Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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waren  außer  den  Marktzeiten  im  Grätzer  und  Marburger
Kreise  zu  verbiethen,  wurde  entschieden:  dieses  Ansuchen
streite  nicht  nur  gegen  die  allgemeinen  Bestimmungen  des
Hausirpatentes  vom  5.  May  1811,  sondern  auch  noch  insbesondere ¬
  gegen  das  unterm  22.  Februar  1815  erflossene
hohe  Hofkammer=Decret,  worin  ausdrücklich  bemerkt  wurde, ¬
  daß,  da  die  neue  Hausirordnung  vom  5.  May  1811
alle  früheren  in  Betreff  des  Hausirhandels  erlassenen  Verordnungen ¬
  ausdrücklich  aufhebet,  und  die  in  dem  früheren ¬
  Hausirpatente  vom  1.  September  1785  aufgenommene
Beschränkung,  vermög  welcher  allen  erbländischen  Unterthanen ¬
  durch  den  §.  7.  das  Hausiren  in  Städten  und
Märkten  außer  der  Marktzeit  untersagt  war,  nicht  mehr
enthält,  auch  den  Unterthanen  der  Herrschaft  Gottschee,
und  Reifnitz,  welchen  der  Hausirhandel  nun  wieder  wie
vor  der  Abtretung  der  Provinz  Krain,  nach  der  Vorschrift ¬
  der  gegenwärtig  bestehenden  Hausirordnung,  und
unter  den  darin  festgesetzten  Bedingungen,  und  Verbindlichkeiten ¬
  gestattet  ist,  das  Hausiren  in  Städten  und  Märkten ¬
  auch  außer  der  Marktzeit  gleich  allen  andern  Hausirern ¬
  um  so  minder  untersaget  werden  könne,  als  diese
Beschränkung  den  allerhöchst  sanctionirten  Grundsätzen  entgegen ¬
  wäre,  welche  die  Herstellung  einer  freyen  Concurrenz ¬
  zur  Absicht  haben.  Bey  so  klaren  und  deutlichen
Bestimmungen,  finde  sich  sonach  auch  die  hohe  Commerzhofcommission ¬
  bestimmt,  das  genannte  Siebmacher=Handwerk ¬
  mit  der  oben  erwähnten  ganz  ungegründeten  Vorstellung ¬
  abzuweisen.
Was  übrigens  die  weitere  bey  dieser  Gelegenheit
gleichfalls  zur  Sprache  gebrachte  Frage  anbelange,  ob
den  gedachten  Hausierhändlern  der  Bezug  ihrer  zum  Hausirhandel ¬
  bestimmten  fertigen  Waren  mittelst  Fuhren,  und
das  Halten  eigener  Einsätze  zur  Hinterlegung  und  Aufbewahrung ¬
  derselben  gestattet  werden  könne,  so  entspreche  die
von  dem  Gubermum  in  dieser  Sache  geschöpfte
            
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