Volltext : Süskind, Siegfried: ¬Das Gesinderecht der Provinz Hessen-Nassau systematisch dargestellt

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steht  es  den  Kontrahenten  frei,  eine  beliebige  Vertragsform  zu
vereinbaren,  z.  B.  der  Draufgabe  in  einem  konkreten  Fall  rechtsbegründende ¬
  Bedeutung  beizulegen  und  die  mündlichen  Vorverhandlungen ¬
  als  unverbindlich  anzusehen.  Diese  Absicht  muß  aber
bei  beiden  Parteien  vorhanden  sein  und  unzweideutig  zu  Tage
treten.  Ein  Indiz  für  sie  kann  eine  ausgebreitete  Uebung  und
Volksüberzeugung  sein.!
2.  Anders  als  in  Kurhessen  verhält  es  sich  in  Nassau  und
Frankfurt.  Hier  bestimmen  die  Gesindeordnungen  (Nassau  §  5,
Frankfurt  §  3)  ausdrücklich:  Neben  den  übereinstimmenden  Willenserklärungen ¬
  der  Kontrahenten  ist  Geben  und  Nehmen  des  Mietsgeldes ¬
  erforderlich.  Erst  dann  ist  ein  giltiger  Vertrag  geschlossen.
Der  arrha  ist  also  hier  konstitutive  Bedeutung  zuerkannt.  Diese
Formvorschriften  bestehen  ohne  Zweifel  zu  Recht.  Aehnliche  Bedenken ¬
  wie  in  Altpreußen  tauchen  hier  nicht  auf.2)
a)  Grundsätzlich  enthalten  Bestimmungen  über  Vertragsformen ¬
  zwingendes  Recht;  der  Parteiwillkür  sind  sie  entzogen.
Natürlich  kann  aber  das  Gesetz  Abweichendes  festsetzen.  In
der  Frankfurter  Gesindeordnung  ist  eine  andere  Auffassung  nicht
zum  Ausdruck  gekommen.  Deshalb  dürfte  die  Ansicht  von  Neumann
und  Levi3)  nicht  haltbar  sein,  die  dem  §  3  (Frankfurt)  nur  dispositiven ¬
  Charakter  beilegen  wollen.
Nassau  dagegen  gibt  in  §  2  dem  Parteibelieben  den  weitesten
Spielraum:  „Es  bleibt  sonach  beiden  Teilen  freigestellt,  die  Bedingungen ¬
  des  abzuschließenden  Dienstvertrages  nach  Gutfinden
unter  sich  zu  verabreden."  Beim  Mangel  einer  vertraglichen
Bestimmung  sollen  die  folgenden  §§  der  Gesindeordnung  gelten.
Offenbar  sollten  sich  diese  Sätze  in  erster  Linie  auf  den  Inhalt
des  Vertrages,  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  beziehen
(vgl.  „nach  welcher  besonderen  Uebereinkunft  die  Rechtsverhältnisse
beider  Teile  zunächst  zu  beurteilen  sind"  a.  a.  O.)..  Die  nassauische
Praxis  hat  aber  die  Abrede  für  giltig  erachtet,  nach  der  die
Zahlung  des  Mietsgelds  ausgeschlossen  sein  soll.*)  Sie  nimmt
an,  allen  Bestimmungen  der  Gesindeordnung  werde  in  §  2  nur
1)  Ortmann  S.  216.
2)  Die  Frage,  ob  die  §§  22  und  23  der  altpreußischen  Gesindeordnung
noch  in  Geltung  seien,  ist  lebhaft  umstritten.  Vgl.  die  Zusammenstellung
der  reichen  Literatur  bei  Lindenberg  S.  49;  ferner  Heymann  a.  a.  O.  S.  265
(genauer  zitiert  S.  26  Anm.  3).
S.  94  Aum.  4;  dagegen  auch  Gerhard  II  S.  246  Anm.  1  zu  §  3
Frankfurt.
4)  Vgl.  Bertram  S.  392  §  1070  und  Archiv  für  die  Praxis  ec.  Bd.  8  S.  239.
            
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