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kindes  mit  den  Peculiaraktiven  zu  einem  Ganzen  nicht  blos  überflüssig, ¬
  sondern  geradezu  unmöglich.  Wenn  der  Hausvater  mit
der  actio  de  peculio  angehalten  werden  kann,  die  Schuld  des  Hauskindes ¬
  wie  eine  eigene  Schuld  und  mit  der  einzigen  Schranke  zu
bezahlen,  dass  er  den  Reinbetrag  des  Peculium  nicht  zu  überschreiten ¬
  braucht  (dumtaxat  de  peculio),  so  kann  selbstverständlich ¬
  davon  keine  Rede  sein,  bei  der  Erhebung  dieses  Reinbetrages
die  anderen  Gläubigern  gegenüber  bestehenden  Schulden  in  Abrechnung ¬
  zu  bringen,  wie  die  dem  Hausvater  gegenüber  bestehenden:
würde  doch  sonst  der  mit  seiner  Klage  zuvorkommende  Gläubiger
den  anderen  nachstehen  und,  im  Falle  die  Schuldbetrüge  den  Werth
der  Peculiaractiven  übersteigen,  überhaupt  eine  Verurtheilung  nicht
erfolgen  können.  Ueberschuldung  aber  und  Concurs  der  Gläubiger
—  nach  welcher  Richtung  hin  sich  die  Zusammengehörigkeit  von
Aktiven  und  Passiven  des  Patrimonium  geltend  macht  —  ist  bei
solchem  Ausgangspunkte  gar  nicht  möglich.  Anders  freilich,  sobald ¬
  nicht  die  actio  de  peculio,  sondern  die  actio  tributoria  in
Frage  steht:  deun  die  eigenthümliche  Behandlung,  die  in  solchen
Fällen  eintritt,  beruht  auf  der  Anschauung,  dass  die  Geschäftsaktiven ¬
  und  die  Geschäftsschulden  in  derselben  Weise  ein  zusammengehörendes ¬
  Ganzes  ausmachen,  wie  das  Patrimonium,  also
auch  der  Geschüftsgläubiger  proportionelle  Befriedigung  aus  dem
Werthe  der  Geschäftsaktiven  anzusprechen  habe  (vgl.  unten  in  §  87).
Allein  da  das  Vermögen,  zu  dessen  Bestandtheilen  hier  auch  die
dritten  Gläubigern  gegenüber  bestehenden  Geschäftsschulden  gehören, ¬
  nicht  das  Peculium,  sondern  die  merx  peculiaris  ist,  lässt
sich  auch  hier  aus  der  Behandlung  der  Schulden  bei  der  actio
tributoria  ein  Gegengrund  gegen  die  vorausgeschickte  Aufstellung
nicht  nehmen.  Ob  nicht  das  römische  Recht  mit  der  actio  tributoria ¬
  consequenter  als  mit  der  actio  de  peculio  den  Gedanken  zum
Ausdruk  brachte,  dass  Peculium  beziehungsweise  merx  peculiaris
vom  Patrimonium  wenigstens  faktisch  gesonderte,  um  die  Person
des  Hauskindes  sich  gruppirende  Vermögensmassen  sind,  ist  eine
andere,  hier  nicht  näher  zu  untersuchende  Frage  (vgl.  auch  unten
§  86  I  am  Schlusse).
Konnte  bezüglich  der  Schuldenhaftung  auf  dem  Boden  der
actio  de  peculio  an  ein  Zusammenfassen  der  dritten  Gläubigern
            
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