Volltext : Ganghofer, August von: Kommentar zum Forstgesetz für das Königreich Bayern

Vierte  Abteilung.
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2.  entsprechend:  von  den  Umständen  abhängig,  ob  der  Gegenstand ¬
  inzwischen  verschlechtert  wurde  oder  z.  Z.  des  Rückempfangs  nicht
entsprechend  verwertet  oder  benützt  werden  kann.  (Mot.  Beil.  I  629).
Für  einen  durch  Forstfrevel  entwendeten,  dem  Waldeigentümer
rückerstatteten  Gegenstand  kann  vor  dem  Strafrichter  Wertersatz
nur  insofern  gefordert  werden,  als  die  Zurückerstattung  nach  der  betreffenden ¬
  Wertbestimmungstabelle  für  den  Eigentümer  keinen  vollen
Ersatz  des  Wertes  bildet.  Glaubt  der  Eigentümer  höhern  Ersatz  in
Anspruch  nehmen  zu  können,  so  bleibt  die  Entscheidung  hierüber  dem
Zivilrichter  vorbehalten.  OLG.  M.  17.3.  81  (S.  I  319),  zu  Art.  12
u.  13  des  pfälz.  FG.
3.  anrechnen:  Art.  66  ändert  nicht  die  einschlägigen  Strafvorschriften, ¬
  sodaß  auch  im  Falle  einer  solchen  Anrechnung  der  gesamte ¬
  Wert  des  Entwendeten  für  die  Höhe  der  Strafe  maßgebend  ist.
Denn  den  Gegenstand  der  Entwendung  bilden  nicht  bloß  die  vom
Frevler  heimgeschafften  Teile  eines  Stamms,  sondern  dieser  selbst,
da  dessen  Entwendung  ohne  Rechtsirrtum  durch  das  Absägen  als
vollendet  anzunehmen  ist.  OLG.  M.  24.  9.  84  (S.  III  208).
Art.  67.
Glaubt  sich  der  durch  einen
Forstfrevel  Beschädigte  mit
dem  gemäß  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder
den  Werthbestimmungstabellen  ihm  zuerkannten  Werth-  und
Schadenersatze  nicht  zufrieden  stellen  zu  können,  so  kann  er  seinen
Anspruch  auf  den  Mehrbetrag'  im  Civilrechtswege  verfolgen.?
1.  Mehrbetrag:  daher  ist  der  Zivilrichter  unzuständig,  wenn
der  Strafrichter  die  Schuldfrage  verneint  hat,  da  sich  der  Beschädigte
dem  Ausspruch  des  letzteren  durch  Unterlassen  einer  Erklärung  nach
Art.  642  unterworfen  hatte.  Im  übrigen  ist  er  aber  vollständig  unabhängig ¬
  von  den  materiellen  Bestimmungen  des  FG.  sowie  von  dem
im  Strafverfahren  festgestellten  Beweismaterial,  vergl.  N.  2  S.  207.
2.  verfolgen:  auch  gegenüber  einer  wirklich  oder  vermeintlich  zivilverantwortlichen ¬
  Person,  wenn  über  deren  Haftung  im  Strafverfahren
kein  (oder  ein  verurteilender)  Ausspruch  erlassen  wurde  (Brater  135.)
Art.  68.
(59)
Der  Straffällige  ist  in  die  Kosten,"  welche  auf  die  Verfolgung ¬
  und  Aburtheilung?  der  Uebertretung  oder  des  Frevels
erlaufen,  zu  verurtheilen.3
1.  Der  Straffällige:
a)  somit  können  die  als  zivilverantwortlich  für  Geldstrafe
und  Schadenersatz  und  für  Kosten  haftbar  erklärten  Personen  nicht
            
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