Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Zur Verzollung der Baumwollgarne in Steyermark 
und dem Klagenfurter Kreise wurde die Legstatt zu Grätz 
bestimmt. 
Gubernial=Currende vom 15. October 1818. 
Alle noch vor dem 15. December 1812 (als dem 
Tage der öffentlichen Kundmachung des Einfuhrsverbothes) 
über außer Handel gesetzte Baumwollengespunste ausgestell 
ten Consumo = Zahlungsbolleten in so fern solche in Ge 
mäßheit der dießfalls kundgemachten neuen Bestimmung auf 
Mule - twist von Nro. 50, und auf Water-twist 
von Nro. 12. abwärts lauten, wurden mit dem Beysatze 
außer Kraft und Wirkung gesetzt, daß jede bey einer zoll 
ämtlichen Revision vorgefundene Partie solcher fremder 
Baumwollgarne, ohne Rücksicht auf den Vorwand eines 
alten Vorrathes, und auf ältere Zahlungsbolleten in Zu 
kunft der contrabandmäßigen Behandlung unterliege. 
Hofkammer=Verordnung vom 4. Gubernial=Cur 
rende vom 18. November 1813. 
Se. Majestät haben aus allergnädigster landesväter 
licher Fürsorge für das bessere Gedeihen der einheimischen 
Baumwollfabrikation mit allerhöchster Entschließung vom 
11. April 1825 zu genehmigen geruhet, daß das in 
Ansehung des baumwollenen, weißen Mule-Garnes 
(Mule-Twist) worunter auch das sogenannte Medio 
Twist, und das weiße türkische Garn gehört, bisher bestan 
dene besondere Einfuhrsverboth bis Nro. 50 in der Art aufge 
hoben werde, daß es in der Zukunft nur mehr für die 
se Garne, bis einschließig Nro. 20, zu gelten hat, und 
daß also in der Folge die erstgenannten Garne von Nro. 
31 angefangen, und darüber gegen den schon bestehenden 
Zoll von dreyßig Gulden für den Wiener-Zentner netto 
einzuführen gestattet seyn sollen. 
Hofkammer=Verordnung vom 28. April Gubernial 
Currende vom 2. May 1825.
	        
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