Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Beurkundung der oberstrichterlichen Rechtsübung im Kreise des Civil-Rechts und Prozesses

mögen  veräußert  worden  sei  und  jene  Schuld  des  Veräußernden  bestanden  habe;
nicht  einmal  ein  Gegenbeweis  sei  statthaft.  Auch  der  böse  Glaube  des  Beklagten
erhelle,  da  er  die  Richtigkeit  der  Behauptung,  von  jener  Schuld  gewußt  zu  haben,
stillschweigend  eingeräumt  habe,  und  so  als  Theilnehmer  der  arglistigen  Handlung
erscheine.  —  L.  10.  pr.  §.  2  1.  c.
Gegen  dieses  Urtheil  erster  Instanz  nahm  der  Beklagte  das  Rechtsmittel  der
Berufung  zur  Hand,  was  zu  folgendem  Urtheile  Großh.  Hofgerichts  in  Darmstadt
vom  8.  März  1850  führte:
In  Sachen  ec.  wird  in  Erwägung,  daß  der  Beklagte  gegen  das  die  Klage  in
der  Hauptsache  für  begründet  erklärende  landgerichtliche  Erkenntniß  folgende  Beschwerden ¬
  vorgebracht  hat:  a)  daß  die  Klage  deßhalb  hätte  abgewiesen  werden  müssen,
weil  die  paulianische  Klage  zu  ihrer  Anwendbarkeit  eine  Mehrheit  von  Gläubigern,
welche  durch  die  stattgehabte  Veräußerung  benachtheiligt  worden  seien,  voraussetze:
b)  daß,  wenn  auch  die  Klage  zulässig  sei,  doch  jedenfalls  der  Dolus,  welcher  Voraussetzung ¬
  dieser  Klage  sei,  nicht  als  constatirt  angesehen  werden  könne,  also  mindestens
zum  Beweise  ausgesetzt  werden  müsse;  c)  daß  die  gegen  die  Gültigkeit  der  Bürgschaft
gerichteten  Einwendungen  verworfen  worden  seien,  und  eventuell  d)  daß  ihm  nicht
wenigstens  der  Gegenbeweis,  daß  die  Maria  Hennes,  seine  Mitcontrahentin,  nicht  dolos
gehandelt  habe,  nachgelassen  worden  sei;  in  Erwägung  ad  a,  daß  die  Pandectenstellen
des  L.  42  tit.  8  quæ  in  fraudem  cred.  überall  von  Beeinträchtigung  von  Gläubigern
in  der  Mehrzahl  sprechen,  daß  aber  hieraus  durchaus  nicht  gefolgert  werden  kann,  die
Klage  finde  nur  da  Statt,  wo  eine  Mehrzahl  von  Gläubigern  benachtheiligt  worden
sei,  da  dieß  nirgends  gesagt  ist  und  eine  solche  Beschränkung  durch  keine  Vernunftgründe ¬
  gerechtfertigt  werden  könnte,  während  die  Ausdrücke:  creditores  dadurch  leicht
ihre  Erklärung  finden,  daß  in  den  Gesetzesstellen  in  der  Regel  nur  einzelne  Fälle
entschieden  worden  und  diese  fast  ausschließlich  bei  bevorstehendem  Concurse  vorkommen; ¬
  in  Erwägung,  daß  dagegen  ad  b  es  keineswegs  gerechtfertigt  war,  nach  dem
dermaligen  Stand  der  Sache  eine  genügende  rechtliche  Vermuthung  für  das  Vorhandensein ¬
  des  dolus  auf  Seite  des  Veräußerden  anzunehmen,  da  die  hiefür  angeführte ¬
  L.  17  Dig.  (42.  8)  von  einem  ganz  andern  Falle,  davon  spricht,  daß  Jemand
sich  seines  ganzen  Vermögens  entäußere,  es  seinen  freigelassenen  Sclaven  und  deren
natürlichen  Kindern  abgebe,  worunter  selbstverständlich  ein  unentgeltliches  Uebergeben
verstanden  wird,  während  hier  das  Vermögen  gegen  die  Uebernahme  der  Alimentationsverbindlichkeit ¬
  hingegeben  worden  sein  soll  und  man  aus  den  in  den  Acten
vorkommenden  Thatsachen  nicht  eiumal  entnehmen  kann,  ob  das  Geschäft  für  den
Empfänger  des  Vermögens  nicht  ein  nachtheiliges  war,  in  welchem  Fall  wohl  ein
dolus  nicht  vermuthet  werden  könnte,  daß  mithin  das  Vorhandensein  des  dolus  zum
Beweise  ausgesetzt  werden  mußte;  in  Erwägung  ferner,  daß  das  Landgericht  mit  Recht
die  gegen  die  Gültigkeit  der  Intercession  vorgebrachten  Einwendungen  verworfen  hat,
da  zu  deren  Begründung  hätte  angegeben  werden  müssen,  aus  welchen  Gründen  sie
ungültig  sei,  was  also  nach  dem  zu  Frankfurt  a.  M.  geltenden  Rechte  zur  Gültigkeit
            
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