Metadata : Gebhard, Herman: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889

II.  Organisation.
130
über  dessen  Gebiet  sich  die  Versicherungsanstalt  erstreckt,  beantragt ¬
  und  von  dem  Bundesrat  genehmigt  werden.  Vor  der
Beschlußfassung  über  die  Genehmigung  sind  die  Ausschüsse  der
beteiligten  Versicherungsanstalten,  sowie  die  Regierungen  derjenigen ¬
  Bundesstaaten,  deren  Gebiete  bei  der  Veränderung
beteiligt  sind,  zu  hören.  Bei  Versicherungsanstalten  für  die
Bezirke  weiterer  Kommunalverbände  sind  auch  die  Vertretungen
der  letzteren  befugt,  Anträge  auf  Veränderungen  zu  stellen;  vor
der  Genehmigung  von  Veränderungen  der  Bezirke  solcher  Versicherungsanstalten ¬
  müssen  die  Vertretungen  der  beteiligten
Kommunalverbände  gehört  werden.
Anm.  „Die  Bestimmung,  daß  Veränderungen  der  Bezirke  der
Versicherungsanstalten  der  Genehmigung  des  Bundesrats  bedürfen,  ist
nicht  etwa  dahin  zu  verstehen,  daß  jede,  auch  noch  so  geringfügige  Veränderung ¬
  der  territorialen  Grenzen  der  Verwaltungsbezirke  wegen  der  damit ¬
  verbundenen  Veränderung  der  örtlichen  Grenzen  von  Versicherungsanstalten ¬
  fortan  der  Genehmigung  des  Bundesrats  bedürfen  soll.  Vielmehr
werden  derartige  aus  administrativen  Gründen  vorgenommene
Veränderungen  der  territorialen  Grenzen  von  Verwaltungsbezirken ¬
  (Grenzberichtigungen  für  einzelne  Gemeinden  oder
Parzellen,  Überweisung  der  Bezirke  einzelner  Gemeinden
an  die  Bezirke  anderer  weiterer  Kommunalverbände  2c.)
ohne  weiteres  auch  für  die  Zugehörigkeit  der  betreffenden
Bezirke  zu  den  Versicherungsanstalten  maßgebend  sein,  mithin ¬
  thatsächlich  einen  entsprechenden  Wechsel  in  dieser  Zugehörigkeit  herbeiführen. ¬
  Es  liegt  nicht  in  der  Absicht  des  §  54,  derartige  Grenzverschiebungen ¬
  zwischen  den  einzelnen  Verwaltungsbezirken,  soweit  sich  infolge
derselben  auch  die  Grenzen  der  Versicherungsanstalten  verschieben,  in
jedem  einzelnen  Falle  von  der  Genehmigung  des  Bundesrats  abhängig
zu  machen."  Begründung  zu  §§  54  bis  57  des  Entw.  S.  107.
§  07.
Scheiden  örtliche  Bezirke  aus  dem  Bezirke  einer  Versicherungsanstalt ¬
  aus,  so  verbleibt  der  letzteren  in  vollem  Umfange  das
bis  zum  Zeitpunkte  des  Ausscheidens  angesammelte  Vermögen,
sowie  die  Verpflichtung  zur  Befriedigung  aller  Ansprüche,  welche
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer