Inhaltsverzeichnis : Wagner, Johann Georg: Grundzüge der Gerichts-Verfassung und des untergerichtlichen Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen

356  Abth.  3.  Handl.  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
2)  alle  geschlossene  Bauern=,  Hufen/,  Leihe=Zins
und  dienstbare  Güter  sind  an  sich  untheilbar  und
dürfen,  ohne  besondere  Ursachen,  nicht  vereinzelt
werden  27)
Dergleichen  Ursachen  sind:
a)  wenn  eine  ganze  Hufe  in  früheren  Zeiten  schon
getheilt  gewesen  ist  28
b)  wenn  der  Besitzer  sich  nicht  anders  aus  unabwendbaren =
  Schulden  retten  kann,
c)  oder  derselbe  noch  andere  Erbgüter  hat  und  ein
Kind  bei  sich  in  das  Gut  verheirathet,  welchem
er  eine  halbe  Hufe  anschlägt  und  dem  andern,
welches  sich  außer  dem  Hause  verheirathet  und
sein  eigen  Haus  hat,  die  andere  Hälfte  mitgiebt,
wodurch  die  übrigen  Kinder  desto  bequemer  abgefunden =
  werden  können;
d)  oder  ein  Sohn  ein  Nebengewerbe  treibt,  wobei
er  mit  einer  halben  Hufe  fortkommen  kann,
und  ist  in  solchen  Fällen,  wenn  nicht  etwa  die
Leihebriefe  von  Alters  her  ein  anderes  mit  sich
bringen,  selbst  wenn  der  Verkäufer  nur  eine
Hufe  besitzt,  eine  Vertheilung  dergestalt  zulässig,
daß  eine  Hufe  von  30  Ackern  und  darunter  zur
Hälfte,  eine  stärkere  Hufe  aber  auch  in  Viertel
getheilt  werden  darf.
27)  Edict  v.  19.  Nov.  1773.  §.  1.  Verord.  v.  21.  April
1786.  §.  1.  Edict  v.  28.  Aug.  1750.  §.  1.  Wenn=  ein  zu
einem  geschlossenen  Gute  gehöriges  Grundstück  verkauft
werden  soll,  so  ist  auch  dazu  die  Einholung  einer  besondern =
  Erlaubniß  (Note  25.  u.  36.)  erforderlich.  Kopp
Handb.  Th.  4.  S.  556.  u.  557.
28)  Verord  v.  19.  Nov.  1773.  §.  1.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer