Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Der  §.  195  lautet  also:  Kaufleute  oder  Krämer,
welche  mit  Schießpulver  handeln,  und  in  ihren  Kaufgewölbern, ¬
  oder  sonst  in  ihrem  Hause  davon  einen  größern
Vorrath  als  durch  die  Feuerlöschordnung  gestattet  wird
halten,  oder  die  den  erlaubten  Vorrath  nicht  vorschriftmäßig ¬
  verwahret  haben,  sollen  das  erste  Mahl  mit  Verlust ¬
  des  überzähligen  oder  unverwahrten  Vorrathes,  und
einer  Geldstrafe  von  25  fl.;  zum  zweyten  Mahle,  nebst
diesem  Verluste,  mit  Verdopplung  der  Geldstrafe;  bey
der  dritten  Betretung  mit  einmonathlichen  Arreste,  und
Verlust  des  Handels  mit  Schießpulver  bestrafet  werden.
Anmerkung.  In  dem  Falle  einer  Explosion  größerer  Quantitäten ¬
  von  Schießpulver  in  Wohnhäusern,  wobey  die
traurige  Folge  eintritt,  daß  auch  Menschen  hart  beschädiget, ¬
  oder  wohl  gar  getödtet  werden,  kann  gegen  den
Uebertreter  der  §.  195  des  Strafgesetzbuches  II.  Theil  um
so  minder  eine  Anwendung  finden,  als  dieser  §.  nur  von
der  Hinterlegung  eines  größeren  Pulvervorrathes  in  den
Kaufmannsgewölbern,  oder  Häusern,  als  durch  die  Feuerlöschordnung ¬
  gestattet  wird,  handelt,  und  sich  ausschließend ¬
  nur  auf  diesen  Umstand  bezieht:  woraus  deutlich
hervorleuchtet,  daß  diese  Uebertretung  selbst  mit  keinem
weitern  Uebel  begleitet  seyn  darf.  Um  jedoch  auch  diesem
letztern  Umstand  zu  begegnen,  hat  die  Gesetzgebung  die
fernern  §.  §.  89  und  183  festgesetzt,  welche  nach  Maßgabe ¬
  eines  derley  Uebertretung  begleitenden  Uebels  in  Anwendung ¬
  zu  kommen  haben.  Die  Schlußfolgerung  wird
durch  die  Zusammenstellung  der  §.  §.  184  bis  209  noch
mehr  gerechtfertiget,  indem  diese  §.  §.  bloß  von  Uebertretungen ¬
  handeln,  welche  die  Sicherheit  des  Lebens  und
des  Eigenthumes  im  gleichen  Grade  gefährden  können,
ohne  daß  jedoch  auf  einen  wirklichen  widrigen  Erfolg
Rücksicht  genommen  wird,  gegen  welchen  durch  die  vorerwähnten ¬
  §.  §.  89  und  183  bey  dem  Umstande,  wo  dieser
Erfolg  sich  in  der  mannigfaltigsten  Art  ergeben  kann,  vorgesehen =
  ist.
Gubernial=Belehrung  über  einen  speciellen  Fall  vom
12.  May  1824.
            
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