Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 17, Abt. 2)

Locati  conducti.
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pachten  kann,  welcher  eine  verbindliche  Einwilligung  zu
erklären,  und,  sofern  Sachen  den  Gegenstand  des  Contracts =
  ausmachen,  über  das  Seinige  zu  disponiren  fähig
ist.  Diese  Fähigkeit  wird  auch  zur  Erneuerung  des  Miethcontracts =
  erfordert.  Faͤllt  daher  der  Vermiether  in  Wahnsinn, ¬
  so  kann  auch  das  Stillschweigen  die  Wirkung  einer
Relocation  nicht  haben  *8).  Doch  kann  der  Pacht  mit  EinManchen =

willigung  des  Curators  erneuert  werden
Personen  verbieten  jedoch  die  Gesetze  ihres  Standes  und
Berufs  wegen  Landgüter  zu  pachten.  Dahin  gehörten  1
die  Magisträte  in  den  Municipal=Städten  (Curiales, -
  Decuriones  78).  Nach  den  Gesetzen  der  Pandecten
war  den  Curialen  zwar  nur  das  Pachten  öffentlicher  Gü9), =
  jedoch  konnte  der  Decurio,  als
ter  und  Zölle  verboten  |  |
0).  Auch
Erbe  des  Pächters,  einen  solchen  Pacht  fortsetzens
nahm  Kaiser  Theodos  der  Große  die  Aegyptische  Diöces
Allein  der  Kaiüberhaupt =
  von  diesem  Verbote  aus  3
ser  Theodos  II.  dehnte  das  Verbot  auf  alle  Pachtungen
aus,  und  erklärte  den  Contract  für  nichtig,  ohne  alle  Ausnahme =

76)  L.  14.  D.  h.  t.  Et  ideo,  si  interim  dominus  furere
coeperit,  —  fieri  non  posse  Marcellus  ait,  ut  locatio
redintegretur:  et  hoc  est  verum.  S.  Westphal  §.  906.
77)  VOET  Comm.  h.  t.  §.  11.  in  fin.
78)  Frid,  ROTH  de  re  municipali  Romanor.  Lib.  II.  Cap.  II.
§.  14.  not.  79.
79)  L,  2.  §.  1.  D.  de  administrat.  ver.  ad  cwitat.  pertinent.
L.  6.  §.  2.  D.  de  decurionib.
80)  L.  4.  D.  de  Decurionib.
81)  L.  97  Cod.  Theod,  de  Decarionib.
            
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