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che aus dem k. k. Magazine in allen Zeiten in den von
selben bestimmten Preisen gegen bare Bezahlung den nö
thigen Betrag erhalten, und diesen sowohl im Großen
als theilweise abzusetzen berechtiget sind.
Um jedoch die Käufer gegen willkührliche Preise
sicher zu stellen, werden gedachten Handelsleuten von der
General =Artillerie=Direction die Preise vorgeschrieben,
und sie sind verpflichtet, diese Preise in ihren Verkaufs
läden öffentlich anzuschlagen.
Patent vom 21. December 1807 §. 17.
Wenn die bestellten Handelsleute für die Bedürf
nisse des Landes nicht zureichen, können sie, mit Vor
wissen und Einwilligung der k. k. General-Artillerie
Direction, und nach derselben Anweisung, auch in min
deren Orten einen Krämer mit Pulver und Salpeter,
zum Absatze im Kleinen nach Maßgabe des Bedürfnis
ses versehen.
Eodem §. 18.
§. 597.
Die Juden sind von dem Handel mit Salpeter und
Pulver, auf alle Fälle unter den im folgenden §. angeführ
ten Strafen gänzlich ausgeschlossen.
Eodem §. 19.
§. 598.
Um den Pulverschwärzungen, und dem dießfällig
unerlaubten Verschleiß Einhalt zu thun, haben die privi
legirten Pulververschleißer k. k. Schilder zu führen, damit
ihnen nichts in den Weg geleget werde; diejenigen aber,
welche ohne Erlaubniß Pulver verschleißen, sind mit dem
patentmäßigen Pönale von 8 fl. von jedem Pfunde ohne
Ausnahme zu bestrafen.
Gubernial=Verordnung vom 27. September 1774.