mögen veräußert worden sei und jene Schuld des Veräußernden bestanden habe;
nicht einmal ein Gegenbeweis sei statthaft. Auch der böse Glaube des Beklagten
erhelle, da er die Richtigkeit der Behauptung, von jener Schuld gewußt zu haben,
stillschweigend eingeräumt habe, und so als Theilnehmer der arglistigen Handlung
erscheine. — L. 10. pr. §. 2 1. c.
Gegen dieses Urtheil erster Instanz nahm der Beklagte das Rechtsmittel der
Berufung zur Hand, was zu folgendem Urtheile Großh. Hofgerichts in Darmstadt
vom 8. März 1850 führte:
In Sachen ec. wird in Erwägung, daß der Beklagte gegen das die Klage in
der Hauptsache für begründet erklärende landgerichtliche Erkenntniß folgende Beschwerden ¬
vorgebracht hat: a) daß die Klage deßhalb hätte abgewiesen werden müssen,
weil die paulianische Klage zu ihrer Anwendbarkeit eine Mehrheit von Gläubigern,
welche durch die stattgehabte Veräußerung benachtheiligt worden seien, voraussetze:
b) daß, wenn auch die Klage zulässig sei, doch jedenfalls der Dolus, welcher Voraussetzung ¬
dieser Klage sei, nicht als constatirt angesehen werden könne, also mindestens
zum Beweise ausgesetzt werden müsse; c) daß die gegen die Gültigkeit der Bürgschaft
gerichteten Einwendungen verworfen worden seien, und eventuell d) daß ihm nicht
wenigstens der Gegenbeweis, daß die Maria Hennes, seine Mitcontrahentin, nicht dolos
gehandelt habe, nachgelassen worden sei; in Erwägung ad a, daß die Pandectenstellen
des L. 42 tit. 8 quæ in fraudem cred. überall von Beeinträchtigung von Gläubigern
in der Mehrzahl sprechen, daß aber hieraus durchaus nicht gefolgert werden kann, die
Klage finde nur da Statt, wo eine Mehrzahl von Gläubigern benachtheiligt worden
sei, da dieß nirgends gesagt ist und eine solche Beschränkung durch keine Vernunftgründe ¬
gerechtfertigt werden könnte, während die Ausdrücke: creditores dadurch leicht
ihre Erklärung finden, daß in den Gesetzesstellen in der Regel nur einzelne Fälle
entschieden worden und diese fast ausschließlich bei bevorstehendem Concurse vorkommen; ¬
in Erwägung, daß dagegen ad b es keineswegs gerechtfertigt war, nach dem
dermaligen Stand der Sache eine genügende rechtliche Vermuthung für das Vorhandensein ¬
des dolus auf Seite des Veräußerden anzunehmen, da die hiefür angeführte ¬
L. 17 Dig. (42. 8) von einem ganz andern Falle, davon spricht, daß Jemand
sich seines ganzen Vermögens entäußere, es seinen freigelassenen Sclaven und deren
natürlichen Kindern abgebe, worunter selbstverständlich ein unentgeltliches Uebergeben
verstanden wird, während hier das Vermögen gegen die Uebernahme der Alimentationsverbindlichkeit ¬
hingegeben worden sein soll und man aus den in den Acten
vorkommenden Thatsachen nicht eiumal entnehmen kann, ob das Geschäft für den
Empfänger des Vermögens nicht ein nachtheiliges war, in welchem Fall wohl ein
dolus nicht vermuthet werden könnte, daß mithin das Vorhandensein des dolus zum
Beweise ausgesetzt werden mußte; in Erwägung ferner, daß das Landgericht mit Recht
die gegen die Gültigkeit der Intercession vorgebrachten Einwendungen verworfen hat,
da zu deren Begründung hätte angegeben werden müssen, aus welchen Gründen sie
ungültig sei, was also nach dem zu Frankfurt a. M. geltenden Rechte zur Gültigkeit