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ort zur Acceptation befördern, die Duplicate aber
mit der darauf gesetzten Bemerkung, wo die früheren
Exemplare zu finden seyen, über andere Orte beliebig
.
disponiren könne.
§. 219. Uebernimmt es bei solchen Wechseln der
Käufer, die Acceptation selbst zu besorgen, so ist er
auf Verlangen des Verkäufers verbunden, diese
Besorgung, wenn er den Wechsel frühzeitig genug
vor Abgang der Post erhalten hat, mit der ersten
ansonsten aber und auf jeden Fall mit der nächstfolgenden =
Post zu vollziehen, und seinem Beauftragten =
anzuempfehlen, die Annahme nach des Platzes
Gebrauch ungesäumt zu fordern, Mangel derselben
gehörig protestiren zu lassen, und den Protest ohne
Zögerung anhero zu senden, den Wechsel aber in
Händen zu behalten, um bei nicht erfolgender Zahlung ¬
das Nöthige besorgen zu können.
§. 290. Bei solchen Wechselbriefen dagegen,
welche von auswärtigen Orten trassirt und hierher
remittirt worden, muß sich der Käufer, wenn bei
dem Schluß die Lieferung der Duplicate nicht ausbedungen =
worden ist, damit begnügen, daß der Verkäufer =
solche von seinem Remittenten beschreibe. Der
Verkäufer hat hierbei seiner Verbindlichkeit vollkommen =
Genüge geleistet, wenn er nachweisen kann,
daß er sich möglichst um deren Empfang bemüht
habe; ist jedoch nicht dafür verhaftet, daß seine
Verwendung den erzielten Erfolg bewirke.
§. 221. Jst hingegen beim Schluß von dergleichen =
Wechseln die Lieferung der Duplicate erweislich
bedungen worden, und der Verkäufer hat nur ein