Metadata : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 50 = H. 99/100 (1837))

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rc. Krahn vom 14. Mai 1835 bestätigt die Fortdauer
dieser Observanz nicht.
7. In Priort erhält der.überlebende Ehegatte, er
mag Erbe des Verstorbenen sein oder nicht, das gemein-
schaftliche Ehebette voraus.
. Bericht vom 31.März 1781.— Zusammenstellung des >
Freiherrn von Monteton vom 11. April 1835.
8. In Döberitz, Ferbitz, Schönwalde, Hop-
penrade und Seegefeld hat diese Observanz, nach
dem Berichte des Bürgermeisters Lemke vom 17. August
1780, ebenfalls gegolten.
Nach dem Berichte des Stadkrichters Hesse und
Assessors Lindner vom 17. Mai 1835 kommen aber in
diesen Orten gegenwärtig gar keine Observanzen zur An-
wendung.
9. In Uetz» Buckow-Carpzow, Falkenwehde,
Satzkorn, Zeestow, Marken, Niebede (im Westha-
velland),.Wernitz und Karzow hat nach der Obser-
vanz der überlebende Ehegatte das Ehebette jederzeit vor-
weg genommen.
Bericht des Justizraths Walter vom 3. April
1781 und des
Bürgermeisters Lemke vom 16. August 1780.
Neuere Berichte über diese Ortschaften sind nicht er-
stattet.

VH. Wesihavelländischrr Kreis.
1. In der jetzt zum Bezirk des Land- und Stadtge-
richts zu Brandenburg gehörendenStadtPritzerbe und
den früher Ziesarschen jetzt ebenfalls zum Land, und
Stadtgericht zu Brandenburg gehörenden Amtsdörfern,
Föhrde, Verchesar und Weseram sind die älteren
Gewohnheiten, daß dem überlebenden Ehegatten bas Ehe-
bette vorausgelassen wurde, und die Söhne des Vaters,
die Töchter der Mutter Kleidung vorweg genommen ha-
ben, nicht mehr im Gebrauch.
Für die Stadt Pritzerbe führt zwar der Bericht
des Magistrats vom 31. Juli 1780 und der Wilkesche
Entwurf es nicht als Observanz an, daß die Söhne die

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