Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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und  zwar  in  keinem  Orte  über  24  Stunden,  außer  der
Jahrmarktszeit  in  der  Hauptstadt  Grätz  und  Klagenfurt
gestattet,  wohl  aber  können  sie  nach  der  Gubernial=Cürrende ¬
  vom  20.  September  1783  über  das  höchste  Hofdecret ¬
  vom  9.  des  nähmlichen  Monaths  und  Jahres  auf
den  Jahrmärkten  zu  Grätz  und  Klagenfurt  Handel  treiben, ¬
  so  wie  jeder  andere  In-  und  Ausländer  ohne  Unterschied ¬
  der  Religion,  als  den  Grundsätzen  der  Marktfreyheit ¬
  entsprechend,  aber  Hausiren  ist  den  Juden,
den  gesammten  k.  k.  deutschen  Erblanden  von  Haus
Haus  durch  höchstes  Hofdecret  vom  9.  May  1788
keiner  Zeit,  mithin  auch  zur  Jahrmarktszeit  nicht  gestattet; ¬
  weßhalb  auch  noch  die  besondere  Vorsicht  eingeleitet
ist,  daß,  da  Hausirpässe  einer  fremden  Provinz  kein
Befugniß  in  einem  Kreise  einräumen,  solche  Hausirpässe
der  Juden  niemahls  als  Reisepässe  behandelt,  und  so  nie
vidirt  werden  sollen,  damit  die  Obrigkeiten  keinen  Anlaß
erhalten  mögen,  denenselben  das  Hausiren  zu  gestatten,
sondern  Juden  ohne  Reisepässe  seyen,  wenn  sonst  kein
Bedenken  gegen  sie  obwaltet,  mit  Ausfertigung  eines
Reisepasses  zurück  zu  weisen.
Uebrigens  darf  auch  Niemand  anderer  selbst  zur
Marktszeit,  der  nicht  mittelst  eines  förmlichen  Passes
oder  einer  Befugniß  hierzu  berechtiget  ist,  in  Städten
und  Märkten  hausiren,  welches  sich  auf  das  unterm  4.
Juny  1787  erflossene  Hausirpatent  gründet,  und  da  das
neue  Hausirpatent  ddo.  5.  May  1811  über  die  vorstehende ¬
  Erläuterung  des  alten  Hausirpatentes  nichts  erwähnt, ¬
  so  verstehet  sich,  daß  auch  allerdings  noch  darauf ¬
  gehalten  werden  müsse.  Wenn  also  ein  und  der  andere ¬
  Jude  zur  Jahrmarktszeit  oder  auch  ein  christlicher
Händler  auf  solchen,  ohne  einem  Hausirpasse,  sich  das
Hausiren  von  Haus  zu  Haus  anmaßet,  so  ist  es  ein
eingeschlichener  Mißbrauch,  und  wirklich  unbefugtes  Hau52 ¬

            
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