499
und zwar in keinem Orte über 24 Stunden, außer der
Jahrmarktszeit in der Hauptstadt Grätz und Klagenfurt
gestattet, wohl aber können sie nach der Gubernial=Cürrende ¬
vom 20. September 1783 über das höchste Hofdecret ¬
vom 9. des nähmlichen Monaths und Jahres auf
den Jahrmärkten zu Grätz und Klagenfurt Handel treiben, ¬
so wie jeder andere In- und Ausländer ohne Unterschied ¬
der Religion, als den Grundsätzen der Marktfreyheit ¬
entsprechend, aber Hausiren ist den Juden,
den gesammten k. k. deutschen Erblanden von Haus
Haus durch höchstes Hofdecret vom 9. May 1788
keiner Zeit, mithin auch zur Jahrmarktszeit nicht gestattet; ¬
weßhalb auch noch die besondere Vorsicht eingeleitet
ist, daß, da Hausirpässe einer fremden Provinz kein
Befugniß in einem Kreise einräumen, solche Hausirpässe
der Juden niemahls als Reisepässe behandelt, und so nie
vidirt werden sollen, damit die Obrigkeiten keinen Anlaß
erhalten mögen, denenselben das Hausiren zu gestatten,
sondern Juden ohne Reisepässe seyen, wenn sonst kein
Bedenken gegen sie obwaltet, mit Ausfertigung eines
Reisepasses zurück zu weisen.
Uebrigens darf auch Niemand anderer selbst zur
Marktszeit, der nicht mittelst eines förmlichen Passes
oder einer Befugniß hierzu berechtiget ist, in Städten
und Märkten hausiren, welches sich auf das unterm 4.
Juny 1787 erflossene Hausirpatent gründet, und da das
neue Hausirpatent ddo. 5. May 1811 über die vorstehende ¬
Erläuterung des alten Hausirpatentes nichts erwähnt, ¬
so verstehet sich, daß auch allerdings noch darauf ¬
gehalten werden müsse. Wenn also ein und der andere ¬
Jude zur Jahrmarktszeit oder auch ein christlicher
Händler auf solchen, ohne einem Hausirpasse, sich das
Hausiren von Haus zu Haus anmaßet, so ist es ein
eingeschlichener Mißbrauch, und wirklich unbefugtes Hau52 ¬