Inhaltsverzeichnis : ¬Das Notherbenrecht (1)

§  48.  Querel  gegen  Andere  als  den  Testamentserben.
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dürfnisses  ohne  Hülfe  gelassen  haben  sollte.  —  Versuchen  wir  indessen,
aus  den  Quellen  eine  Antwort  auf  die  Frage  zu  gewinnen.
Zwei  hier  kurz  zu  berührende  Stellen,  in  denen  man  einen  Anhalt ¬
  suchen  könnte,  bieten  einen  solchen  in  Wahrheit  nicht:
a.  In  1.  20  D.  h.  t.,  einer  schon  im  §  47  unter  B.  3  besprochenen ¬
  Stelle,  wirft  Scävola  die  Frage  auf,  ob  ein  Unmündiger,  dem
die  Eigenschaft  eines  Kindes  des  Erblassers  streitig  gemacht  wird
und  der  sich  zugleich  gegenüber  dem  Testament  auf  die  Inofficiositätsquerel ¬
  angewiesen  sieht,  zur  bon.  possessio  aus  dem  Carbonianischen ¬
  Edict  zuzulassen  ist.  Dies  wird  verneint:  hervorgehoben  wird
dabei  neben  Anderm,  eine  solche  bonor.  possessio  solle  auch  dazu
dienen,  den  Berechtigten  gegen  Verluste  an  den  erbschaftlichen  Klagen
zu  sichern,  wer  aber  die  Querel  anzustellen  habe,  könne  weder  persönliche ¬
  Klagen  des  Nachlasses  erheben,  noch  irgend  eine
dingliche  Klage  außer  der  hereditatis  petitio.  —
Hätte  die
Stelle  für  unsre  Frage  Bedeutung,  so  könnte  diese  nur  in  der  Ausschließung ¬
  der  gesuchten  Klage  bestehen:  allein  auf  die  1.  20  cit.
kann  kein  Gewicht  fallen.
Dies  leuchtet  ohne  Weiteres  ein,  soweit  ein  dritter  Erbschaftsbesitzer, ¬
  wie  wir  ihn  oben  beschrieben,  belangt  werden  soll.  Mag
es  auch  zweifelhaft  sein  (vergl.  §  47  unter  B.  3),  ob  die  am  Schluß
der  1.  20  cit.  genannte  „hereditatis  petitio"  von  der  Querel  verschieden ¬
  ist:  immer  ist  doch  die  von  uns  in's  Auge  gefaßte  Klage
gegen  den  genannten  Erbschaftsbesitzer  nach  der  Stelle  zulässig.  Denn
ein  Anspruch  auf  eine  wie  immer  beschränkte  Beseitigung  des  letzten
Willens  wegen  Pflichtwidrigkeit  muß  als  Querel  bezeichnet  werden,
und  daß  dieser  Anspruch  in  Verbindung  mit  der  Erbschaftsklage  auftrète, ¬
  wird  durch  den  Inhalt  der  1.  20  cit.  nicht  gehindert.
Zweifelhafter  findet  man  es  vielleicht,  ob  auch  eine  Klage  gegen
einen  Vermächtnißnehmer  (daneben  bei  den  Römern  gegen  den,
welcher  sich  auf  Grund  des  Testaments  die  Freiheit  zuschrieb)  mit  den
Worten  der  1.  20  cit.  verträglich  ist.  Auch  hier  jedoch  ist  zu  sagen:
ein  Anspruch  auf  beschränkte  Rescission  des  als  pflichtwidrig  angegriffenen ¬
  Testaments  muß  Querel  sein,  es  wäre  also  unter  allen  Umständen -
  der  1.  20  cit.  gegenüber  unbedenklich,  daß  der  Notherbe  vor
der  Hand  bloß  Rescission  der  zu  Gunsten  des  Beklagten
vorliegenden  Verfügung  des  letzten  Willens  beantragte.  Wäre
diese  aber  vöm  Richter  ausgesprochen,  so  müßte  doch  auch  die  Ver27 ¬

            
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