43. Buch. 1. Tit. §. 1835 a. 19.
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tigkeit, nachdem einmal in der bonorum possessio cum re
ein dem besten civilen Erbrechte in seiner gesammten sachlichen ¬
Rechtswirkung völlig gleichartiges Erbfolgerecht entstanden ¬
war, die endgültige Entscheidung darüber, ob im
Einzelfalle der heres oder der bonorum possessor als
wirklicher Erbe zu gelten habe, ohne Rücksicht auf die zufällige ¬
Vertheilung der Parteirollen mittels eines gleichartigen ¬
Verfahreus herbeizuführen. Als gleichartig aber
mit der hereditatis petitio gegen den besitzenden bonorum
possessor, mag diese nun per sponsionem mere praeiudicialem, ¬
oder per formulam petitoriam verhandelt werden,
kann schon aus rein processualen Gründen das Quorum
bonorum gegen den besitzenden heres nicht gelten. Wurde
das Interdict per sponsionem eutschieden, so traf den
Uuterliegenden die hohe poena sponsionis bezw. restipuso -
lationis; wurde per formulam arbitrariam verfahren,
erhielten die Parteien den arbiter oder die arbitri, falls
sie sich über dessen oder deren Person nicht etwa einigten,
nicht wie bei der hereditatis petitio durchs Loos aus dem
album iudicum selectorum, sondern nach dem Ermessen
59)
des Prätors ohne Rücksicht auf jenes Album zugewiesen.
Hatte hiernach der Prätor guten Grund, eine allge594) ¬
meine h. p. possessoria in sein Edict aufzunehmen
so durfte er anderseits füglich erwarten, „daß die Grenzen
der praktischen Anwendung durch das Interesse der bonorum ¬
possessores von selbst gezogen werden würden. Möglichen ¬
Uebergriffen kounte durch exceptio entgegen getreten
7 60)
werden.
59) Vgl. O. E. Hartmann die römische Gerichtsverfassung
S. 265 ff. S. 272 f
59*) Dafür, daß gerade erst Julian dies gethan habe, sehe
ich keinen Grund, auch nicht in 1. 54 pr. D. de H. P.
5, 3, wie Arndts civilistische Schriften Bd. 2 S. 349
meint.
60) Lenel a. a. O.