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Entscheidung, nach welcher denselben die erwähnte Bewilli
gung zuerkannt wurde, nicht nur den Grundsätzen der
Billigkeit, sondern selbe sey auch conform mit der über die
se Frage in Beziehung auf die wälschen Früchtenhändler
erlassenen Bestimmung. Es versteht sich jedoch von selbst,
daß diesen Händlern das Hausieren selbst, mit bespannten
Wägen eben so untersagt bleiben müsse, als es ihnen
strenge verbothen sey, in ihren Einsätzen (die, wie schon
bemerkt wurde, nur zur Aufbewahrung der bezogenen Wa
ren dienen sollen) ihre Waren zu verkaufen, und in den
selben einen förmlichen stabilen Handel zu treiben, worüber
von der Ortsobrigkeit sorgfältig zu wachen sey.
Commerzhofcommissions=Decret vom 23. April 1821.
Gubernial=Verordnung vom 9. May 1821.
III. Abschnitt.
Beschäftigungsrechte, die sich mit Zeugen aller
Art, sammt ihrer Bereitung, Färbung und ihrem
Drucke abgeben.
§. 72.
Hierher gehören: 1. Die Lein- und Baumwollen
weberey, und die Wollenzeugmacherey, 2. Seidenzeug
Sammet=, und Dünntuchmacherey, 3. Tuch- und Kotzen
macherey nebst der Walkerey, 4. Tuchschererey, 5. Strumpf
strickerey, und die Seiden- und Wollen -Strumpfwir
kerey, 6. die Posamentirerey, 7. Schnürmacherey, 8.
Seilerey, 9. Tapeziererey, 10. Leinwanddruckerey, 11.
Kattundruckerey, und 12. die Färberey.
Außer diefen Beschäftigungen gehören noch in diesen
Abschnitt die Decken= und Matratzenverfertigung, Bund
und Krepinmacherey, Gold= und Perlstickerey, Knopfma
cherey, Kunstblumenmacherey, Fächermacherey, Watte=