Contents : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

514
den  mit  Pünctlichkeit  und  Strenge  in  Ausführung  gebracht
werden.
Hofkanzley=Verordnung  vom  20.  Juny,  Gubernial-Intimation -
  vom  9.  July  1817.
§.  640.
Alles  Herumtragen  der  Bücher  von  Haus  zu  Haus,
alles  Hausiren  also  und  sogenanntes  Colportiren
bleibt  verbothen.
Patent  vom  18.  März  1806  §.  16.
Wer  mit  Büchern  oder  andern  gedruckten  Sachen
hausiret,  oder  auf  was  immer  für  eine  Art  unbefugten
oder  geheimen  Handel  treibet,  begeht  rücksichtlich  der  Büchercensur ¬
  eine  schwere  Polizey-Uebertretung.
II.  Theil  des  Strafgesetzbuches  §.  64.
Die  Bestrafung  im  Allgemeinen  ist,  nebst  der  Abnahme ¬
  der  Bücher,  Arrest  von  einem  Monathe.  Dafern  aber
die  auf  solche  Art  im  Umlaufe  gebrachten  Druckschriften
verbothen  sind,  soll  der  Uebertreter,  nebst  der  Abnahme
derselben,  mit  einer  Geldstrafe  von  200  bis  500  Gulden ¬
  und  mit  dreymonathlichen  Arreste;  und  sind  die  Bücher ¬
  zugleich  sittenverderblich,  nebst  der  Geldstrafe  mit
strengem  Arreste  zwischen  einem  bis  zu  drey  Monathen
bestraft  werden.
Eodem.
Da  das  Hausiren  mit  Büchern  und  Druckschriften
allgemein,  ohne  Ausnahme  verbothen  ist,  so  gilt  dieser
Verboth  auch  auf  das  Hausiren  mit  Kalendern.
Gubernial=Verordnung  vom  13.  December  1826.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer