fullscreen : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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siren  in  Städten  und  Märkten  auch  außer  der  Marktszeit ¬
  gleich  allen  andern  Hausirern,  um  so  minder  untersagt
werden,  als  diese  Beschränkung  der  allerhöchst  sanctionirten ¬
  liberalen  Grundsätzen  entgegen  wäre,  welche  die  Herstellung ¬
  einer  freyen  Concurrenz  im  Handel  zur  Absicht
haben.
Hofkammer=Verordnung  vom  22.  Februar,  Gubernial=Intimation =
  vom  15.  März  1815.
§.  643.
Das  Hausiren  mit  Waren  auf  bespannten  Wägen,
wird  in  keinem  Falle  mehr  gestattet,  weil  einerseits  dadurch ¬
  zu  manchen  Unterschleifen  Anlaß  gegeben  wird,  andererseits ¬
  aber  das  Hausiren  bloß  auf  den  kleinen  Detailhandel ¬
  beschränkt  seyn  soll,  und  es  unbillig  wäre,  wenn
Leute,  die  den  Handel  schon  dergestalt  im  Großen  betreiben, ¬
  daß  sie  ihre  Waren  in  bespannten  Wägen  herumführen, ¬
  sich  durch  das  Hausiren  den  bürgerlichen  Lasten
und  Steuern  entzögen,  welche  doch  die  übrigen  ordentlich ¬
  ansässigen  Kaufleute  zu  tragen  haben.
Hausirpatent  vom  5.  May  1811  §.  9.
Es  kann  aber  den  Hausirern  weder  die  Errichtung
förmlicher  Niederlagen,  noch  das  Halten  von  Gehülfen,
unter  irgend  einem  Vorwande  gestattet  werden,  weil
sonst  den  Hausirern,  die  doch  eine  unbedeutende  Erwerbsteuer ¬
  bezahlen  und  überhaupt  jene  Handelserfordernisse
nicht  auszuweisen  haben,  die  den  ordentlichen  Handelsleuten ¬
  nach  der  noch  bestehenden  Händelsverfassung  obliegen, ¬
  ein  höchst  unbilliger  Vorzug  vor  den  Letztern  eingeräumt =
  werden  würde,  weil  unter  dem  Deckmankel  von
Gehülfen  alle  Classen  von  Menschen  zum  Hausirhandel
berechtiget  würden,  die  es  nach  dem  Hausirpatente  offenbar ¬
  nicht  sind,  weil  unter  diesem  Deckmantel  gegen  alle
Bancal=  und  Polizeyrücksichten  allerley  Gesindel  zum  Hau¬
            
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