Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  67.
Die  Zollsätze  für  die  Ein-  und  Ausfuhr  der  Hasenbälge, ¬
  vide  §.  42.  und  81.  III.  Theil.
II.  Absatz.
Bürstenbinder  und  Siebmacher.
§.  68.
Die  Bürstenbinder  und  Siebmacher  sind  in  Grätz
in  eine  Zunft  vereiniget.
§.  69.
Die  Lehrjungen  werden  nach  einer  dreymonathlichen
Probezeit  auf  4,  und  wenn  der  Lehrmeister  den  Jungen
während  der  Lehrzeit  zu  kleiden  verspricht,  auf  5  Jahre
vor  offener  Lade  in  Gegenwart  der  Meister  und  Gesellen
aufgedungen,  und  nach  gut  vollstreckter  Lehrzeit  auf  diese
Art  auch  freygesprochen.
§.  70.
Das  Meisterstück  bey  den  Siebmachern  besteht  aus
4  Stücken  —  wovon  2  von  Holz  und  2  von  Drahtarbeit
seyn  sollen,  von  den  erstern  ist  ein  Grießsieb  mit  gestrickten ¬
  Gitter,  von  letzteren  ein  doppel  Deckel=Sieb  für  Apotheker ¬
  zu  machen.
Bey  den  Bürstenbindern  sind  folgende  Gegenstände
als  Meisterstück  zu  machen:  Eine  Tuchschererbürste  dreyviertel ¬
  Ellen  lang,  eine  vierfache  Schuhbürste  und  Kleiderbürste. ¬

§.  71.
Ueber  das  Gesuch  des  Siebmacher=Handwerks  in
Grätz,  den  Reifnitzer  Unterthanen  das  Hausiren  mit  Sieb¬
            
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