Volltext : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

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§  73.  Verzug  des  Gläubigers.
schreiten.  Ist  der  Gläubiger  zur  Zeit  der  Erfüllung  am  Erfüllungsort,
und  beim  Distancekauf  am  Bestimmungsort  nicht  zu  treffen,  so  reicht  es,
ohne  daß  es  zur  Realoblation  kommen  muß,  hin,  daß  der  Schuldner  seine
Bereitschaft  gerichtlich  erklärt,  um  den  Gläubiger  in  Verzug  zu  setzen.
b)  In  Fällen,  in  welchen  der  Gläubiger  das  Schuldobjekt  beim  Schuldner ¬
  abzuholen  hat,  genügt  es  ohne  Weiteres,  um  den  Gläubiger  in  Verzug ¬
  zu  setzen,  daß  der  Schuldner  dem  Gläubiger  die  wörtliche  Aufforderung ¬
  zustellt,  abholen  zu  lassen,  der  Schuldner  muß  nicht  außerdem
beweisen,  daß  er  das  Schuldobjekt  bereit  hielt.s  Vielmehr  ist  der  Beweis
Sache  des  Gläubigers,  wenn  er  behauptet,  daß  die  Aufforderung  des
Schuldners  zum  Abholen  eine  bloß  chikanöse  und  unaufrichtige  gewesen  sei.
Annahmeverzug  tritt  auch  ein,  wo  zur  Erfüllung  und  zur  thatsächlichen ¬
  Offerte  eine  anderweite  Mitwirkung  des  Gläubigers  erfordert  ist
und  diese  trotz  Aufforderung  des  Schuldners  unterbleibt."
c)  Bei  gewissen  Obligationsverhältnissen  ist  es  Pflicht  des  Gläubigers,
sich  ohne  vorgängige  Aufforderung  Seitens  des  Schuldners
rechtzeitig  zur  Erhebung  der  Schuldsumme  einzufinden.  So  hat
der  Wechselgläubiger  den  Wechsel  am  Tage  der  Fälligkeit  oder  längstens
innerhalb  der  Protesttage  dem  Trassaten  oder  dem  Acceptanten  vorzulegen.
Unterläßt  der  Gläubiger  dies,  so  kommt  er  in  Verzug.
3.  Der  Gläubiger  ist  nur  in  Verzug,  wenn  ihn  eine  Schuld  trifft.
Solche  liegt  aber  schon  in  der  dargestellten  Nichtabnahme,  es  sei  denn,
7)  Cfr.  l.  6  C.  de  usuris  4,  32.  Eccius  bei  Förster  Bd.  1  §  105  Anm.  56
verlangt  Zustellung  der  Erklärung  des  Schuldners  über  seine  Bereitschaft  zu  leisten
durch  den  Gerichtsvollzieher,  die  auch  als  Ersatzzustellung  und  als  öffentliche  Zustellung ¬
  wirksam  sei.  Es  mag  zugestanden  werden,  daß  dies  derzeit  der  gangbarste
Weg  ist.  A.G.  vom  24.  März  1879  zur  C.  P.  O.  §  1  Abs.  3.
8)  l.1  §  3  D.  de  per.  et  comm.  18,  6.  l.  4  §  1  D.  cod.  fordern:  denunciare, ¬
  ut  emtor  tollat  vinum.
9)  Z.  B.  wenn  nähere  Bestimmung  über  Appretur,  Verpackung,  Absendung
vorbehalten  ist.  Im  Eisenhandel  kommt  der  Vertrag  nicht  selten  vor,  wonach  die
Lieferung  von  Eisen  einer  bestimmten  Qualität  für  einen  bestimmten  Grundpreis
vereinbart,  dem  Käufer  aber  freigestellt  wird,  nach  Maßgabe  einer  beim  Vertragsschluß ¬
  zu  Grunde  gelegten  Skala  unter  Preiszuschlag  die  Formen  des  Eisens,  z.  B.
Flacheisen,  Rundeisen,  Hohleisen  verschiedener  Dimension  näher  zu  bezeichnen  oder,
wie  man  sagt,  die  Dimensionen  des  Eisens  zu  specificiren.  Der  Käufer  kommt
hier  in  Annahmeverzug,  wenn  er  sich  der  Specifikation  weigert,  sofern  der  Verkäufer
sich  bereit  erklärt  dem  Eisen  die  vom  Käufer  zu  specificirende  Form  zu  geben  und
zu  tradiren.  R.  G.  Bd.  10  S.  95,  siehe  dort  die  Entscheidungen  des  R.  O.  H.  G.
und  die  Litteratur.
10)  D.  W.  O.  Art.  40.
11)  L.R.  I,  11  §§  102,  103;  Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §  43  Anm.  9.  Anderer
Ansicht  Kohler  a.  a.  O.  von  seinen,  wie  wir  annehmen,  irrigen  Prämissen  aus.
Allerdings  ist  das  Recht  der  Deposition  durch  den  Schuldner  nicht  von  der  Verschuldung ¬
  des  Gläubigers  abhängig.  Aber  nicht  beweisend  ist,  wie  Kohler  vermeint,
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