Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Eidesformel.
Für  den  Unterthanseid,  welchen  die  Einwanderer  bey
Erhalt  der  österreichischen  Staatsbürgerschaft  abzulegen
haben.
Ihr  werdet  einen  Eid  zu  Gott  dem  Allmächtigen
schwören,  und  bey  eurer  Ehre  und  Treue  geloben,  daß
ihr  von  nun  an  als  ein  Unterthan  dem  allerdurchlauch
tigsten  Fürsten  und  Herren  Franz  dem  Ersten,  Kaiser
von  Oesterreich,  als  eueren  rechtmäßigen  Erblandesfürsten ¬
  und  Herrn,  nach  demselben  aber  den  aus  Seinem
Geblüte  und  Geschlechte  nachkommenden  Erben  treu,  gehorsam ¬
  und  gewärtig  seyn,  die  bestehenden  Gesetze  genau
beobachten,  und  überhaupt  alle  Pflichten  und  Verbindlichkeiten ¬
  eines  getreuen  k.  k.  österreichischen  Unterthans
pünctlich  erfüllen  sollet  und  wollet.
In  dem  Falle,  wo  die  österreichische  Staatsbürgerschaft ¬
  schon  nach  den  §.  29  des  allgemeinen  bürgerlichen
Gesetzbuches  rechtsgültig  erhoben  wurde,  hat  eine  besondere ¬
  nur  bey  den  Fällen  des  30.  §.  des  allgem.  bürgl.
Gesetzbuches  nothwendige  Einbürgerung  nicht  mehr  Statt
zu  finden,  sondern  die  Kreisämter  haben  bey  vorkommenden ¬
  derley  Gesuchen,  sobald  der  §.  29  des  allgemeinen
bürgerlichen  Gesetzbuches  eintritt,  den  Bittwerber  in  diesem ¬
  Falle  sogleich  von  selbst  die  angemessene  Belehrung
zu  ertheilen.
Hofkanzley=Verordnung  vom  6.,  Gubernial=Jntimation =
  vom  8.  Jänner  1825.
Da  sich  die  Fälle  ergeben,  daß  Fremde,  welche
die  österreichische  Staatsbürgerschaft  sich  nicht  erworben
haben,  in  den  österreichischen  Staaten  einen  Ehevertrag
entweder  mit  inländischen  Unterthanen,  oder  aber  auch
mit  Fremden  abschließen  wollen;  der  §.  34  des  allgem.
bür¬
            
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