Contents : Wening-Ingenheim, Johann Nepomuk von: ¬Die Lehre vom Schadensersatze nach römischem Rechte

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unterworfen,  daß  nur  an  wirkliche  vierfüßige  Thiere  bei  jener
actio  utilis  gedacht  wurde.  Paul.  sent.  rec.  Tit.  16.  Lib.  1.  in
fine  et  fr.  11.  D.  de  extraordin.  crim.  (47,  11.)  —  3)  Den
meisten  Nachdruck  legt  Schömann  auf  seine  Frage,  warum  doch  der
furiosus  aus  der  Beschädigung  seiner  Thiere  verpflichtet  werde.
Allein  diese  hängt  mit  den  oben  erwähnten  Ursachen  zusammen,  nach
welchen  überhaupt  die  Thierschäden  im  römischen  Rechte  verbinden,
in  so  ferne  Thiere  im  Eigenthum  sind,  und  selbst  aus  diesem  keine
Verletzung  entstehen  soll,  ohne  daß  uns  römische  Gesetze  Ersatz  sichern.
Vergleiche  oben:  damnum  casuale.  fr.  5.  §.  2.  ad  L.  Aquil(9, -
  2.
b)  Der  Pupill  ist  nur  dann  zum  Ersatze  verbunden,  wenn
ihm  der  Schade  wirklich  imputirt  werden  kann.  Von  einem  infans
wird  nun  das  ohnehin  nie  angenommen,  sondern  erst  bei  einem  impubes ¬
  könnte  das  eintreten.  1)  fr.  5.  §.  2.  ad  l.  Aquil.  (9,  2.
§.  16.  de  R.  V.  (6,  1.)  fr.  61.  in  fine  de  adm.  et  peric.  tut.
(36,  7.)  Nicht  entgegen  sind  fr.  25.  §.  2.  ad  S.  C.  Trebell.
(36,  1.)  und  fr.  46.  de  0.  et  A.  (44,  7.)  Im  letzteren  wil
der  Jurist  offenbar  nur  bestimmen,  in  welchen  Fällen  die  Zustimmung ¬
  des  Kurators  und  Tutors  nicht  nöthig  sey,  ohne  daß  dadurch
aufgehoben  wäre,  was  überhaupt  nöthig  ist,  um  eine  Verbindlichkeit
des  Pupillen  oder  Furiosus  zu  erzeugen,  deren  Vorhandenseyn  vielmehr ¬
  vorausgesetzt  wird.2
c)  Ob  der  Betrunkene  und  der  in  Leidenschaft  Handelnde,  Ersatz
ihrer  schädlichen  Handlungen  leisten  müssen,  ist  gewiß  eine  nicht  minder ¬
  wichtige  Frage.  Dennoch  scheint  das  römische  Recht  Nichts  darüber ¬
  bestimmt  zu  haben.  Nicht  einmal  das  Wort  ebrius  kömmt  im
Corpus  juris  vor.  Nur  im  Cod.  Theodos.  fr.  1.  de  repudis
(3.  16.)  ist  es  erwähnt.  S.  Brisson.  voc.  ebriosus.  Zwar  wollen ¬
  Einige  3)  beweisen,  daß  sich  ein  Betrunkener  civiliter  gar  nicht
1)  Vergleiche  Gesterding,  Nachforschungen  Tom.  II.  Seite  25.  Der  Pupill
hatte  auch  dem  Vormund  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  durch  seine  (des  Mundels) ¬
  Schuld  erlitten.  Thibaut,  §.  420.
2)  Wehrn,  §.  2.  S.  8.  Dagegen  Weber  natürl.  Verb.  §.  71.  S.  271.  und
Note  21.  Thibaut,  Vers.  II.  8.  S.  187.  Glück,  X.  S.  296.  Hänel,  §.  10.
3)  Wesenbeck  thes.  civ.  p.  1541.  No.  6.  Stryck  ad  R.  J.  48.
            
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