstlerin oder dgl. abschließt, bezieht sich § 1405 nicht, da
hier nicht ein „Geschäftsbetrieb" in Frage steht (vgl. § 112 mit § 113); die Frau
ist in derartigen Fällen zum selbständigen Einzug ihres Lohnes oder Gehaltes
ohne weiteres befugt, weil die Lohn= oder Gehaltsforderung durch ihre Arbeit
und somit nach § 1367 als Vorbehaltsgut erworben ist.