515
§. 641.
Die Bedingungen und Vorsichten unter welchen den
Bewohnern aus den Gegenden von Gotschee und Reifnitz
mit Hofkanzleydecret vom 7. Jänner 1814 der Hausirhandel ¬
wieder gestattet wurde, beziehen sich auf die §. §.
13 und 14 des Hausirpatents vom 1. December 1785.
Dieselben lauten folgender Maßen:
Es wird den Unterthanen der Herrschaft Gotschee
das Hausiren mit folgenden Waren gestattet; als: mit gemeinen ¬
Baumöhl, mit wälschen Früchten, als: Pomeranzen, ¬
Limonen, Citronen, Granatäpfeln, Margaranten,
Kastanien, Datteln, Karobe oder Bockshörnl, Hasselnüssen, ¬
Feigen, Mandeln, Zibeben, Weinberln und Kapern,
Reiß, Austern, Sardellen, Müscherln, Schildkröten,
Kalamari, Lorberblättern, Dragawein.
Da jedoch diese Gotscheer ein allgemeines Befugniß
zum Hausiren erhalten haben, so müssen dieselben
1tens: Mit Pässen der innerösterreichischen Landesstelle, ¬
die nur auf ein Jahr gelten, versehen seyn;
2tens: Des Hausirens 2 Stunden weit gegen die
Grenze eines fremden Landes sich enthalten;
3tens: Mit bemeldeten Waren das Hausiren außer
Marktzeit in Städten und Märkten unterlassen, und
4tens: Ueber die Verzollung der aus den Seehäfen, ¬
oder aus Ungarn eingeführten fremden Waren sich
mit Bolleten legitimiren.
Endlich ist ihnen der Handel mit allen anderen
als den vorher verzeichneten Waren verbothen.
Hofdecret vom 1. December 1785 §. 13.
Den Unterthanen der Herrschaft Reifnitz in Krain
wird das Hausiren in sämmtlichen Erbländern mit folgenden ¬
eigenen Waren gestattet, als: mit Töpfergeschirr,
Schachteln, Reutern, Sieben und dergleichen Holzwaren,
dann mit Bauernpelzen und Bilichtafeln.
33