Objekt : ¬Der gemeine deutsche bürgerliche Prozeß in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (2)

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tende  Form  vorschreibt,  z.  B.  in  Deutschland  die
Einreichung  einer  gewissen  Zahl  von  Partheienschriften. ¬
  Dadurch  mußte  der  nämliche  Zeit-,  Kostenund ¬
  Kraftaufwand  für  die  weder  faktisch  noch  rechtlich ¬
  verwickelte  Sache,  wie  für  die  wichtigste  Streitigkeit =
  angewendet  werden,  und  die  Advokaten,  welche
nun  einmal  an  die  herkömmliche  Schriftenzahl  gebunden ¬
  waren,  füllten  die  Schriften  nicht  immer
zum  Vortheile  der  Wahrheit  und  der  Deutlichkeit
mit  irrelevanten  Ausführungen  an.  Unfehlbar  ist
eine  Gesetzgebung  um  so  zweckmäßiger  2),  je  mehr
sie  den  Richtern,  welche  zu  entscheiden  haben,  und
am  besten  bestimmen  können,  welche  Art  der  Aufklärung =
  sie  dazu  bedürfen,  eine  größere  Freiheit  läßt,
und  verschiedene  Wege  der  Rechtsverfolgung  anordnet, =
  welche  nach  dem  Bedürnisse  der  einzelnen  Fälle
gewählt  werden  können;  in  dieser  Hinsicht  hat  schon
die  preußische  Gerichtsordnung  einen  großen  Vorzug, ¬
  indem  sie  dem  Instruenten  die  Freiheit  läßt,
nach  dem  Bedürfnisse  der  Umstände  den  zweckmäßigsten =
  Weg  zu  wählen,  und  entweder  sogleich  einen
Termin  zur  Jnstruction  mit  Vorladung  beider  Theile
zu  setzen,  oder  einen  besondern  Termin  blos  zur
Beantwortung  der  Klage  zu  bestimmen.  Auf  gleiche
Art  giebt  auch  überall  das  preußische  Recht  den
Partheien  die  Wahl,  ob  sie  mündlich  und  persönlich ¬
  oder  durch  Justizkommissarien  den  Prozeß  führen ¬
  will.  Auch  die  oldenburgische  Prozeßordnung  25)
hat  zweckmäßig  dem  Richter  die  Wahl  gelassen,  ob
er  nach  eingereichter  Exzeptionsschrift  vorerst  die
—
24)  Meine  Bemerkungen  im  Archiv  für  Civilpraxis  VIII.  Thl.
S.  432  u.  435.  S.  auch  von  dieser  Prozeßvergleichung
IV.  Beitrag.  S.  37.
25)  Prozeßordnung  von  1824.  §.  14.
            
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