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Zur Verzollung der Baumwollgarne in Steyermark
und dem Klagenfurter Kreise wurde die Legstatt zu Grätz
bestimmt.
Gubernial=Currende vom 15. October 1818.
Alle noch vor dem 15. December 1812 (als dem
Tage der öffentlichen Kundmachung des Einfuhrsverbothes)
über außer Handel gesetzte Baumwollengespunste ausgestell
ten Consumo = Zahlungsbolleten in so fern solche in Ge
mäßheit der dießfalls kundgemachten neuen Bestimmung auf
Mule - twist von Nro. 50, und auf Water-twist
von Nro. 12. abwärts lauten, wurden mit dem Beysatze
außer Kraft und Wirkung gesetzt, daß jede bey einer zoll
ämtlichen Revision vorgefundene Partie solcher fremder
Baumwollgarne, ohne Rücksicht auf den Vorwand eines
alten Vorrathes, und auf ältere Zahlungsbolleten in Zu
kunft der contrabandmäßigen Behandlung unterliege.
Hofkammer=Verordnung vom 4. Gubernial=Cur
rende vom 18. November 1813.
Se. Majestät haben aus allergnädigster landesväter
licher Fürsorge für das bessere Gedeihen der einheimischen
Baumwollfabrikation mit allerhöchster Entschließung vom
11. April 1825 zu genehmigen geruhet, daß das in
Ansehung des baumwollenen, weißen Mule-Garnes
(Mule-Twist) worunter auch das sogenannte Medio
Twist, und das weiße türkische Garn gehört, bisher bestan
dene besondere Einfuhrsverboth bis Nro. 50 in der Art aufge
hoben werde, daß es in der Zukunft nur mehr für die
se Garne, bis einschließig Nro. 20, zu gelten hat, und
daß also in der Folge die erstgenannten Garne von Nro.
31 angefangen, und darüber gegen den schon bestehenden
Zoll von dreyßig Gulden für den Wiener-Zentner netto
einzuführen gestattet seyn sollen.
Hofkammer=Verordnung vom 28. April Gubernial
Currende vom 2. May 1825.