§ 48. Querel gegen Andere als den Testamentserben.
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dürfnisses ohne Hülfe gelassen haben sollte. — Versuchen wir indessen,
aus den Quellen eine Antwort auf die Frage zu gewinnen.
Zwei hier kurz zu berührende Stellen, in denen man einen Anhalt ¬
suchen könnte, bieten einen solchen in Wahrheit nicht:
a. In 1. 20 D. h. t., einer schon im § 47 unter B. 3 besprochenen ¬
Stelle, wirft Scävola die Frage auf, ob ein Unmündiger, dem
die Eigenschaft eines Kindes des Erblassers streitig gemacht wird
und der sich zugleich gegenüber dem Testament auf die Inofficiositätsquerel ¬
angewiesen sieht, zur bon. possessio aus dem Carbonianischen ¬
Edict zuzulassen ist. Dies wird verneint: hervorgehoben wird
dabei neben Anderm, eine solche bonor. possessio solle auch dazu
dienen, den Berechtigten gegen Verluste an den erbschaftlichen Klagen
zu sichern, wer aber die Querel anzustellen habe, könne weder persönliche ¬
Klagen des Nachlasses erheben, noch irgend eine
dingliche Klage außer der hereditatis petitio. —
Hätte die
Stelle für unsre Frage Bedeutung, so könnte diese nur in der Ausschließung ¬
der gesuchten Klage bestehen: allein auf die 1. 20 cit.
kann kein Gewicht fallen.
Dies leuchtet ohne Weiteres ein, soweit ein dritter Erbschaftsbesitzer, ¬
wie wir ihn oben beschrieben, belangt werden soll. Mag
es auch zweifelhaft sein (vergl. § 47 unter B. 3), ob die am Schluß
der 1. 20 cit. genannte „hereditatis petitio" von der Querel verschieden ¬
ist: immer ist doch die von uns in's Auge gefaßte Klage
gegen den genannten Erbschaftsbesitzer nach der Stelle zulässig. Denn
ein Anspruch auf eine wie immer beschränkte Beseitigung des letzten
Willens wegen Pflichtwidrigkeit muß als Querel bezeichnet werden,
und daß dieser Anspruch in Verbindung mit der Erbschaftsklage auftrète, ¬
wird durch den Inhalt der 1. 20 cit. nicht gehindert.
Zweifelhafter findet man es vielleicht, ob auch eine Klage gegen
einen Vermächtnißnehmer (daneben bei den Römern gegen den,
welcher sich auf Grund des Testaments die Freiheit zuschrieb) mit den
Worten der 1. 20 cit. verträglich ist. Auch hier jedoch ist zu sagen:
ein Anspruch auf beschränkte Rescission des als pflichtwidrig angegriffenen ¬
Testaments muß Querel sein, es wäre also unter allen Umständen -
der 1. 20 cit. gegenüber unbedenklich, daß der Notherbe vor
der Hand bloß Rescission der zu Gunsten des Beklagten
vorliegenden Verfügung des letzten Willens beantragte. Wäre
diese aber vöm Richter ausgesprochen, so müßte doch auch die Ver27 ¬