Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Entscheidung, nach welcher denselben die erwähnte Bewilli 
gung zuerkannt wurde, nicht nur den Grundsätzen der 
Billigkeit, sondern selbe sey auch conform mit der über die 
se Frage in Beziehung auf die wälschen Früchtenhändler 
erlassenen Bestimmung. Es versteht sich jedoch von selbst, 
daß diesen Händlern das Hausieren selbst, mit bespannten 
Wägen eben so untersagt bleiben müsse, als es ihnen 
strenge verbothen sey, in ihren Einsätzen (die, wie schon 
bemerkt wurde, nur zur Aufbewahrung der bezogenen Wa 
ren dienen sollen) ihre Waren zu verkaufen, und in den 
selben einen förmlichen stabilen Handel zu treiben, worüber 
von der Ortsobrigkeit sorgfältig zu wachen sey. 
Commerzhofcommissions=Decret vom 23. April 1821. 
Gubernial=Verordnung vom 9. May 1821. 
III. Abschnitt. 
Beschäftigungsrechte, die sich mit Zeugen aller 
Art, sammt ihrer Bereitung, Färbung und ihrem 
Drucke abgeben. 
§. 72. 
Hierher gehören: 1. Die Lein- und Baumwollen 
weberey, und die Wollenzeugmacherey, 2. Seidenzeug 
Sammet=, und Dünntuchmacherey, 3. Tuch- und Kotzen 
macherey nebst der Walkerey, 4. Tuchschererey, 5. Strumpf 
strickerey, und die Seiden- und Wollen -Strumpfwir 
kerey, 6. die Posamentirerey, 7. Schnürmacherey, 8. 
Seilerey, 9. Tapeziererey, 10. Leinwanddruckerey, 11. 
Kattundruckerey, und 12. die Färberey. 
Außer diefen Beschäftigungen gehören noch in diesen 
Abschnitt die Decken= und Matratzenverfertigung, Bund 
und Krepinmacherey, Gold= und Perlstickerey, Knopfma 
cherey, Kunstblumenmacherey, Fächermacherey, Watte=
	        
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