356 Abth. 3. Handl. der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2) alle geschlossene Bauern=, Hufen/, Leihe=Zins
und dienstbare Güter sind an sich untheilbar und
dürfen, ohne besondere Ursachen, nicht vereinzelt
werden 27)
Dergleichen Ursachen sind:
a) wenn eine ganze Hufe in früheren Zeiten schon
getheilt gewesen ist 28
b) wenn der Besitzer sich nicht anders aus unabwendbaren =
Schulden retten kann,
c) oder derselbe noch andere Erbgüter hat und ein
Kind bei sich in das Gut verheirathet, welchem
er eine halbe Hufe anschlägt und dem andern,
welches sich außer dem Hause verheirathet und
sein eigen Haus hat, die andere Hälfte mitgiebt,
wodurch die übrigen Kinder desto bequemer abgefunden =
werden können;
d) oder ein Sohn ein Nebengewerbe treibt, wobei
er mit einer halben Hufe fortkommen kann,
und ist in solchen Fällen, wenn nicht etwa die
Leihebriefe von Alters her ein anderes mit sich
bringen, selbst wenn der Verkäufer nur eine
Hufe besitzt, eine Vertheilung dergestalt zulässig,
daß eine Hufe von 30 Ackern und darunter zur
Hälfte, eine stärkere Hufe aber auch in Viertel
getheilt werden darf.
27) Edict v. 19. Nov. 1773. §. 1. Verord. v. 21. April
1786. §. 1. Edict v. 28. Aug. 1750. §. 1. Wenn= ein zu
einem geschlossenen Gute gehöriges Grundstück verkauft
werden soll, so ist auch dazu die Einholung einer besondern =
Erlaubniß (Note 25. u. 36.) erforderlich. Kopp
Handb. Th. 4. S. 556. u. 557.
28) Verord v. 19. Nov. 1773. §. 1.