Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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dazu  geweckt  werden  zu  müssen,  anzufangen.  Von  der
ganz  ungeräumten  Forderung,  daß  der  Meister  dem  Gesellen ¬
  das  Licht  anzuzünden,  und  ihm  Holz  unter  den
Kessel  zu  legen  verbunden  seyn  sollte,  nebst  allen  übrigen
der  General  =Handwerksordnung  zuwider  laufenden  Mißbräuchen ¬
  ist  unter  der  schärfesten  Ahndung  keine  Erwähnung
mehr  zu  thun.  Abends  aber  soll  die  Arbeit  der  Gesellen
nicht  eher  als  um  8  Uhr  aufhören.
Gesellenordnung  vom  2.  October  1771.  Artikel  5.
für  Kärnthen  vom  13.  Juny  1771  Artikel  5.
§.  62.
Das  wechselseitige  Heimsuchen  der  Hutmachergesellen
ist  verbothen,  und  wenn  sich  ein  Gesell  erkühnte  an  einem
Werktage  in  eine  andere  Werkstatt  zu  gehen,  daselbst  die
Gesellen  in  der  Arbeit  stören,  oder  wohl  gar  solche  mit
ihm  zu  trinken,  und  herumzugehen  anzulocken,  so  soll  er
für  das  erste  Mahl  um  1  fl.,  und  die  Gesellen,  welche
die  Arbeit  unterlassen  haben,  jeder  um  24  kr.  gestrafet
werden;  welcher  Gesell  sich  dieser  Verführung  zum  zweyten ¬
  Mahle  schuldig  machen  würde,  ist  der  Obrigkeit  zur
empfindlichen  Strafe  anzuzeigen.
Eodem  Artikel  7.
§.  63.
Das  sogenannte  Freyhalten  des  fremden  Gesellen,
da  nähmlich  der  Altgesell,  oder  wechselweise  auch  die  andern ¬
  Gesellen,  den  Fremden  auf  der  Herberge  das  Frühstück, ¬
  und  Mittagmahl,  wie  auch  Nachmittags  einen
Trunk  zu  bezahlen  pflegten,  wodurch  der  ganze  Tag  in
der  Schwelgerey  zugebracht,  und  der  erworbene  Verdienst
schändlich  verschwendet  wurde,  ist  unter  der  schärfesten
Züchtigung,  so  wie  alle  übrigens  theils  ungeräumten,
theils  schädlichen  Mißbräuche,  hiermit  ernstlich  abgeschafft.
Eodem  Artikel  12.
            
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