Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Stadtmeisters zu verfertigen, und darüber das unparteyi 
sche Zeugniß der Meisterschaft abzugeben. 
Handwerks=Ordnung Art. 9. 
Wird die Probe für gut erkannt, so soll dieselbe als 
Meisterstück gelten, und der Meisterrechtswerber ist nach 
erlangtem Bürgerrechte gegen Erlag der Meistertare dem 
Handwerke als Mitmeister einzuverleiben. 
Eodem Artikel 10. 
Anmerkung. Die Handwerks=Ordnungen für Kärnthen 
sind gleichlautend mit den für die Steyermark und in Fol 
ge Hofdecretes vom 21. September 1772 bekannt gemacht 
worden. 
§. 40. 
Die Kürschner dürfen zugleich den Rauchwarenhandel 
treiben. 
Hofdecret für Kärnthen vom 28. August 1767. 
§. 41. 
Ueber eine wegen Gewerbsbeeinträchtigungen geführte 
Beschwerde des Kürschnerhandwerkes erfolgte folgende Ent 
scheidung: 
Den Schneidern stehet keineswegs der Handel und 
die Verfertigung der Rauchwaren zu; jedoch kann es ihnen 
nicht verwehret werden, zu den von ihnen verfertigten 
Kleidungstücken auch Pelzwaren=Artikel, welche daber 
nur Nebensachen sind, von den zu derer Erzeugung und 
Verschleiße berechtigten Gewerbs= und Handelsleuten zu 
beziehen. 
Ehen so wenig kann den Mode= und Putzwaren=Hand 
lungen verwehrt werden, Pelzwaren-Mode-Artikel, wel 
che sie auf die vorbenannte Weise beziehen, zu führen 
und zwar, um so minder, nachdem hierorts keine förm 
lichen Rauchwarenhandlungen bestehen.
	        
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