Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 143
fcfe Ehescheidung nur durch Hingabe und Annahme
des Scheidebriefes vollzogen werden, und müsse der
Ehemann, welcher den Scheidebrief zu ertheilen oder
hiemit einen Dritten zu beauftragen habe, im Be-
sitze seiner vollen Verstandeskräfte sein, mag für den
Fall einer freiwilligen Scheidung insofern zutreffen,
als ein wahnsinniger Ehetheil in die Scheidung nicht
willigen und emo giltige Ehe nicht anflösen kann;
nachdem die Einwilligung eines solchen als solche
nicht zu betrachten ist — Kassel, d. mos. rabb.
Recht §. 106 und Note; Schröder a. a. O»
§501; Gotthels, Rechtsverh. d. Juden — allein
völlig anders stellt sich die Sache dann dar, wenn
der eine Ehetheil auf Grund eines wirklich vorhan-
denen Ehescheidungsgrundes auf Ertheilung des
Scheidebriefes klagen kann, und dieses Recht steht
der Ehefrau ebenso zu wie dem Ehemanne;
Holzs ch uh er, Aas. Bd. 1 S. 685 — denn die
Ertheilung des Scheidebriefes ist, wenn einmal ein
Ehescheidungsgrund vorhanden ist und auf dessen
Grund das Gericht die Scheidung als zulässig er-
klärt, offenbar nur die Form, unter welcher die
Scheidung ritual vollzogen wird, und gilt dieses
auch in Bezug auf alle weiteren Ceremonien, welche
ver jüdische Ritus vorschreibt.
Die Ertheilung des Scheidebriefes betrifft so-
wit blos den religiösen Vollzug des Urtheils —
Dr. Kränke! a. a. O. S. XLVIII; Bonav.
Mayer, das Judenthum S. 316 —r und kommt
daher, wenn die gedachte Voraussetzung einmal
stegeben ist, auf die Weigerung des Ehetheils, gegen
welchen die Scheidungsklage gestellt ist, nicht weiter
an — Saalschutz a. a. O. Bd. 2 S. 503 —-
vielmehr sind die Gerichte auch wider den Willen
ves letzteren gehalten, die Scheidung auszusprechen.
Gotthelf a. a. O. S. 106.
Namentlich aber ist durch das.Reichsgesetz v.