Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

58 
§. 67. 
Die Zollsätze für die Ein- und Ausfuhr der Hasen 
bälge, vide §. 42. und 81. III. Theil. 
II. Absatz. 
Bürstenbinder und Siebmacher. 
§. 68. 
Die Bürstenbinder und Siebmacher sind in Grätz 
in eine Zunft vereiniget. 
§. 69. 
Die Lehrjungen werden nach einer dreymonathlichen 
Probezeit auf 4, und wenn der Lehrmeister den Jungen 
während der Lehrzeit zu kleiden verspricht, auf 5 Jahre 
vor offener Lade in Gegenwart der Meister und Gesellen 
aufgedungen, und nach gut vollstreckter Lehrzeit auf diese 
Art auch freygesprochen. 
§. 70. 
Das Meisterstück bey den Siebmachern besteht aus 
4 Stücken — wovon 2 von Holz und 2 von Drahtarbeit 
seyn sollen, von den erstern ist ein Grießsieb mit gestrick 
ten Gitter, von letzteren ein doppel Deckel=Sieb für Apo 
theker zu machen. 
Bey den Bürstenbindern sind folgende Gegenstände 
als Meisterstück zu machen: Eine Tuchschererbürste drey 
viertel Ellen lang, eine vierfache Schuhbürste und Klei 
derbürste. 
§. 71. 
Ueber das Gesuch des Siebmacher=Handwerks in 
Grätz, den Reifnitzer Unterthanen das Hausiren mit Sieb¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer