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Der bestandene Unfug des sogenannten WillkommBechers ¬
wurde insbesondere abgebothen.
Hofkanzley=Decret vom 23. May 1781.
§. 64.
Jeder das erste Mahl eingewanderte Gesell hat sich
bey der nächsten Gesellenzusammenkunft in das Gesellenbuch
gegen Erlag von 11 kr. einschreiben zu lassen.
Gesellenordnung Artikel 14.
§. 65.
Wenn ein Gesell Meister zu werden verlangt, so
hat er sich bey dem Handwerke zu melden, von welchem
ihm, wenn er die zur Erlangung des Meisterrechtes erforderlichen ¬
Eigenschaften ausgewiesen hat, die Probe, welche, ¬
wenn sie für gut erkannt wird, als Meisterstück zu
gelten hat, aufgegeben wird. Diese Probe ist unter der
Aufsicht zweyer dazu ernannter Beschaumeister in der Wohnung ¬
eines Hutmachermeisters zu verfertigen, und hierüber ¬
der Befund an die Behörde abzugeben.
Hat der Meisterrechtswerber von der Behörde das
Bürger= und Meisterrecht erhalten, so ist er gegen Erlag
der Meisterrechtsgebühr dem Handwerke als Mitmeister
einzuverleiben.
Handwerks=Ordnung Artikel 8, 9 und 10.
§. 66.
Wenn nach dem Tode eines Meisters die Wittwe
das Gewerbe fortführen will, so ist ihr ein geschickter
Gesell von dem Handwerke beyzugeben.
Eodem Artikel 14.