Metadata : Schlosser, Johann Friedrich Heinrich: Materialien zu einem Handels-Gesetzbuch für die Stadt Frankfurt am Main, nach dem Plane des kaiserlich französischen Handelsgesetzbuchs und mit Zugrundelegung desselben entworfen

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ort  zur  Acceptation  befördern,  die  Duplicate  aber
mit  der  darauf  gesetzten  Bemerkung,  wo  die  früheren
Exemplare  zu  finden  seyen,  über  andere  Orte  beliebig
.
disponiren  könne.
§.  219.  Uebernimmt  es  bei  solchen  Wechseln  der
Käufer,  die  Acceptation  selbst  zu  besorgen,  so  ist  er
auf  Verlangen  des  Verkäufers  verbunden,  diese
Besorgung,  wenn  er  den  Wechsel  frühzeitig  genug
vor  Abgang  der  Post  erhalten  hat,  mit  der  ersten
ansonsten  aber  und  auf  jeden  Fall  mit  der  nächstfolgenden =
  Post  zu  vollziehen,  und  seinem  Beauftragten =
  anzuempfehlen,  die  Annahme  nach  des  Platzes
Gebrauch  ungesäumt  zu  fordern,  Mangel  derselben
gehörig  protestiren  zu  lassen,  und  den  Protest  ohne
Zögerung  anhero  zu  senden,  den  Wechsel  aber  in
Händen  zu  behalten,  um  bei  nicht  erfolgender  Zahlung ¬
  das  Nöthige  besorgen  zu  können.
§.  290.  Bei  solchen  Wechselbriefen  dagegen,
welche  von  auswärtigen  Orten  trassirt  und  hierher
remittirt  worden,  muß  sich  der  Käufer,  wenn  bei
dem  Schluß  die  Lieferung  der  Duplicate  nicht  ausbedungen =
  worden  ist,  damit  begnügen,  daß  der  Verkäufer =
  solche  von  seinem  Remittenten  beschreibe.  Der
Verkäufer  hat  hierbei  seiner  Verbindlichkeit  vollkommen =
  Genüge  geleistet,  wenn  er  nachweisen  kann,
daß  er  sich  möglichst  um  deren  Empfang  bemüht
habe;  ist  jedoch  nicht  dafür  verhaftet,  daß  seine
Verwendung  den  erzielten  Erfolg  bewirke.
§.  221.  Jst  hingegen  beim  Schluß  von  dergleichen =
  Wechseln  die  Lieferung  der  Duplicate  erweislich
bedungen  worden,  und  der  Verkäufer  hat  nur  ein
            
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