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Der §. 195 lautet also: Kaufleute oder Krämer,
welche mit Schießpulver handeln, und in ihren Kaufgewölbern, ¬
oder sonst in ihrem Hause davon einen größern
Vorrath als durch die Feuerlöschordnung gestattet wird
halten, oder die den erlaubten Vorrath nicht vorschriftmäßig ¬
verwahret haben, sollen das erste Mahl mit Verlust ¬
des überzähligen oder unverwahrten Vorrathes, und
einer Geldstrafe von 25 fl.; zum zweyten Mahle, nebst
diesem Verluste, mit Verdopplung der Geldstrafe; bey
der dritten Betretung mit einmonathlichen Arreste, und
Verlust des Handels mit Schießpulver bestrafet werden.
Anmerkung. In dem Falle einer Explosion größerer Quantitäten ¬
von Schießpulver in Wohnhäusern, wobey die
traurige Folge eintritt, daß auch Menschen hart beschädiget, ¬
oder wohl gar getödtet werden, kann gegen den
Uebertreter der §. 195 des Strafgesetzbuches II. Theil um
so minder eine Anwendung finden, als dieser §. nur von
der Hinterlegung eines größeren Pulvervorrathes in den
Kaufmannsgewölbern, oder Häusern, als durch die Feuerlöschordnung ¬
gestattet wird, handelt, und sich ausschließend ¬
nur auf diesen Umstand bezieht: woraus deutlich
hervorleuchtet, daß diese Uebertretung selbst mit keinem
weitern Uebel begleitet seyn darf. Um jedoch auch diesem
letztern Umstand zu begegnen, hat die Gesetzgebung die
fernern §. §. 89 und 183 festgesetzt, welche nach Maßgabe ¬
eines derley Uebertretung begleitenden Uebels in Anwendung ¬
zu kommen haben. Die Schlußfolgerung wird
durch die Zusammenstellung der §. §. 184 bis 209 noch
mehr gerechtfertiget, indem diese §. §. bloß von Uebertretungen ¬
handeln, welche die Sicherheit des Lebens und
des Eigenthumes im gleichen Grade gefährden können,
ohne daß jedoch auf einen wirklichen widrigen Erfolg
Rücksicht genommen wird, gegen welchen durch die vorerwähnten ¬
§. §. 89 und 183 bey dem Umstande, wo dieser
Erfolg sich in der mannigfaltigsten Art ergeben kann, vorgesehen =
ist.
Gubernial=Belehrung über einen speciellen Fall vom
12. May 1824.