Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  602.
Jedes  Gesuch  um  Bewilligung  zum  Pulververschleiße ¬
  von  der  k.  k.  Artillerie=Districts=Direction  wird
zurückgewiesen,  wenn  es  nicht  auch  mit  einem  von  der
Bezirksobrigkeit  ausgefertigten,  und  dem  k.  k.  Kreisamte
bestätigten  Certificate  über  die  Verhältnisse  des  Bittstellers
belegt  ist.
Eodem  §.  11.
Endlich  da  der  Pulver=Verschleiß  nur  im  k.  k.  Aerarialmagazine ¬
  zu  Grätz,  und  auf  dem  Lande  von  den
eigenen  berechtigten  Pulververschleißern  unterhalten  wird
so  ist  Jedermann  verpflichtet,  einen  unberechtigten  Pulververschleißer ¬
  anzuzeigen,  und  er  hat,  im  Falle  sich  die
Anzeige  bestätiget,  folglich  das  verheimlichte  Pulver  zur
Confiscation  gebracht  wird,  nach  dem  §.  22  des  allerhöchsten ¬
  Pulver=  und  Salniter=Patents  vom  21.  October
1807  das  Dritt=Theil  des  Werthes  als  Belohnung  zu
empfangen.
Eodem  §.  12.
§.  603.
Den  befugten  Handelsleuten  und  Krämern  ist  untersagt, ¬
  unter  was  immer  für  einem  Vorwande  Salpeter
oder  Schießpulver  an  einen  Juden  zu  verkaufen  oder  sonst
zu  überlassen,  es  wäre  dann,  daß  er  ein  schriftliches
Zeugniß  einer  christlichen  Partey  beybrächte,  aus  welchem
erhellet,  daß  der  Salpeter  oder  das  Pulver  für  diese  gehören, ¬
  und  sie  keine  andere  Gelegenheit  haben,  diese
Waren  zu  erhalten.
Auch  dann  ist  der  Salpeter  oder  das  Pulver  nur
wohlverwahrt,  und  unter  der  Aufsicht  der  Partey,  die
das  Zeugniß  ausgestellet  hat,  dem  Juden  zu  übergeben,
das  Zeugniß  aber  aufzubewahren,  und  wenn  es  falsch
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