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XVII.) Was es für eine Wirkung haben soll, wenn
Kinder vom privativen Vermögen ihrer Aeltern ausgesteuert =
werden, darüber habe ich mich schon in der Abhandlung =
Nr. XI. erklärt.
XVIII.) Bey einer End=Abtheilung wird die Revision ¬
auf folgende Art vorgenommen:
1.) werden die Veränderungen, welche mit den —
den Kindern als Eigenthümern zugewiesenen Gütern
vorgegangen sind, untersucht, Zuwachs und Abnahme
muß dann natürlich die Kinder blos privativ betreffen.
Selbst in Absicht auf die vorhandenen Güter ist ein
neuer, jedoch mit dem Anschlag der für einzelne Kinder
schon abgesonderten Güter nach dem innern Werth übereinstimmender =
Anschlag zu machen, indem nicht nur
während der Nutznießung der innere Werth der Sache
sich verändert haben konnte, sondern auch ehemalige
Ungleichheiten im Anschlag allerdings wieder verbessert
werden können.
2.) Die Veränderungen mit der Fahrniß werden
nach der Abhandlung Nr. VII. wohl selten eine Rücksicht ¬
verdienen. Würde jedoch
3.) ein solcher Fall eintreten, oder wären mit einzunehmenden ¬
Forderungen Veränderunger vorgegangen,
welche die Kinder mitbetreffen, so läßt sich der Einfluß
davon auf die Ansprüche der Kinder leicht berechnen.
Auch muß natürlich den Kindern
4.) ihre Rate an nachgekommenen Schulden zugeschieden =
werden.
5.) Das, was aus diesen Untersuchungen resultirt,
wird dann zu der Forderung der Kinder nach der Even¬