Erstes Buch. Materielles Concursrecht.
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Wenn der Pfandgläubiger das Recht der Privatveräußerung hat,
so bleibt dieses Recht bestehen; jedoch kann ihn der Masseverwalter veranlassen, ¬
von diesem Rechte Gebrauch zu machen, widrigens er die
Zwangsvollstreckung gestatten muss. Dies geschieht durch Vermittlung
des Gerichtes.
In die gemeinschaftliche Concursmasse gehört von den Pfandsachen
nur der nach Befriedigung der Pfandgläubiger bleibende Überschuss des
Erlöses. Die Pfandgläubiger sollen durch den Concurs in keiner Richtung ¬
beeinträchtigt werden; dieselben sollen in Folge der Concurseröffnung
geradeso befriedigt werden, wie außer dem Concurse.
Demgemäß müssen für die Vertheilung des Erlöses der Pfandsache
dieselben Grundsätze gelten, wie bei einer anderen Vertheilung eines
executiv versteigerten Vermögensobjectes außer dem Concurse.
Unsere Gerichtsordnung enthält keine Bestimmungen über die Vertheilung ¬
des Feilbietungsmeistbotes; eine Unzahl von besonderen Vorschriften ¬
regelt dieses Verfahren. Dies war der Zustand zur Zeit der
Verfassung der neuen Concursordnung. Es war daher angezeigt, dass
die für die Vertheilung des Feilbietungsmeistbotes infolge der besonderen
Vorschriften und in Folge der Gerichtspraxis geltenden Grundsätze Gesetz
wurden.
Auf diese Weise sind die §§. 31 bis 41 entstanden, welche streng
genommen nicht in die Concursordnung, sondern in die Gerichtsordnung
gehören. Die unmittelbare Folge der Aufnahme der Bestimmungen über
die Meistbotsvertheilung in die Concursordnung ist die, dass nunmehr
diese Bestimmungen der Concursordnung analog auf alle executiven
Feilbietungen angewendet werden, obwohl der umgekehrte Weg der
richtige wäre.
Die erschöpfende Darstellung der in den §§. 31 bis 41 erscheinenden
gesetzlichen Bestimmungen ist Gegenstand der Civilprocessordnung;
für
die Concursordnung ist jedoch die Feststellung der besonderen Massekosten
von großer Bedeutung.
§. 73. 7) Grundzüge der deutschen Concursordnung.
Die deutsche Concursordnung beruht im Großen und Ganzen auf
denselben Principien wie unsere Concursordnung.
Gemäß §. 3 erfolgt die abgesonderte Befriedigung unabhängig vom
Concursverfahren. Gemäß §. 39 dienen zur abgesonderten Befriedigung
diejenigen Gegenstände, welche in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum
unbeweglichen Vermögen gehören, insoweit ein dingliches oder sonstiges
Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus denselben besteht.
Gläubiger, welche an einer beweglichen körperlichen Sache, an einer
Forderung oder an einem anderen Vermögensrechte des Gemeinschuldners
ein Faustpfandrecht oder ein demselben gleichgestelltes Recht (§. 51) haben,
können aus den ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung
wegen ihrer Pfandforderung verlangen.
Der Anspruch ist gegen den Verwalter zu richten (§§. 116 und 117
dann Motive 30 §. 9). Ein Gläubiger, welcher abgesonderte Befriedi¬