Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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von Adel sey, oder nicht, zu dem betreffenden Kreisamte 
vorgeladen, ihm daselbst die Wichtigkeit der erhaltenen 
Wohlthat und der mit der Staatsbürgerschaft verbunde 
nen Vorzüge lebhaft vorgestellt, ihm gleicher Schutz mit 
den Eingebornen zugesichert; derselbe an die nunmehrigen 
Pflichten als wirklicher Staatsunterthan erinnert, und 
von ihm über die genaue Befolgung derselben der Unter 
thanseid abgenommen; alles dieses aber in ein eigenes 
von dem Kreishauptmanne, einen Kreiscommissär, dem 
Actuar und von dem neuen Staatsbürger zu unterschrei 
bendes Protokoll aufzunehmen, und Letzteren hierüber ein 
eigenes Certificat ausgehändiget werde. 
Doch sind die Kreisämter in besonders rücksichts 
würdigen Fällen bloß bey Unadelichen berechtiget, zu 
diesem feyerlichen Acte auch die Ortsbehörden zu delegi 
ren, in welchem Falle derselbe bey Magistraten in der 
Sitzung, bey Wirthschaftsämtern aber an einem Amtsta 
ge nach den oben vorgezeichneten Modalitäten vorzuneh 
men, und das Protokoll dem Kreisamte zur gehörigen 
Aufbewahrung einzusenden ist. 
Da nun bey mehreren Gelegenheiten wahrgenom 
men wurde, daß von den Kreisämtern rücksichtlich der 
Anwendung des §. 30 des allgemeinen bürgerlichen 
Gesetzbuches in Absicht auf die Verleihung der österreichi 
schen Staatsbürgerschaft an Ausländer kein gleiches Ver 
fahren beobachtet wird, so wurden diese Weisungen auch 
für Steyermark, und den Klagenfurter Kreis vorge 
schrieben. 
Hofkanzley=Decret vom 30. Jänner, Gubernial 
Intimation vom 15. März 1824.
	        
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