Metadaten : Schlegel, Karl August Moriz: Kritische und systematische Darstellung der verbotenen Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft bey Heyrathen nach dem Mosaischen Gesetze, dem Römischen und canonischen Rechte, und den protestantischen Kirchenordnungen mit besonderer Hinsicht auf die Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Kirchenordnungen

188  IV  Abschnitt.  Eheverbote
bus  vero  ob  hoc  progenies  computatur,  ut
aperte  monstretur,  usque  ad  quotam  generationem ¬
  a  consanguineorum  sit  nuptiis  abstinendum. ¬

2.  Jn  Absicht  der  Schwägerschaft  gehet  das
canonische  Recht  von  dem  Grundsatze  aus,  daß
Mann  und  Weib  durch  die  Geschlechtsvereinigung ¬
  Ein  Fleisch  werden,  1  Mos.  2,  24.  und
folgert  daraus,  daß  die  Verschwägerung
aus  einer  jeden  fleischlichen  Vermischung
entstehe,  und  daß,  da  beide  Ein  Fleisch
würden,  und  folglich  die  beiderseitigen  Verwandtschaften ¬
  beiden  völlig  gemein  würden,
die  Ehe  in  der  Schwägerschaft  in  eben
den  Graden,  als  in  der  Verwandtschaft,
unzulässig  sey.  c.  14.  C.  XXXV.  qu.  2  et  3.
Sane  consanguinitas,  quae  in  proprio  viro  observanda ¬
  est,  haec  nimirum  in  uxoris  parentela
de  lege  nuptiarum  custodienda  est.  Quia  enim
constat,  eos  duos  esse  in  carne  una,  communis
illis  utraque  parentela  censenda  est,  sicut  scriptum ¬
  est:  erunt  duo  in  carne  una.
Da  also  das  canonische  Recht  die  Eheverbote
absolut  auf  gewisse  festgesetzte  Grade  beschränkt,
und  zwar  in  gleichem  Maaße  in  der  Schwägerschaft =
  als  in  der  Verwandtschaft,  da  uͤberdem
das  neuere  canonische  Recht  alle  Eheverbote  in
der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer