X. Buch. Erlöschen des Beschlagsrechts.
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Weitere Systeme sind folgende: Das neue französische Gesetz
vom 4. März 1889, a. 15 und 20 hat die oben bezeichnete Majorität ¬
geändert in einfache Kopf- und zwei Drittel Summenmajorität, ¬
ein System, welches bereits in Brasilien a. 847 vertreten
ist.' Die Schweiz a. 305 will zwei Drittel Kopf= und zwei
Drittel Summenmajorität.2 In Peru a. 1209 genügt die Zustimmung -
der Hälfte der Gläubiger.
Das holländische Recht, welches für Handelsganten eine zwei
Drittel= und eine drei Viertel=Majorität verlangt, verschärft für
Zivilganten diese Anforderungen auf fünf Sechstel und sieben Achtel,
also entweder fünf Sechstel Kopf- und sieben Achtel Summenmajorität, ¬
oder sieben Achtel Kopf- und fünf Sechstel Summenmajorität.
Hierbei zog man in Betracht, daß der Nichtkaufmann keine so großen
Kreditgefahren wie der Kaufmann läuft, also auch keine so große
Begünstigung verdiene; ein Gedanke, welcher auch der oben erwähnten ¬
unterscheidenden Behandlungsweise des spanischen Rechts zu
Grunde zu liegen scheint. Dies führt auf diejenigen Gesetzgebungen,
welche den Nachlaßvergleich nur in Handelsganten kennen, wie es
nach österreichischem Rechte der Fall ist § 207 f., 217, wie es nach
der badischen ZPO. § 712 galt,* und wie es faktisch überall da
gilt, wo das französische Prinzip herrscht und das Gantrecht auf
Kaufleute beschränkt ist.
Diesen Gesetzen stehen solche gegenüber, welche entweder überhaupt ¬
Einstimmigkeit der sich beteiligenden Gläubiger oder mindestens ¬
Nichtwiderspruch verlangen, wie die ehemalige bayerische ZPO.
a. 1316; oder mindestens eine solche Einstimmigkeit dann postulieren,
wenn die Vergleichsbedingungen unter ein bestimmtes Niveau herunter1 ¬
Vgl. auch Veiga, O amigo e conseilheiro des comerciantes
p. 298. Das brasilianische Gesetz vom 6. Mai 1882 hat (wie die Dekrete von
1854,1872) einiges geändert, das Prinzip aber beibehalten, Annuaire p. 1063 f.
Im Kanton Waadt gilt bis zum Eintritt des Bundesgesetzes drei
Viertel Kopf= und drei Viertel Summenmajorität (Rossel, Manuel du
droit civil de la Suisse Romane p. 537).
Wetboek van Burgerlijke Regtsvorderingen a. 896 und dazu
Oudeman III S. 294.
Der Stundungsvergleich war in Baden auch in Zivilganten statthaft ¬
§ 709—711.