Inhaltsverzeichnis : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

X.  Buch.  Erlöschen  des  Beschlagsrechts.
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Weitere  Systeme  sind  folgende:  Das  neue  französische  Gesetz
vom  4.  März  1889,  a.  15  und  20  hat  die  oben  bezeichnete  Majorität ¬
  geändert  in  einfache  Kopf-  und  zwei  Drittel  Summenmajorität, ¬
  ein  System,  welches  bereits  in  Brasilien  a.  847  vertreten
ist.'  Die  Schweiz  a.  305  will  zwei  Drittel  Kopf=  und  zwei
Drittel  Summenmajorität.2  In  Peru  a.  1209  genügt  die  Zustimmung -
  der  Hälfte  der  Gläubiger.
Das  holländische  Recht,  welches  für  Handelsganten  eine  zwei
Drittel=  und  eine  drei  Viertel=Majorität  verlangt,  verschärft  für
Zivilganten  diese  Anforderungen  auf  fünf  Sechstel  und  sieben  Achtel,
also  entweder  fünf  Sechstel  Kopf-  und  sieben  Achtel  Summenmajorität, ¬
  oder  sieben  Achtel  Kopf-  und  fünf  Sechstel  Summenmajorität.
Hierbei  zog  man  in  Betracht,  daß  der  Nichtkaufmann  keine  so  großen
Kreditgefahren  wie  der  Kaufmann  läuft,  also  auch  keine  so  große
Begünstigung  verdiene;  ein  Gedanke,  welcher  auch  der  oben  erwähnten ¬
  unterscheidenden  Behandlungsweise  des  spanischen  Rechts  zu
Grunde  zu  liegen  scheint.  Dies  führt  auf  diejenigen  Gesetzgebungen,
welche  den  Nachlaßvergleich  nur  in  Handelsganten  kennen,  wie  es
nach  österreichischem  Rechte  der  Fall  ist  §  207  f.,  217,  wie  es  nach
der  badischen  ZPO.  §  712  galt,*  und  wie  es  faktisch  überall  da
gilt,  wo  das  französische  Prinzip  herrscht  und  das  Gantrecht  auf
Kaufleute  beschränkt  ist.
Diesen  Gesetzen  stehen  solche  gegenüber,  welche  entweder  überhaupt ¬
  Einstimmigkeit  der  sich  beteiligenden  Gläubiger  oder  mindestens ¬
  Nichtwiderspruch  verlangen,  wie  die  ehemalige  bayerische  ZPO.
a.  1316;  oder  mindestens  eine  solche  Einstimmigkeit  dann  postulieren,
wenn  die  Vergleichsbedingungen  unter  ein  bestimmtes  Niveau  herunter1 ¬
  Vgl.  auch  Veiga,  O  amigo  e  conseilheiro  des  comerciantes
p.  298.  Das  brasilianische  Gesetz  vom  6.  Mai  1882  hat  (wie  die  Dekrete  von
1854,1872)  einiges  geändert,  das  Prinzip  aber  beibehalten,  Annuaire  p.  1063  f.
Im  Kanton  Waadt  gilt  bis  zum  Eintritt  des  Bundesgesetzes  drei
Viertel  Kopf=  und  drei  Viertel  Summenmajorität  (Rossel,  Manuel  du
droit  civil  de  la  Suisse  Romane  p.  537).
Wetboek  van  Burgerlijke  Regtsvorderingen  a.  896  und  dazu
Oudeman  III  S.  294.
Der  Stundungsvergleich  war  in  Baden  auch  in  Zivilganten  statthaft ¬
  §  709—711.
            
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