Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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dem  vorigen  Gebrauche,  und  können  solche  stückweise
noch  arbeiten.
Daß  dieser  Verordnung  genau  Folge  geleistet  werde, ¬
  wird  sich  um  so  mehr  versehen,  als  weder
der  Meister  noch  der  Geselle  hierdurch  in  der  Zahlung
verkürzt  wird,  sondern  eben  denselben  Lohn  gibt  und
erhält;  denn  es  wird  z.  B.  ein  Meister,  der  seinem
Gesellen  wöchentlich  1  Reichsthaler  gezahlt  hat,  ihm
nunmehr  täglich  15  kr.  geben,  und  so  der  Geselle  für
6  Arbeitstage  ebenfalls  1  Reichsthaler  bekommen.
in  Krankheits-  oder  anderen  derley  Fällen,  wo
die  Schuld  weder  an  dem  Meister,  noch  an  dem  Gesellen ¬
  liegt,  daß  nicht  gearbeitet  wird,  soll  es  mit  dem
Taglohne,  wie  vormahls  mit  dem  Wochenlohne,  gehalten ¬
  werden.
Pat.  21.  April  1770.
§.  427.
DarstelZum =
  Besten  der  Gewerbe,  und  zur  sicherer  Beoblung ¬
  der
achtung  dieser  Anordnung  sollen  diejenigen,  welche  diegesetzlichen ¬

ser  Anordnung  nachleben,  einige  Vortheile,  andere
Vortheile.
bey  Befol-aber,  die  sich  derselben  nicht  fuͤgen,  Nachtheile  daraus
gung  dieser
zu  gewaͤrtiegn  haben,  und  zwar  muß:
Vorschrift.
1.  Vermög  Art.  14  der  Generalzunftartikel,  der  Gesell, =
  wenn  er  aus  der  Arbeit  treten  will,  dem  Meister ¬
  wenigstens  8  Tage  voraus,  wenn  nicht  eine  längere ¬
  Zeit  durch  alte  Gewohnheit,  oder  die  confir¬
            
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