Vierte Abteilung.
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2. entsprechend: von den Umständen abhängig, ob der Gegenstand ¬
inzwischen verschlechtert wurde oder z. Z. des Rückempfangs nicht
entsprechend verwertet oder benützt werden kann. (Mot. Beil. I 629).
Für einen durch Forstfrevel entwendeten, dem Waldeigentümer
rückerstatteten Gegenstand kann vor dem Strafrichter Wertersatz
nur insofern gefordert werden, als die Zurückerstattung nach der betreffenden ¬
Wertbestimmungstabelle für den Eigentümer keinen vollen
Ersatz des Wertes bildet. Glaubt der Eigentümer höhern Ersatz in
Anspruch nehmen zu können, so bleibt die Entscheidung hierüber dem
Zivilrichter vorbehalten. OLG. M. 17.3. 81 (S. I 319), zu Art. 12
u. 13 des pfälz. FG.
3. anrechnen: Art. 66 ändert nicht die einschlägigen Strafvorschriften, ¬
sodaß auch im Falle einer solchen Anrechnung der gesamte ¬
Wert des Entwendeten für die Höhe der Strafe maßgebend ist.
Denn den Gegenstand der Entwendung bilden nicht bloß die vom
Frevler heimgeschafften Teile eines Stamms, sondern dieser selbst,
da dessen Entwendung ohne Rechtsirrtum durch das Absägen als
vollendet anzunehmen ist. OLG. M. 24. 9. 84 (S. III 208).
Art. 67.
Glaubt sich der durch einen
Forstfrevel Beschädigte mit
dem gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes oder
den Werthbestimmungstabellen ihm zuerkannten Werth- und
Schadenersatze nicht zufrieden stellen zu können, so kann er seinen
Anspruch auf den Mehrbetrag' im Civilrechtswege verfolgen.?
1. Mehrbetrag: daher ist der Zivilrichter unzuständig, wenn
der Strafrichter die Schuldfrage verneint hat, da sich der Beschädigte
dem Ausspruch des letzteren durch Unterlassen einer Erklärung nach
Art. 642 unterworfen hatte. Im übrigen ist er aber vollständig unabhängig ¬
von den materiellen Bestimmungen des FG. sowie von dem
im Strafverfahren festgestellten Beweismaterial, vergl. N. 2 S. 207.
2. verfolgen: auch gegenüber einer wirklich oder vermeintlich zivilverantwortlichen ¬
Person, wenn über deren Haftung im Strafverfahren
kein (oder ein verurteilender) Ausspruch erlassen wurde (Brater 135.)
Art. 68.
(59)
Der Straffällige ist in die Kosten," welche auf die Verfolgung ¬
und Aburtheilung? der Uebertretung oder des Frevels
erlaufen, zu verurtheilen.3
1. Der Straffällige:
a) somit können die als zivilverantwortlich für Geldstrafe
und Schadenersatz und für Kosten haftbar erklärten Personen nicht