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Wieruszowski, Anfechtung der Eheverträge.
Gesamtgut mit einbegriffen. Folgerecht aber können von dieser An-
fechtungsbefugnis nur diejenigen Gläubiger der Ehegatten Ge-
brauch machen, die entweder bei der Güterstandsaufhebung schon
Gesamtgutsgläubiger waren oder aber, falls es sich um später
entstandene Schuldverhältniffe handelt, bei Fortdauer der Ge-
meinschaft Gesamtgutsgläubiger geworden sein würden^).
3. Besondere Bedeutung gewinnen die unter 1 und 2 her-
vorgehobenen Anfechtungsmöglichkeiten dann, wenn nach Auf-
hebung des Güterstandes aber noch vor der Auseinandersetzung
über das Vermögen des Mannes der Konkurs
a u s b r i ch t.
Hier ist folgendes vorauszuschicken: Wird während be-
stehender GG. über das Vermögen des Ehemanns der Konkurs
eröffnet, so gehört das Gesamtgut nach § 2 Abs. 1 KO. zur Kon-
kursmasse. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt 13°). War
aber der Güterstand zur Zeit der Konkurseröffnung bereits
aufgehoben, so wird das Nachgesamtgut nicht Bestandteil der
Konkursmasse131). Zu ihr gehört nur der nach § 860 Abs. 2
pfändbare Anteil des Mannes am Gesamtgute. Und so kann
auch der Konkursverwalter den Anspruch auf Auseinander-
setzung gegen die Frau geltend machen, ihn nach § 16 KD.
außerhalb des Konkursverfahrens gegen die Frau durchführen
und das, was dem Manne als Ergebnis der Auseinander-
^) Vgl. oben Text vor und bei Noten 122 ff. Heule a. a.
O. S. 703 u. 704 beschränkt die Anfechtbarkeit der Entgemeinschaftung
des künftigen Erwerbs eigentümlicher Weise auf die Nutzungen des an-
gebrachten Gutes (§ 1439), die dem Gläubigerzugriff entzogen würden.
^') Dasselbe gilt, auch wenn zur Zeit der Konkurseröffnung
ein Anspruch der Frau auf Güterstandsaufhebung bestand; ja auch dann,
wenn dieser Anspruch zur Zeit der Konkurseröffnuug bereits rechts-
hängig war (Jäger KO 8. u. 4. Aust. § 2 Anm. 19).
131) Jäger a. a. O. Für unrichtig aber halte ich es, wenn
Jäger sagt, das ungeteilte Gesamtgut gehöre nur danu nicht zur
Konkursmasse des Mannes, wenn die Gemeinschaft bereits mit Wirk-
samkeit gegen Dritte aufgehoben sei. Wie die Anziehung des
$ 1435 erkennen läßt, scheint Jäger zu meineil, es müsse, damit das
Nachgesamtgut von der Konkursmasse ausgeschlossen sei, vorerst die
Aufhebung der GG. im Güterrechtsregister eingetragen worden sein.
Das dürfte aber deshalb nicht Zutreffen, weil die Gläubiger des Mannes
außerhalb des Verläßlichkeitsschutzes stehen, den 8 1435 durch das Er-
fordernis der Eintragung geschaffen hat. Vgl. oben 8 1 Text bei
Noten 30 ff.