Full text : Christiansen, Boje Karl Sophus: Zur Lehre von der naturalis obligatio und condictio indebiti

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Labeo  ita  accipiendum  existimat,  si  jurisconsulti
copiam  haberet,  vel  sua  prudentia  instructus  sit:
ut,  cui  facile  sit  scire,  ci  detrimento  sit  juris  ignorantia  :
quod  raro  accipiendum  est.
und  andere  Stellen  die  Unterscheidung  des  error  j.  und  s.  ganz
allgemein  auf  das  höhere  Princip  der  Entschuldbarkeit.
Savigny  bemerkt  dabei  nur,  daß  die  Anwendung  dieses  Princips
bei  dem  heutigen  Rechtszustand  zu  einer  milderen  Behandlung
des  Rechtsirrthums  führen  werde,  als  dies  nach  den  Aussprüchen
der  römischen  Juristen  der  Fall  sey.
Mühlenbruch  dagegen  will  freilich  in  der  regelmäßigen
Schädlichkeit  des  error  j.  und  Unschädlichkeit  des  error  f.  einen
selbstständigen,  (nicht  aus  dem  höheren  Princip  der  Entschuldbarkeit ¬
  abgeleiteten)  Grundsatz  finden.  Er  sagt,  wenn  nach
den  cit.  Stellen  im  Fall  der  äußersten  Nachlässigkeit  auch  ein
faktischer  Irrthum  nicht  berücksichtigt,  und  umgekehrt  in  dem
seltenen  Falle,  wenn  es  unmöglich  gewesen,  eine  Rechtsbelehrung
zu  erhalten,  und  man  nicht  etwa  selbst  Rechtsgelehrter  sey,  auch
ein  error  juris  berücksichtigt  werden  solle,  so  sey  das  nur  eine
(auf  dem  Princip  der  Entschuldbarkeit  beruhende)  Modification
jenes  selbstständigen  Grundsatzes,  welcher  dadurch  an
Festigkeit  und  Bestimmtheit  Nichts  verliere.  Man  könne  freilich
nach  jenen  Stellen  sagen:  ein  völlig  unverschuldeter  Rechtsirrthum ¬
  wird  verziehen,  ein  verschuldeter  error  f.  wird
nicht  verziehen;  mit  andern  Worten:  ein  unverschuldeter  error  j.
wird  sowohl,  als  ein  unverschuldeter  error  k.,  ein  verschuldeter
error  f.  so  wenig,  als  ein  verschuldeter  error  j.  verziehen.  Allein
die  Schuld  werde  hier  nach  einem  so  eigenthümlichen,  singulären ¬
  Maaßstab  gemessen,  daß  innerhalb  der  dadurch  bestimmten ¬
  Gränzen  die  Unschädlichkeit  des  error  s.  und
Schädlichkeit  des  error  j.  als  ein  selbstständiger  (nicht
mehr  aus  dem  Princip  der  Entschuldbarkeit  abgeleiteter)  Grundsatz ¬
  erscheine.  Wo  dagegen  ein  Irrthum  lediglich  aus  dem  Gesichtspunct ¬
  der  Entschuldbarkeit  betrachtet,  also  error  jur.
            
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