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dazu geweckt werden zu müssen, anzufangen. Von der
ganz ungeräumten Forderung, daß der Meister dem Gesellen ¬
das Licht anzuzünden, und ihm Holz unter den
Kessel zu legen verbunden seyn sollte, nebst allen übrigen
der General =Handwerksordnung zuwider laufenden Mißbräuchen ¬
ist unter der schärfesten Ahndung keine Erwähnung
mehr zu thun. Abends aber soll die Arbeit der Gesellen
nicht eher als um 8 Uhr aufhören.
Gesellenordnung vom 2. October 1771. Artikel 5.
für Kärnthen vom 13. Juny 1771 Artikel 5.
§. 62.
Das wechselseitige Heimsuchen der Hutmachergesellen
ist verbothen, und wenn sich ein Gesell erkühnte an einem
Werktage in eine andere Werkstatt zu gehen, daselbst die
Gesellen in der Arbeit stören, oder wohl gar solche mit
ihm zu trinken, und herumzugehen anzulocken, so soll er
für das erste Mahl um 1 fl., und die Gesellen, welche
die Arbeit unterlassen haben, jeder um 24 kr. gestrafet
werden; welcher Gesell sich dieser Verführung zum zweyten ¬
Mahle schuldig machen würde, ist der Obrigkeit zur
empfindlichen Strafe anzuzeigen.
Eodem Artikel 7.
§. 63.
Das sogenannte Freyhalten des fremden Gesellen,
da nähmlich der Altgesell, oder wechselweise auch die andern ¬
Gesellen, den Fremden auf der Herberge das Frühstück, ¬
und Mittagmahl, wie auch Nachmittags einen
Trunk zu bezahlen pflegten, wodurch der ganze Tag in
der Schwelgerey zugebracht, und der erworbene Verdienst
schändlich verschwendet wurde, ist unter der schärfesten
Züchtigung, so wie alle übrigens theils ungeräumten,
theils schädlichen Mißbräuche, hiermit ernstlich abgeschafft.
Eodem Artikel 12.