Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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könne.  Zur  Sicherheit  wegen  der  richtigen  und  schleunigen ¬
  Abfuhr  wird  gleichfalls  jeder  Wagen  durch  einen  Polizeymann ¬
  begleitet,  der  das  Certificat  der  richtigen  Abführung ¬
  vom  k.  k.  Linienamte,  welches  damit  betreten  wird
beyzubringen  hat.
Eodem  §.  7.
Die  Abfuhr  und  Fortbringung  des  Schießpulvers
aus  dem  Verschleißmagazine  am  Tummelplatze,  da  das
Eisen=  und  das  Burgthor  in  der  Nähe  sind,  hat  immer
im  kürzesten  Wege,  und  zur  Marktzeit  ganz  mit  Vermeidung ¬
  der  Herrengasse  und  des  Hauptplatzes,  wo  die
Markthütten  stehen,  zu  geschehen.
Eodem  §.  8.
Die  Wägen  der  Pulvermühlen,  welche  bloß  Ladungen ¬
  von  Pulver  als  Einlieferungen  an  die  k.  k.  Artillerie=Districtsdirection ¬
  führen,  sind  durch  die  Bezeichnung ¬
  mit  gelb-  und  schwarzen  Fähnlein  kennbar  zu  machen, ¬
  und  fahren  mit  ihrer  Fracht,  nach  dem  Pulverthurme, ¬
  am  Grätzerfelde,  wo  sie  übernommen  werden.
Der  Pulvermüller  in  der  Göstinger  Aue  aber  hat  nicht
nöthig,  sich  der  Hauptstadt  Grätz  zu  nähern,  und  kann
den  Weg  füglich  auf  den  freyen  Feldern  zwischen  Eggenberg ¬
  und  Gösting  machen.  Für  den  Pulvermüller
an  der  Andritz  ist  die  Straße  über  die  Weinzierlbrücke  und
Gösting  vorgeschrieben.  Der  Pulvermüller  an  der  Wehre
außer  dem  Sackthore,  und  jener  zu  Eggersdorf  hat  den
Weg  um  das  Glacis  und  die  ungedeckte  Muhrbrücke  nach
dem  Pulverthurme  außer  der  Lazarethlinie  mit  den  Pulverfuhren ¬
  einzuschlagen.  Von  diesen  Straßen  darf  bey
Vermeidung  empfindlicher  Strafe  durchaus  nicht  abgewichen ¬
  werden.
Eodem  §.  9.
            
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