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dem vorigen Gebrauche, und können solche stückweise
noch arbeiten.
Daß dieser Verordnung genau Folge geleistet werde, ¬
wird sich um so mehr versehen, als weder
der Meister noch der Geselle hierdurch in der Zahlung
verkürzt wird, sondern eben denselben Lohn gibt und
erhält; denn es wird z. B. ein Meister, der seinem
Gesellen wöchentlich 1 Reichsthaler gezahlt hat, ihm
nunmehr täglich 15 kr. geben, und so der Geselle für
6 Arbeitstage ebenfalls 1 Reichsthaler bekommen.
in Krankheits- oder anderen derley Fällen, wo
die Schuld weder an dem Meister, noch an dem Gesellen ¬
liegt, daß nicht gearbeitet wird, soll es mit dem
Taglohne, wie vormahls mit dem Wochenlohne, gehalten ¬
werden.
Pat. 21. April 1770.
§. 427.
DarstelZum =
Besten der Gewerbe, und zur sicherer Beoblung ¬
der
achtung dieser Anordnung sollen diejenigen, welche diegesetzlichen ¬
ser Anordnung nachleben, einige Vortheile, andere
Vortheile.
bey Befol-aber, die sich derselben nicht fuͤgen, Nachtheile daraus
gung dieser
zu gewaͤrtiegn haben, und zwar muß:
Vorschrift.
1. Vermög Art. 14 der Generalzunftartikel, der Gesell, =
wenn er aus der Arbeit treten will, dem Meister ¬
wenigstens 8 Tage voraus, wenn nicht eine längere ¬
Zeit durch alte Gewohnheit, oder die confir¬