Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  600.
Bey  der  Nachtzeit  darf  kein  Pulver  verkauft  werden.
F.  L.  O.  für  Städte  und  Märkte  §.  30.,  detto  für
das  offene  Land  §.  19.
§.  601.
Um  die  beym  Kaufe  des  Schießpulvers  leicht  eintretenden ¬
  Unglücksfälle  möglichst  hindan  zu  halten,  hat  das
steyrische  Gubernium  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  k.
Illyr.  Inn.  Oest.  General=Commando  und  mit  Bewilligung ¬
  des  k.  k.  Artillerie=Hauptzeugamtes  zu  Wien,  in
dieser  Beziehung  besondere  Vorsichtsmaßregeln  für  die
Hauptstadt  Grätz  festzusetzen  befunden:  Keinem  Käufer  des
Schießpulvers  wird  der  Eintritt  in  das  Magazinsbehältniß
gestattet.
Gubernial=Currende  vom  26.  März  1823  §.  1.
Quantitäten  von  25,  50  und  100  Pfund  dürfen
nie  anders  als  in  Säcken  und  in  Fäßchen  ohne  Eisenreifen ¬
  oder  Eisennägel,  sondern  mit  hölzernen  oder
kupfernen  Nägeln  und  Reifen,  und  mit  der  Bezeichnung
„Pulver"  vom  Verschleißmagazine  verabreichet  werden.
Eodem  §.  2.
Quantitäten  Schießpulver  bis  einschließig  4  Pfund
werden  den  Käufern  in  Säcken  vom  starken  Papier  ausgegeben. ¬
  Von  5  Pfund  aufwärts  bis  zu  einem  ViertelZentner ¬
  hat  die  kaufende  Partey  den  eigenen  Sack  aus
gut  gearbeiteten  festem  Zwilche  selbst  mitzubringen,  und
das  Pulver  in  selben  zu  übernehmen.
Eodem  §.  3.
Der
            
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