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Eidesformel.
Für den Unterthanseid, welchen die Einwanderer bey
Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft abzulegen
haben.
Ihr werdet einen Eid zu Gott dem Allmächtigen
schwören, und bey eurer Ehre und Treue geloben, daß
ihr von nun an als ein Unterthan dem allerdurchlauch
tigsten Fürsten und Herren Franz dem Ersten, Kaiser
von Oesterreich, als eueren rechtmäßigen Erblandesfürsten ¬
und Herrn, nach demselben aber den aus Seinem
Geblüte und Geschlechte nachkommenden Erben treu, gehorsam ¬
und gewärtig seyn, die bestehenden Gesetze genau
beobachten, und überhaupt alle Pflichten und Verbindlichkeiten ¬
eines getreuen k. k. österreichischen Unterthans
pünctlich erfüllen sollet und wollet.
In dem Falle, wo die österreichische Staatsbürgerschaft ¬
schon nach den §. 29 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches rechtsgültig erhoben wurde, hat eine besondere ¬
nur bey den Fällen des 30. §. des allgem. bürgl.
Gesetzbuches nothwendige Einbürgerung nicht mehr Statt
zu finden, sondern die Kreisämter haben bey vorkommenden ¬
derley Gesuchen, sobald der §. 29 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches eintritt, den Bittwerber in diesem ¬
Falle sogleich von selbst die angemessene Belehrung
zu ertheilen.
Hofkanzley=Verordnung vom 6., Gubernial=Jntimation =
vom 8. Jänner 1825.
Da sich die Fälle ergeben, daß Fremde, welche
die österreichische Staatsbürgerschaft sich nicht erworben
haben, in den österreichischen Staaten einen Ehevertrag
entweder mit inländischen Unterthanen, oder aber auch
mit Fremden abschließen wollen; der §. 34 des allgem.
bür¬