Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  641.
Die  Bedingungen  und  Vorsichten  unter  welchen  den
Bewohnern  aus  den  Gegenden  von  Gotschee  und  Reifnitz
mit  Hofkanzleydecret  vom  7.  Jänner  1814  der  Hausirhandel ¬
  wieder  gestattet  wurde,  beziehen  sich  auf  die  §.  §.
13  und  14  des  Hausirpatents  vom  1.  December  1785.
Dieselben  lauten  folgender  Maßen:
Es  wird  den  Unterthanen  der  Herrschaft  Gotschee
das  Hausiren  mit  folgenden  Waren  gestattet;  als:  mit  gemeinen ¬
  Baumöhl,  mit  wälschen  Früchten,  als:  Pomeranzen, ¬
  Limonen,  Citronen,  Granatäpfeln,  Margaranten,
Kastanien,  Datteln,  Karobe  oder  Bockshörnl,  Hasselnüssen, ¬
  Feigen,  Mandeln,  Zibeben,  Weinberln  und  Kapern,
Reiß,  Austern,  Sardellen,  Müscherln,  Schildkröten,
Kalamari,  Lorberblättern,  Dragawein.
Da  jedoch  diese  Gotscheer  ein  allgemeines  Befugniß
zum  Hausiren  erhalten  haben,  so  müssen  dieselben
1tens:  Mit  Pässen  der  innerösterreichischen  Landesstelle, ¬
  die  nur  auf  ein  Jahr  gelten,  versehen  seyn;
2tens:  Des  Hausirens  2  Stunden  weit  gegen  die
Grenze  eines  fremden  Landes  sich  enthalten;
3tens:  Mit  bemeldeten  Waren  das  Hausiren  außer
Marktzeit  in  Städten  und  Märkten  unterlassen,  und
4tens:  Ueber  die  Verzollung  der  aus  den  Seehäfen, ¬
  oder  aus  Ungarn  eingeführten  fremden  Waren  sich
mit  Bolleten  legitimiren.
Endlich  ist  ihnen  der  Handel  mit  allen  anderen
als  den  vorher  verzeichneten  Waren  verbothen.
Hofdecret  vom  1.  December  1785  §.  13.
Den  Unterthanen  der  Herrschaft  Reifnitz  in  Krain
wird  das  Hausiren  in  sämmtlichen  Erbländern  mit  folgenden ¬
  eigenen  Waren  gestattet,  als:  mit  Töpfergeschirr,
Schachteln,  Reutern,  Sieben  und  dergleichen  Holzwaren,
dann  mit  Bauernpelzen  und  Bilichtafeln.
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