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Labeo ita accipiendum existimat, si jurisconsulti
copiam haberet, vel sua prudentia instructus sit:
ut, cui facile sit scire, ci detrimento sit juris ignorantia :
quod raro accipiendum est.
und andere Stellen die Unterscheidung des error j. und s. ganz
allgemein auf das höhere Princip der Entschuldbarkeit.
Savigny bemerkt dabei nur, daß die Anwendung dieses Princips
bei dem heutigen Rechtszustand zu einer milderen Behandlung
des Rechtsirrthums führen werde, als dies nach den Aussprüchen
der römischen Juristen der Fall sey.
Mühlenbruch dagegen will freilich in der regelmäßigen
Schädlichkeit des error j. und Unschädlichkeit des error f. einen
selbstständigen, (nicht aus dem höheren Princip der Entschuldbarkeit ¬
abgeleiteten) Grundsatz finden. Er sagt, wenn nach
den cit. Stellen im Fall der äußersten Nachlässigkeit auch ein
faktischer Irrthum nicht berücksichtigt, und umgekehrt in dem
seltenen Falle, wenn es unmöglich gewesen, eine Rechtsbelehrung
zu erhalten, und man nicht etwa selbst Rechtsgelehrter sey, auch
ein error juris berücksichtigt werden solle, so sey das nur eine
(auf dem Princip der Entschuldbarkeit beruhende) Modification
jenes selbstständigen Grundsatzes, welcher dadurch an
Festigkeit und Bestimmtheit Nichts verliere. Man könne freilich
nach jenen Stellen sagen: ein völlig unverschuldeter Rechtsirrthum ¬
wird verziehen, ein verschuldeter error f. wird
nicht verziehen; mit andern Worten: ein unverschuldeter error j.
wird sowohl, als ein unverschuldeter error k., ein verschuldeter
error f. so wenig, als ein verschuldeter error j. verziehen. Allein
die Schuld werde hier nach einem so eigenthümlichen, singulären ¬
Maaßstab gemessen, daß innerhalb der dadurch bestimmten ¬
Gränzen die Unschädlichkeit des error s. und
Schädlichkeit des error j. als ein selbstständiger (nicht
mehr aus dem Princip der Entschuldbarkeit abgeleiteter) Grundsatz ¬
erscheine. Wo dagegen ein Irrthum lediglich aus dem Gesichtspunct ¬
der Entschuldbarkeit betrachtet, also error jur.