Volltext : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 26 (1899))

508 Schlichter, Zahlungseinrede im Verhandlungstermine.

Kläger die einseitige Beschränkung des Klageantrags ge-
stattet , illusorisch wird oder doch für seine selbständige An-
wendbarkeit nur ein sehr geringes Gebiet übrig bleibt. Wenn
auch der Begriif der Beschränkung im § 240 Nr. 2 C.P.O.
nicht bloss auf die Fälle einer rein quantitativen Aenderung
des Klageantrags einzuschränken ist,10) so ist dort zweifellos
doch in erster Linie an quantitative Beschränkungen gedacht.
Biese würde der Kläger aber nach der Verhandlung des Be-
klagten zur Hauptsache ohne dessen Einwilligung nur durch
Verzicht gemäss § 277 C.P.O. vornehmen können.
Ferner bleibt der Zweck des § 243 C.P.O., den Be-
klagten möglichst vor Vexationen durch erneute Anstellung
der Klage zu schützen, erreichbar, auch wenn die Beschrän-
kung des Klageantrags auf den Kostenpunkt ohne Einwilligung
des Beklagten für zulässig gehalten wird. Es muss allerdings
unterschieden werden, ob die Beschränkung erfolgt, weil der
Kläger die Klage als von vornherein unbegründet erkennt,
oder ob es nur wegen nachträglicher Befriedigung geschieht.
In beiden Fällen hat der Beklagte, sofern es dem Kläger
etwa einfallen sollte, den bereits eingeklagten Anspruch noch
in einem neuen Prozesse geltend zu machen, bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung des Kostenpunktes in dem alten Pro-
zesse gegen die neue Klage die prozesshindernde Einrede der
Rechtshängigkeit. Dies ergiebt sich daraus, dass die durch
die Klageerhebung begründete Rechtshängigkeit, da ja nach
der hier vertretenen Ansicht Zurücknahme der Klage nicht
vorliegt, bis zur Beendigung des Prozesses fortdauert.
Für den Fall, dass die Beschränkung auf den Kosten-
punkt wegen Unbegründetheit der Klage vorgenommen ist,
kann der Beklagte sich gegen einen neuen Prozess wegen
desselben Anspruchs auch dadurch schützen, dass er in dein
noch anhängigen Rechtsstreit eine der Rechtskraft fähige
Entscheidung über den Anspruch des Klägers oder genauer
über das Rechtsverhältniss, aus welchem der Kläger seinen
Anspruch herleitet, herbeiführt. Das Mittel, welches ihm die

]0) v. Wilmowski-Le vy, Civilprozessordnung', zu § 240 8. 421 in

Nr. 2.

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