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§ 73. Verzug des Gläubigers.
schreiten. Ist der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung am Erfüllungsort,
und beim Distancekauf am Bestimmungsort nicht zu treffen, so reicht es,
ohne daß es zur Realoblation kommen muß, hin, daß der Schuldner seine
Bereitschaft gerichtlich erklärt, um den Gläubiger in Verzug zu setzen.
b) In Fällen, in welchen der Gläubiger das Schuldobjekt beim Schuldner ¬
abzuholen hat, genügt es ohne Weiteres, um den Gläubiger in Verzug ¬
zu setzen, daß der Schuldner dem Gläubiger die wörtliche Aufforderung ¬
zustellt, abholen zu lassen, der Schuldner muß nicht außerdem
beweisen, daß er das Schuldobjekt bereit hielt.s Vielmehr ist der Beweis
Sache des Gläubigers, wenn er behauptet, daß die Aufforderung des
Schuldners zum Abholen eine bloß chikanöse und unaufrichtige gewesen sei.
Annahmeverzug tritt auch ein, wo zur Erfüllung und zur thatsächlichen ¬
Offerte eine anderweite Mitwirkung des Gläubigers erfordert ist
und diese trotz Aufforderung des Schuldners unterbleibt."
c) Bei gewissen Obligationsverhältnissen ist es Pflicht des Gläubigers,
sich ohne vorgängige Aufforderung Seitens des Schuldners
rechtzeitig zur Erhebung der Schuldsumme einzufinden. So hat
der Wechselgläubiger den Wechsel am Tage der Fälligkeit oder längstens
innerhalb der Protesttage dem Trassaten oder dem Acceptanten vorzulegen.
Unterläßt der Gläubiger dies, so kommt er in Verzug.
3. Der Gläubiger ist nur in Verzug, wenn ihn eine Schuld trifft.
Solche liegt aber schon in der dargestellten Nichtabnahme, es sei denn,
7) Cfr. l. 6 C. de usuris 4, 32. Eccius bei Förster Bd. 1 § 105 Anm. 56
verlangt Zustellung der Erklärung des Schuldners über seine Bereitschaft zu leisten
durch den Gerichtsvollzieher, die auch als Ersatzzustellung und als öffentliche Zustellung ¬
wirksam sei. Es mag zugestanden werden, daß dies derzeit der gangbarste
Weg ist. A.G. vom 24. März 1879 zur C. P. O. § 1 Abs. 3.
8) l.1 § 3 D. de per. et comm. 18, 6. l. 4 § 1 D. cod. fordern: denunciare, ¬
ut emtor tollat vinum.
9) Z. B. wenn nähere Bestimmung über Appretur, Verpackung, Absendung
vorbehalten ist. Im Eisenhandel kommt der Vertrag nicht selten vor, wonach die
Lieferung von Eisen einer bestimmten Qualität für einen bestimmten Grundpreis
vereinbart, dem Käufer aber freigestellt wird, nach Maßgabe einer beim Vertragsschluß ¬
zu Grunde gelegten Skala unter Preiszuschlag die Formen des Eisens, z. B.
Flacheisen, Rundeisen, Hohleisen verschiedener Dimension näher zu bezeichnen oder,
wie man sagt, die Dimensionen des Eisens zu specificiren. Der Käufer kommt
hier in Annahmeverzug, wenn er sich der Specifikation weigert, sofern der Verkäufer
sich bereit erklärt dem Eisen die vom Käufer zu specificirende Form zu geben und
zu tradiren. R. G. Bd. 10 S. 95, siehe dort die Entscheidungen des R. O. H. G.
und die Litteratur.
10) D. W. O. Art. 40.
11) L.R. I, 11 §§ 102, 103; Dernburg, Pand. Bd. 2 § 43 Anm. 9. Anderer
Ansicht Kohler a. a. O. von seinen, wie wir annehmen, irrigen Prämissen aus.
Allerdings ist das Recht der Deposition durch den Schuldner nicht von der Verschuldung ¬
des Gläubigers abhängig. Aber nicht beweisend ist, wie Kohler vermeint,
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