495
von Adel sey, oder nicht, zu dem betreffenden Kreisamte
vorgeladen, ihm daselbst die Wichtigkeit der erhaltenen
Wohlthat und der mit der Staatsbürgerschaft verbunde
nen Vorzüge lebhaft vorgestellt, ihm gleicher Schutz mit
den Eingebornen zugesichert; derselbe an die nunmehrigen
Pflichten als wirklicher Staatsunterthan erinnert, und
von ihm über die genaue Befolgung derselben der Unter
thanseid abgenommen; alles dieses aber in ein eigenes
von dem Kreishauptmanne, einen Kreiscommissär, dem
Actuar und von dem neuen Staatsbürger zu unterschrei
bendes Protokoll aufzunehmen, und Letzteren hierüber ein
eigenes Certificat ausgehändiget werde.
Doch sind die Kreisämter in besonders rücksichts
würdigen Fällen bloß bey Unadelichen berechtiget, zu
diesem feyerlichen Acte auch die Ortsbehörden zu delegi
ren, in welchem Falle derselbe bey Magistraten in der
Sitzung, bey Wirthschaftsämtern aber an einem Amtsta
ge nach den oben vorgezeichneten Modalitäten vorzuneh
men, und das Protokoll dem Kreisamte zur gehörigen
Aufbewahrung einzusenden ist.
Da nun bey mehreren Gelegenheiten wahrgenom
men wurde, daß von den Kreisämtern rücksichtlich der
Anwendung des §. 30 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches in Absicht auf die Verleihung der österreichi
schen Staatsbürgerschaft an Ausländer kein gleiches Ver
fahren beobachtet wird, so wurden diese Weisungen auch
für Steyermark, und den Klagenfurter Kreis vorge
schrieben.
Hofkanzley=Decret vom 30. Jänner, Gubernial
Intimation vom 15. März 1824.