Locati conducti.
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pachten kann, welcher eine verbindliche Einwilligung zu
erklären, und, sofern Sachen den Gegenstand des Contracts =
ausmachen, über das Seinige zu disponiren fähig
ist. Diese Fähigkeit wird auch zur Erneuerung des Miethcontracts =
erfordert. Faͤllt daher der Vermiether in Wahnsinn, ¬
so kann auch das Stillschweigen die Wirkung einer
Relocation nicht haben *8). Doch kann der Pacht mit EinManchen =
willigung des Curators erneuert werden
Personen verbieten jedoch die Gesetze ihres Standes und
Berufs wegen Landgüter zu pachten. Dahin gehörten 1
die Magisträte in den Municipal=Städten (Curiales, -
Decuriones 78). Nach den Gesetzen der Pandecten
war den Curialen zwar nur das Pachten öffentlicher Gü9), =
jedoch konnte der Decurio, als
ter und Zölle verboten | |
0). Auch
Erbe des Pächters, einen solchen Pacht fortsetzens
nahm Kaiser Theodos der Große die Aegyptische Diöces
Allein der Kaiüberhaupt =
von diesem Verbote aus 3
ser Theodos II. dehnte das Verbot auf alle Pachtungen
aus, und erklärte den Contract für nichtig, ohne alle Ausnahme =
76) L. 14. D. h. t. Et ideo, si interim dominus furere
coeperit, — fieri non posse Marcellus ait, ut locatio
redintegretur: et hoc est verum. S. Westphal §. 906.
77) VOET Comm. h. t. §. 11. in fin.
78) Frid, ROTH de re municipali Romanor. Lib. II. Cap. II.
§. 14. not. 79.
79) L, 2. §. 1. D. de administrat. ver. ad cwitat. pertinent.
L. 6. §. 2. D. de decurionib.
80) L. 4. D. de Decurionib.
81) L. 97 Cod. Theod, de Decarionib.