Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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durch  specielle  Verordnungen  ausgesprochenen  Grundsätze
und  Vorschriften  angewendet  werden  müssen.
Viertens,  daß  die  in  den  Tariffen  mit  Strichen
bezeichneten  Zollsätze  das  Verboth  der  Ein-  oder  Ausfuhr
des  Artikels  andeuten,  welches  für  den  ganzen  Umfang
des  Kaiserstaates  zu  gelten  hat;  wornach  also  die  allda  angesetzten ¬
  Zölle  nur  in  jenen  Fällen  einzuheben  seyn  werden,
wenn  eine  Ausnahme  von  diesem  Verbothe  von  den  Behörden ¬
  bewilliget  wird.
Hofkammer=Verordnung  vom  22.  April  1823.  Gubernial=Currende =
  vom  15  May  1823.
            
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