Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

477 
che aus dem k. k. Magazine in allen Zeiten in den von 
selben bestimmten Preisen gegen bare Bezahlung den nö 
thigen Betrag erhalten, und diesen sowohl im Großen 
als theilweise abzusetzen berechtiget sind. 
Um jedoch die Käufer gegen willkührliche Preise 
sicher zu stellen, werden gedachten Handelsleuten von der 
General =Artillerie=Direction die Preise vorgeschrieben, 
und sie sind verpflichtet, diese Preise in ihren Verkaufs 
läden öffentlich anzuschlagen. 
Patent vom 21. December 1807 §. 17. 
Wenn die bestellten Handelsleute für die Bedürf 
nisse des Landes nicht zureichen, können sie, mit Vor 
wissen und Einwilligung der k. k. General-Artillerie 
Direction, und nach derselben Anweisung, auch in min 
deren Orten einen Krämer mit Pulver und Salpeter, 
zum Absatze im Kleinen nach Maßgabe des Bedürfnis 
ses versehen. 
Eodem §. 18. 
§. 597. 
Die Juden sind von dem Handel mit Salpeter und 
Pulver, auf alle Fälle unter den im folgenden §. angeführ 
ten Strafen gänzlich ausgeschlossen. 
Eodem §. 19. 
§. 598. 
Um den Pulverschwärzungen, und dem dießfällig 
unerlaubten Verschleiß Einhalt zu thun, haben die privi 
legirten Pulververschleißer k. k. Schilder zu führen, damit 
ihnen nichts in den Weg geleget werde; diejenigen aber, 
welche ohne Erlaubniß Pulver verschleißen, sind mit dem 
patentmäßigen Pönale von 8 fl. von jedem Pfunde ohne 
Ausnahme zu bestrafen. 
Gubernial=Verordnung vom 27. September 1774.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer