II. Organisation.
130
über dessen Gebiet sich die Versicherungsanstalt erstreckt, beantragt ¬
und von dem Bundesrat genehmigt werden. Vor der
Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der
beteiligten Versicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen ¬
Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung
beteiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die
Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen
der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor
der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten ¬
müssen die Vertretungen der beteiligten
Kommunalverbände gehört werden.
Anm. „Die Bestimmung, daß Veränderungen der Bezirke der
Versicherungsanstalten der Genehmigung des Bundesrats bedürfen, ist
nicht etwa dahin zu verstehen, daß jede, auch noch so geringfügige Veränderung ¬
der territorialen Grenzen der Verwaltungsbezirke wegen der damit ¬
verbundenen Veränderung der örtlichen Grenzen von Versicherungsanstalten ¬
fortan der Genehmigung des Bundesrats bedürfen soll. Vielmehr
werden derartige aus administrativen Gründen vorgenommene
Veränderungen der territorialen Grenzen von Verwaltungsbezirken ¬
(Grenzberichtigungen für einzelne Gemeinden oder
Parzellen, Überweisung der Bezirke einzelner Gemeinden
an die Bezirke anderer weiterer Kommunalverbände 2c.)
ohne weiteres auch für die Zugehörigkeit der betreffenden
Bezirke zu den Versicherungsanstalten maßgebend sein, mithin ¬
thatsächlich einen entsprechenden Wechsel in dieser Zugehörigkeit herbeiführen. ¬
Es liegt nicht in der Absicht des § 54, derartige Grenzverschiebungen ¬
zwischen den einzelnen Verwaltungsbezirken, soweit sich infolge
derselben auch die Grenzen der Versicherungsanstalten verschieben, in
jedem einzelnen Falle von der Genehmigung des Bundesrats abhängig
zu machen." Begründung zu §§ 54 bis 57 des Entw. S. 107.
§ 07.
Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirke einer Versicherungsanstalt ¬
aus, so verbleibt der letzteren in vollem Umfange das
bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens angesammelte Vermögen,
sowie die Verpflichtung zur Befriedigung aller Ansprüche, welche