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Verhältniß der verschiedenen Accessionen.
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Der badische Zusatz 559u fügt hinzu, daß der alte Ufernachbar ¬
durch die Trennung nicht vom Fluß abgedrängt
werden dürfe, daß also auf sein Verlangen die beiderseitigen
Grundstücke der Quere nach abgeteilt werden müssen. Dies
ist aber bloß die natürliche Folge der in L.=R.=S. 824
Abs. 2 gegebenen Vorschrift und fällt unter die Beschränkung
des Gesetzes vom 6. August 1854, so daß der zurückfordernde
Eigentümer des avulsierten Stücks sich mit dem Wert seines
Anteils begnügen muß, wenn eine Teilung im Stück nicht
füglich stattfinden kann.
Dies führt zu folgenden weitern Betrachtungen.
1. Die Sätze 556 und 557 unterscheiden sich von dem
Satz 559 nicht prinzipiell, sondern thatsächlich. Das
unterscheidende Merkmal liegt lediglich darin, daß in
den Fällen der ersten beiden Sätze die Verbindung
allmählich und unmerklich geschieht, das Zurückforderungsrecht ¬
sich daher der thatsächlichen Begründung
entzieht, im Falle des L.=R.=S. 559 aber das Gegenteil ¬
der Fall ist.
Dagegen streitet in beiden Fällen die Vermutung
für den bereicherten Ufernachbar. Sein Erwerb geschieht ¬
jure accessionis und auch im Falle des
L.=R.=S. 559 nicht jure occupations und beide
Arten von Fällen schließen auch die öffentlichen Flüsse ein.
2. Das französische Recht schließt daher ganz folgerichtig
die Bereicherungsklage für das avulsierte Stück aus.
Dagegen läßt es die Frage unberührt, ob und in wie
weit bei der Trennungsklage (die kein judicium
duplex sein kann) der Ankläger Entschädigung verlangen ¬
kann. Der Beklagte wird in der Regel durch
die vis fluminis nicht beschädigt. Es kann aber doch