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§. 67.
Die Zollsätze für die Ein- und Ausfuhr der Hasen
bälge, vide §. 42. und 81. III. Theil.
II. Absatz.
Bürstenbinder und Siebmacher.
§. 68.
Die Bürstenbinder und Siebmacher sind in Grätz
in eine Zunft vereiniget.
§. 69.
Die Lehrjungen werden nach einer dreymonathlichen
Probezeit auf 4, und wenn der Lehrmeister den Jungen
während der Lehrzeit zu kleiden verspricht, auf 5 Jahre
vor offener Lade in Gegenwart der Meister und Gesellen
aufgedungen, und nach gut vollstreckter Lehrzeit auf diese
Art auch freygesprochen.
§. 70.
Das Meisterstück bey den Siebmachern besteht aus
4 Stücken — wovon 2 von Holz und 2 von Drahtarbeit
seyn sollen, von den erstern ist ein Grießsieb mit gestrick
ten Gitter, von letzteren ein doppel Deckel=Sieb für Apo
theker zu machen.
Bey den Bürstenbindern sind folgende Gegenstände
als Meisterstück zu machen: Eine Tuchschererbürste drey
viertel Ellen lang, eine vierfache Schuhbürste und Klei
derbürste.
§. 71.
Ueber das Gesuch des Siebmacher=Handwerks in
Grätz, den Reifnitzer Unterthanen das Hausiren mit Sieb¬