Object : Kuntze, Johannes Emil: ¬Der Wendepunkt der Rechtswissenschaft; ein Beitrag zur Orientierung über den gegenwärtigen Stand- und Zielpunkt derselben

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Zweiter  Abschnitt.  II.  2.  §.  28.
Richtung,  hier  erwähne,  so  geschieht  dies,  weil  ich  meine,  daß  ein
Hauptsatz  seiner  mit  Emphase  verkündeten  Reformversuche,  im  Grunde,
eine  nicht  unwichtige  Seite  mit  jener  Windscheid'schen  Opposition  gemeinsam ¬
  hat:  nämlich  die  Reaktion  gegen  die  oben  bezeichnete
Spiritualistik.  Der  Unterschied  ist  aber  der,  daß,  während
Windscheid  im  Allgemeinen  nur  abmahnt,  die  Sublimirung  einfach
(auf  den  früheren  Standpunkt  der  Methode)  herabgestimmt  wissen,
und  gleichsam  die  Quantität  jener  Tendenz  bloß  verringern  will
Leist  den  Plan  hat,  etwas  Positives,  ein  qualitativ  Anderes  dagegen
zu  setzen,  nämlich  die  Gefahren  des  Spiritualismus  durch  Großziehung ¬
  eines  realistischen  Elementes  zu  paralysiren.  Dies  ist
wohl,  und  darum  locire  ich  Leist's  Studien  gerade  an  den  gegenwärtigen ¬
  Platz  der  Ueberschau,  „des  Pudels  Kern“  2).  Mag  sein,  daß
jenes  Mittel  Manchen  weniger  energisch  erscheine,  als  das  Windscheid'sche; =
  dafür  aber  ist  ihm  die  Gefahr  fremd,  zu  einer  bloßen  Nivellirung
1)  Vergl.  u.  A.  die  kritische  Ueberschau,  I.  S.  207.
2)  wenigstens  der  Hauptkern;  denn  Leist's  Reformplan  hat  noch  andere
Seiten,  unter  anderen  eine,  welche  sich,  still  und  doch  erkennbar,  der  historischen =
  Schule  entgegenkehrt.  Was  ich  damit  meine,  wird  sofort  klar  werden, ¬
  wenn  man,  (worüber  ich  weiter  unten  mich  noch  spezieller  aussprechen
werde)  zugibt,  daß  das  Leist'sche  „Naturstudium“  schon  in  Einert  einen
vorragenden  vollziehenden  Vertreter  gefunden  habe,  und  nun  die  Worte
Fick's  (in  der  Heidelb.  krit.  Zeitschr.  I.  S.  479.),  welche  ich  ohne  Abzug
unterschreibe,  daneben  stellt:  „Einert  hat  mit  einem  bewunderungswürdigen
Takte  die  Rechtsanschauungen,  welche  die  gesammte  kaufmännische  Welt  der
Gegenwart,  den  jetzt  lebenden  Kaufmannsstand  durchdringen,  ohne  daß  dieser
im  Stande  wäre,  sich  selbst,  geschweige  denn  dem  fragenden  Rechtsgelehrten
darüber  Rechenschaft  zu  geben,  aus  ihrem  geheimnisvolken  Dunkel  an's  Licht
gebracht,  er  hat  sie  aus  ihren  thatsächlichen  Offenbarungen  im  geschäftlichen ¬
  Leben  und  Treiben  mehr  herausgefühlt  als  herausgelesen.  Sein  Verdienst =
  besteht  gerade  darin,  daß  er  hierbei  die  ganze  Vergangenheit
des  Wechselinstituts,  ja  überhaupt  alle  s.  g.  historischen  Grundlagen  der
Rechtswissenschaft,  sei  es  absichtlich,  sei  es  unabsichtlich  ignorirte.  Ungetrubt
durch  die  irrigen  Vorstellungen,  welche  die  traditionelle  Rechtswissenschaft  über
eine  völlig  neue,  ganz  und  gar  der  Gegenwart  angehörige  Lebenssphäre  verbreitet =
  hatte,  konnte  er  sich  lediglich  an  die  Gegenwart  selbst,  an  ihre  Lebensäußerungen, =
  ihre  Bedürfnisse  halten,  und  aus  ihnen  als  seiner  einzigen  Quelle
—
Drittens  birgt  die  Leist'sche  Theorie  ein  Element  in  sich,
schöpfen".
welches  ich  als  Hervorhebung  einer  teleologischen  Rechtsbehandlung  bezeichnen =
  möchte.  Sie  wäre  die  Unterlage  für  den  Aufbau  einer  methodischen
Rechtspolitik.  Davon  s.  unten.  Vergl.  z.  B.  Leist,  dogmatische  Analyse
I.  S.  90.
            
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