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den mit Pünctlichkeit und Strenge in Ausführung gebracht
werden.
Hofkanzley=Verordnung vom 20. Juny, Gubernial-Intimation -
vom 9. July 1817.
§. 640.
Alles Herumtragen der Bücher von Haus zu Haus,
alles Hausiren also und sogenanntes Colportiren
bleibt verbothen.
Patent vom 18. März 1806 §. 16.
Wer mit Büchern oder andern gedruckten Sachen
hausiret, oder auf was immer für eine Art unbefugten
oder geheimen Handel treibet, begeht rücksichtlich der Büchercensur ¬
eine schwere Polizey-Uebertretung.
II. Theil des Strafgesetzbuches §. 64.
Die Bestrafung im Allgemeinen ist, nebst der Abnahme ¬
der Bücher, Arrest von einem Monathe. Dafern aber
die auf solche Art im Umlaufe gebrachten Druckschriften
verbothen sind, soll der Uebertreter, nebst der Abnahme
derselben, mit einer Geldstrafe von 200 bis 500 Gulden ¬
und mit dreymonathlichen Arreste; und sind die Bücher ¬
zugleich sittenverderblich, nebst der Geldstrafe mit
strengem Arreste zwischen einem bis zu drey Monathen
bestraft werden.
Eodem.
Da das Hausiren mit Büchern und Druckschriften
allgemein, ohne Ausnahme verbothen ist, so gilt dieser
Verboth auch auf das Hausiren mit Kalendern.
Gubernial=Verordnung vom 13. December 1826.