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K rückmann, Materielle Urteilswirknng.
könne, denn „daß der Gläubiger von der Gesellschaft fordern
kann, ist eine von niemand zu bezweifelnde Tatsache, wenn
ihre Verbindlichkeit bejaht ist“. Er sagt weiter, 30: „Daß
aber von diesem (dem Hauptschuldner) nichts gefordert werden
kann, auch wenn er mit Unrecht freigesprochen worden ist
und deshalb — nach dem hier vertretenen Standpunkte —
noch schuldet, das ist eine Tatsache, die eben deshalb für
jedermann gilt.“
Diese Ausführungen hat schon Pagenstecher, ZZP. 37
18 f., festgenagelt, der nun von seinem Standpunkt aus mit
Hecht daran Anstoß nimmt, daß der Nichtgläubiger durch das
Urteil kein Gläubiger werden soll, aber doch auf Grund des
Urteils fordern kann. Er verlangt daher auch von Hellwig,
daß dieser sich zur materiellrechtlichen Urteilswirkung be-
kehre, die ja doch in seinen Ausführungen enthalten sei, und
in RheinZ. 6, 506 verwahrt er sich, ebenfalls mit Recht,
dagegen, daß man seine Einwände mit dem Hinweis auf bloße
Reflexwirkungen ab weise. In der Tat besagt Hellwigs Reflex-
wirkung nichts, ist ein Verlegenheitswort und hilft nicht darüber
hinweg, daß er selber sich genötigt gesehen hat, unmittelbare
materiellrechtliche Wirkungen anzuerkennen83). Andererseits
sind die von Pagen stecher geforderten Folgerungen unnötig
und werden durch den Rechtsbesitz der Parteien vermieden.
VII.
Im folgenden ist der Kasuistik noch etwas nachzugehen.
I. Die Rechtsbesitzwirkung befreit aus der Verlegenheit,
aus der sogar Köhler84) glaubte, sich nur in das Prozeßrecht
flüchten zu können. Er ging von einer Eigentumsklage zwischen
zwei Nichteigentümern aus und kam nun mit der relativen
Urteilswirkung in Verlegenheit. Absolute Rechte relativer Natur
gibt es natürlich nicht, wie es auch keine relative Nichtig-
keit gibt. Diese Klippe des Absolut-relativen und Relativ-
absoluten kann ja manchen von der materiellen Urteilswirkung
abschrecken, aber sie ist gar nicht vorhanden, wenn man dem
Urteile nicht Rechts-, sondern Rechtsbesitzwirkung gibt: der
siegreiche Nichteigentümer erhält gegenüber dem anderen Nicht-
8S) Vgl. das oben 46 400 f. zu y. Seuffert Bemerkte.
M) Lehrbuch 1 § 72 II,