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waren außer den Marktzeiten im Grätzer und Marburger
Kreise zu verbiethen, wurde entschieden: dieses Ansuchen
streite nicht nur gegen die allgemeinen Bestimmungen des
Hausirpatentes vom 5. May 1811, sondern auch noch insbesondere ¬
gegen das unterm 22. Februar 1815 erflossene
hohe Hofkammer=Decret, worin ausdrücklich bemerkt wurde, ¬
daß, da die neue Hausirordnung vom 5. May 1811
alle früheren in Betreff des Hausirhandels erlassenen Verordnungen ¬
ausdrücklich aufhebet, und die in dem früheren ¬
Hausirpatente vom 1. September 1785 aufgenommene
Beschränkung, vermög welcher allen erbländischen Unterthanen ¬
durch den §. 7. das Hausiren in Städten und
Märkten außer der Marktzeit untersagt war, nicht mehr
enthält, auch den Unterthanen der Herrschaft Gottschee,
und Reifnitz, welchen der Hausirhandel nun wieder wie
vor der Abtretung der Provinz Krain, nach der Vorschrift ¬
der gegenwärtig bestehenden Hausirordnung, und
unter den darin festgesetzten Bedingungen, und Verbindlichkeiten ¬
gestattet ist, das Hausiren in Städten und Märkten ¬
auch außer der Marktzeit gleich allen andern Hausirern ¬
um so minder untersaget werden könne, als diese
Beschränkung den allerhöchst sanctionirten Grundsätzen entgegen ¬
wäre, welche die Herstellung einer freyen Concurrenz ¬
zur Absicht haben. Bey so klaren und deutlichen
Bestimmungen, finde sich sonach auch die hohe Commerzhofcommission ¬
bestimmt, das genannte Siebmacher=Handwerk ¬
mit der oben erwähnten ganz ungegründeten Vorstellung ¬
abzuweisen.
Was übrigens die weitere bey dieser Gelegenheit
gleichfalls zur Sprache gebrachte Frage anbelange, ob
den gedachten Hausierhändlern der Bezug ihrer zum Hausirhandel ¬
bestimmten fertigen Waren mittelst Fuhren, und
das Halten eigener Einsätze zur Hinterlegung und Aufbewahrung ¬
derselben gestattet werden könne, so entspreche die
von dem Gubermum in dieser Sache geschöpfte