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Stadtmeisters zu verfertigen, und darüber das unparteyi
sche Zeugniß der Meisterschaft abzugeben.
Handwerks=Ordnung Art. 9.
Wird die Probe für gut erkannt, so soll dieselbe als
Meisterstück gelten, und der Meisterrechtswerber ist nach
erlangtem Bürgerrechte gegen Erlag der Meistertare dem
Handwerke als Mitmeister einzuverleiben.
Eodem Artikel 10.
Anmerkung. Die Handwerks=Ordnungen für Kärnthen
sind gleichlautend mit den für die Steyermark und in Fol
ge Hofdecretes vom 21. September 1772 bekannt gemacht
worden.
§. 40.
Die Kürschner dürfen zugleich den Rauchwarenhandel
treiben.
Hofdecret für Kärnthen vom 28. August 1767.
§. 41.
Ueber eine wegen Gewerbsbeeinträchtigungen geführte
Beschwerde des Kürschnerhandwerkes erfolgte folgende Ent
scheidung:
Den Schneidern stehet keineswegs der Handel und
die Verfertigung der Rauchwaren zu; jedoch kann es ihnen
nicht verwehret werden, zu den von ihnen verfertigten
Kleidungstücken auch Pelzwaren=Artikel, welche daber
nur Nebensachen sind, von den zu derer Erzeugung und
Verschleiße berechtigten Gewerbs= und Handelsleuten zu
beziehen.
Ehen so wenig kann den Mode= und Putzwaren=Hand
lungen verwehrt werden, Pelzwaren-Mode-Artikel, wel
che sie auf die vorbenannte Weise beziehen, zu führen
und zwar, um so minder, nachdem hierorts keine förm
lichen Rauchwarenhandlungen bestehen.