Metadata : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Der  bestandene  Unfug  des  sogenannten  WillkommBechers ¬
  wurde  insbesondere  abgebothen.
Hofkanzley=Decret  vom  23.  May  1781.
§.  64.
Jeder  das  erste  Mahl  eingewanderte  Gesell  hat  sich
bey  der  nächsten  Gesellenzusammenkunft  in  das  Gesellenbuch
gegen  Erlag  von  11  kr.  einschreiben  zu  lassen.
Gesellenordnung  Artikel  14.
§.  65.
Wenn  ein  Gesell  Meister  zu  werden  verlangt,  so
hat  er  sich  bey  dem  Handwerke  zu  melden,  von  welchem
ihm,  wenn  er  die  zur  Erlangung  des  Meisterrechtes  erforderlichen ¬
  Eigenschaften  ausgewiesen  hat,  die  Probe,  welche, ¬
  wenn  sie  für  gut  erkannt  wird,  als  Meisterstück  zu
gelten  hat,  aufgegeben  wird.  Diese  Probe  ist  unter  der
Aufsicht  zweyer  dazu  ernannter  Beschaumeister  in  der  Wohnung ¬
  eines  Hutmachermeisters  zu  verfertigen,  und  hierüber ¬
  der  Befund  an  die  Behörde  abzugeben.
Hat  der  Meisterrechtswerber  von  der  Behörde  das
Bürger=  und  Meisterrecht  erhalten,  so  ist  er  gegen  Erlag
der  Meisterrechtsgebühr  dem  Handwerke  als  Mitmeister
einzuverleiben.
Handwerks=Ordnung  Artikel  8,  9  und  10.
§.  66.
Wenn  nach  dem  Tode  eines  Meisters  die  Wittwe
das  Gewerbe  fortführen  will,  so  ist  ihr  ein  geschickter
Gesell  von  dem  Handwerke  beyzugeben.
Eodem  Artikel  14.
            
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