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§. 602.
Jedes Gesuch um Bewilligung zum Pulververschleiße ¬
von der k. k. Artillerie=Districts=Direction wird
zurückgewiesen, wenn es nicht auch mit einem von der
Bezirksobrigkeit ausgefertigten, und dem k. k. Kreisamte
bestätigten Certificate über die Verhältnisse des Bittstellers
belegt ist.
Eodem §. 11.
Endlich da der Pulver=Verschleiß nur im k. k. Aerarialmagazine ¬
zu Grätz, und auf dem Lande von den
eigenen berechtigten Pulververschleißern unterhalten wird
so ist Jedermann verpflichtet, einen unberechtigten Pulververschleißer ¬
anzuzeigen, und er hat, im Falle sich die
Anzeige bestätiget, folglich das verheimlichte Pulver zur
Confiscation gebracht wird, nach dem §. 22 des allerhöchsten ¬
Pulver= und Salniter=Patents vom 21. October
1807 das Dritt=Theil des Werthes als Belohnung zu
empfangen.
Eodem §. 12.
§. 603.
Den befugten Handelsleuten und Krämern ist untersagt, ¬
unter was immer für einem Vorwande Salpeter
oder Schießpulver an einen Juden zu verkaufen oder sonst
zu überlassen, es wäre dann, daß er ein schriftliches
Zeugniß einer christlichen Partey beybrächte, aus welchem
erhellet, daß der Salpeter oder das Pulver für diese gehören, ¬
und sie keine andere Gelegenheit haben, diese
Waren zu erhalten.
Auch dann ist der Salpeter oder das Pulver nur
wohlverwahrt, und unter der Aufsicht der Partey, die
das Zeugniß ausgestellet hat, dem Juden zu übergeben,
das Zeugniß aber aufzubewahren, und wenn es falsch
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