Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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XVII.)  Was  es  für  eine  Wirkung  haben  soll,  wenn
Kinder  vom  privativen  Vermögen  ihrer  Aeltern  ausgesteuert =
  werden,  darüber  habe  ich  mich  schon  in  der  Abhandlung =
  Nr.  XI.  erklärt.
XVIII.)  Bey  einer  End=Abtheilung  wird  die  Revision ¬
  auf  folgende  Art  vorgenommen:
1.)  werden  die  Veränderungen,  welche  mit  den  —
den  Kindern  als  Eigenthümern  zugewiesenen  Gütern
vorgegangen  sind,  untersucht,  Zuwachs  und  Abnahme
muß  dann  natürlich  die  Kinder  blos  privativ  betreffen.
Selbst  in  Absicht  auf  die  vorhandenen  Güter  ist  ein
neuer,  jedoch  mit  dem  Anschlag  der  für  einzelne  Kinder
schon  abgesonderten  Güter  nach  dem  innern  Werth  übereinstimmender =
  Anschlag  zu  machen,  indem  nicht  nur
während  der  Nutznießung  der  innere  Werth  der  Sache
sich  verändert  haben  konnte,  sondern  auch  ehemalige
Ungleichheiten  im  Anschlag  allerdings  wieder  verbessert
werden  können.
2.)  Die  Veränderungen  mit  der  Fahrniß  werden
nach  der  Abhandlung  Nr.  VII.  wohl  selten  eine  Rücksicht ¬
  verdienen.  Würde  jedoch
3.)  ein  solcher  Fall  eintreten,  oder  wären  mit  einzunehmenden ¬
  Forderungen  Veränderunger  vorgegangen,
welche  die  Kinder  mitbetreffen,  so  läßt  sich  der  Einfluß
davon  auf  die  Ansprüche  der  Kinder  leicht  berechnen.
Auch  muß  natürlich  den  Kindern
4.)  ihre  Rate  an  nachgekommenen  Schulden  zugeschieden =
  werden.
5.)  Das,  was  aus  diesen  Untersuchungen  resultirt,
wird  dann  zu  der  Forderung  der  Kinder  nach  der  Even¬
            
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