Volltext : Näf, N.: ¬Das Wasserrecht im Großherzogtum Baden

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Verhältniß  der  verschiedenen  Accessionen.
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Der  badische  Zusatz  559u  fügt  hinzu,  daß  der  alte  Ufernachbar ¬
  durch  die  Trennung  nicht  vom  Fluß  abgedrängt
werden  dürfe,  daß  also  auf  sein  Verlangen  die  beiderseitigen
Grundstücke  der  Quere  nach  abgeteilt  werden  müssen.  Dies
ist  aber  bloß  die  natürliche  Folge  der  in  L.=R.=S.  824
Abs.  2  gegebenen  Vorschrift  und  fällt  unter  die  Beschränkung
des  Gesetzes  vom  6.  August  1854,  so  daß  der  zurückfordernde
Eigentümer  des  avulsierten  Stücks  sich  mit  dem  Wert  seines
Anteils  begnügen  muß,  wenn  eine  Teilung  im  Stück  nicht
füglich  stattfinden  kann.
Dies  führt  zu  folgenden  weitern  Betrachtungen.
1.  Die  Sätze  556  und  557  unterscheiden  sich  von  dem
Satz  559  nicht  prinzipiell,  sondern  thatsächlich.  Das
unterscheidende  Merkmal  liegt  lediglich  darin,  daß  in
den  Fällen  der  ersten  beiden  Sätze  die  Verbindung
allmählich  und  unmerklich  geschieht,  das  Zurückforderungsrecht ¬
  sich  daher  der  thatsächlichen  Begründung
entzieht,  im  Falle  des  L.=R.=S.  559  aber  das  Gegenteil ¬
  der  Fall  ist.
Dagegen  streitet  in  beiden  Fällen  die  Vermutung
für  den  bereicherten  Ufernachbar.  Sein  Erwerb  geschieht ¬
  jure  accessionis  und  auch  im  Falle  des
L.=R.=S.  559  nicht  jure  occupations  und  beide
Arten  von  Fällen  schließen  auch  die  öffentlichen  Flüsse  ein.
2.  Das  französische  Recht  schließt  daher  ganz  folgerichtig
die  Bereicherungsklage  für  das  avulsierte  Stück  aus.
Dagegen  läßt  es  die  Frage  unberührt,  ob  und  in  wie
weit  bei  der  Trennungsklage  (die  kein  judicium
duplex  sein  kann)  der  Ankläger  Entschädigung  verlangen ¬
  kann.  Der  Beklagte  wird  in  der  Regel  durch
die  vis  fluminis  nicht  beschädigt.  Es  kann  aber  doch
            
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