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kindes mit den Peculiaraktiven zu einem Ganzen nicht blos überflüssig, ¬
sondern geradezu unmöglich. Wenn der Hausvater mit
der actio de peculio angehalten werden kann, die Schuld des Hauskindes ¬
wie eine eigene Schuld und mit der einzigen Schranke zu
bezahlen, dass er den Reinbetrag des Peculium nicht zu überschreiten ¬
braucht (dumtaxat de peculio), so kann selbstverständlich ¬
davon keine Rede sein, bei der Erhebung dieses Reinbetrages
die anderen Gläubigern gegenüber bestehenden Schulden in Abrechnung ¬
zu bringen, wie die dem Hausvater gegenüber bestehenden:
würde doch sonst der mit seiner Klage zuvorkommende Gläubiger
den anderen nachstehen und, im Falle die Schuldbetrüge den Werth
der Peculiaractiven übersteigen, überhaupt eine Verurtheilung nicht
erfolgen können. Ueberschuldung aber und Concurs der Gläubiger
— nach welcher Richtung hin sich die Zusammengehörigkeit von
Aktiven und Passiven des Patrimonium geltend macht — ist bei
solchem Ausgangspunkte gar nicht möglich. Anders freilich, sobald ¬
nicht die actio de peculio, sondern die actio tributoria in
Frage steht: deun die eigenthümliche Behandlung, die in solchen
Fällen eintritt, beruht auf der Anschauung, dass die Geschäftsaktiven ¬
und die Geschäftsschulden in derselben Weise ein zusammengehörendes ¬
Ganzes ausmachen, wie das Patrimonium, also
auch der Geschüftsgläubiger proportionelle Befriedigung aus dem
Werthe der Geschäftsaktiven anzusprechen habe (vgl. unten in § 87).
Allein da das Vermögen, zu dessen Bestandtheilen hier auch die
dritten Gläubigern gegenüber bestehenden Geschäftsschulden gehören, ¬
nicht das Peculium, sondern die merx peculiaris ist, lässt
sich auch hier aus der Behandlung der Schulden bei der actio
tributoria ein Gegengrund gegen die vorausgeschickte Aufstellung
nicht nehmen. Ob nicht das römische Recht mit der actio tributoria ¬
consequenter als mit der actio de peculio den Gedanken zum
Ausdruk brachte, dass Peculium beziehungsweise merx peculiaris
vom Patrimonium wenigstens faktisch gesonderte, um die Person
des Hauskindes sich gruppirende Vermögensmassen sind, ist eine
andere, hier nicht näher zu untersuchende Frage (vgl. auch unten
§ 86 I am Schlusse).
Konnte bezüglich der Schuldenhaftung auf dem Boden der
actio de peculio an ein Zusammenfassen der dritten Gläubigern