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durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung
die ordentliche Ansässigkeit im Lande nothwendig macht;
durch einen in diesen Staaten vollendeten zehnjährigen ¬
ununterbrochenen Wohnsitz; jedoch unter ¬
der Bedingung, daß der Fremde, diese Zeit hindurch
sich wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen habe,
c) Auch ohne Antretung eines Gewerbes, und vor
verlaufenen 10 Jahren, kann die Einbürgerung bey der
politischen Stelle angesucht, und von derselben, je nachdem ¬
das Vermögen, die Erwerbsfähigkeit und das sittliche
Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen
werden.
d) durch die bloße Inhabung oder zeitliche Benützung ¬
eines Landgutes, Hauses oder Grundstückes, durch
die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder die
Theilnahme an einem von beyden, ohne persönliche Ansässigkeit ¬
in einem Lande dieser Staaten, wird die österreichische ¬
Staatsbürgerschaft nicht erworben.
Hausrvatent vom 5. May 181 §. 2.
Folgende Entscheidungen dürften hier am rechten ¬
Orte stehen:
Ein Ausländer der in Militär=Dienste als obligater ¬
Mann tritt, übernimmt nur diese Dienste auf eine
bestimmte Zahl von Jahren, welche in der mit ihm abgeschlossenen ¬
Capitulation ausgedrückt wird; nach beendig
ter Capitulationszeit hat er gegen den Staat, mit dem
er den erwähnten Dienstvertrag abschloß, keine weitere
Verpflichtung, da er sich auf diese Art bey Annahme der
Militärdienste weder immer noch auf eine bestimmte Zeit,
sondern nur auf eine gewisse Zahl Jahre verpflichtet;
woraus folgt, daß er durch die Antretung der Militärdienste ¬
in der angegebenen Art die Staatsbürgerschaft
nicht erlange, und daß die mit Vorbehalt des Rücktritts
in die vorigen Verhältnisse zugebrachten Jahre, nicht in
dasjenige Decennium eingerechnet werden können, welche