Metadaten : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (2)

Erstes  Buch.  Materielles  Concursrecht.
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Wenn  der  Pfandgläubiger  das  Recht  der  Privatveräußerung  hat,
so  bleibt  dieses  Recht  bestehen;  jedoch  kann  ihn  der  Masseverwalter  veranlassen, ¬
  von  diesem  Rechte  Gebrauch  zu  machen,  widrigens  er  die
Zwangsvollstreckung  gestatten  muss.  Dies  geschieht  durch  Vermittlung
des  Gerichtes.
In  die  gemeinschaftliche  Concursmasse  gehört  von  den  Pfandsachen
nur  der  nach  Befriedigung  der  Pfandgläubiger  bleibende  Überschuss  des
Erlöses.  Die  Pfandgläubiger  sollen  durch  den  Concurs  in  keiner  Richtung ¬
  beeinträchtigt  werden;  dieselben  sollen  in  Folge  der  Concurseröffnung
geradeso  befriedigt  werden,  wie  außer  dem  Concurse.
Demgemäß  müssen  für  die  Vertheilung  des  Erlöses  der  Pfandsache
dieselben  Grundsätze  gelten,  wie  bei  einer  anderen  Vertheilung  eines
executiv  versteigerten  Vermögensobjectes  außer  dem  Concurse.
Unsere  Gerichtsordnung  enthält  keine  Bestimmungen  über  die  Vertheilung ¬
  des  Feilbietungsmeistbotes;  eine  Unzahl  von  besonderen  Vorschriften ¬
  regelt  dieses  Verfahren.  Dies  war  der  Zustand  zur  Zeit  der
Verfassung  der  neuen  Concursordnung.  Es  war  daher  angezeigt,  dass
die  für  die  Vertheilung  des  Feilbietungsmeistbotes  infolge  der  besonderen
Vorschriften  und  in  Folge  der  Gerichtspraxis  geltenden  Grundsätze  Gesetz
wurden.
Auf  diese  Weise  sind  die  §§.  31  bis  41  entstanden,  welche  streng
genommen  nicht  in  die  Concursordnung,  sondern  in  die  Gerichtsordnung
gehören.  Die  unmittelbare  Folge  der  Aufnahme  der  Bestimmungen  über
die  Meistbotsvertheilung  in  die  Concursordnung  ist  die,  dass  nunmehr
diese  Bestimmungen  der  Concursordnung  analog  auf  alle  executiven
Feilbietungen  angewendet  werden,  obwohl  der  umgekehrte  Weg  der
richtige  wäre.
Die  erschöpfende  Darstellung  der  in  den  §§.  31  bis  41  erscheinenden
gesetzlichen  Bestimmungen  ist  Gegenstand  der  Civilprocessordnung;
für
die  Concursordnung  ist  jedoch  die  Feststellung  der  besonderen  Massekosten
von  großer  Bedeutung.
§.  73.  7)  Grundzüge  der  deutschen  Concursordnung.
Die  deutsche  Concursordnung  beruht  im  Großen  und  Ganzen  auf
denselben  Principien  wie  unsere  Concursordnung.
Gemäß  §.  3  erfolgt  die  abgesonderte  Befriedigung  unabhängig  vom
Concursverfahren.  Gemäß  §.  39  dienen  zur  abgesonderten  Befriedigung
diejenigen  Gegenstände,  welche  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum
unbeweglichen  Vermögen  gehören,  insoweit  ein  dingliches  oder  sonstiges
Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  denselben  besteht.
Gläubiger,  welche  an  einer  beweglichen  körperlichen  Sache,  an  einer
Forderung  oder  an  einem  anderen  Vermögensrechte  des  Gemeinschuldners
ein  Faustpfandrecht  oder  ein  demselben  gleichgestelltes  Recht  (§.  51)  haben,
können  aus  den  ihnen  verpfändeten  Gegenständen  abgesonderte  Befriedigung
wegen  ihrer  Pfandforderung  verlangen.
Der  Anspruch  ist  gegen  den  Verwalter  zu  richten  (§§.  116  und  117
dann  Motive  30  §.  9).  Ein  Gläubiger,  welcher  abgesonderte  Befriedi¬
            
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