Inhaltsverzeichnis : Zur Reform des Civilprocesses in Deutschland (2)

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als  remède  extrème,  qui  ne  peut  avoir  pour  objet  que  le
maintien  de  l'autorité  législative  et  des  ordonnances  des  civilprocessualischen ¬
  Characters  völlig  entbehrt,  indem  man  die
aus  ihrem  wahren  Zusammenhänge  gerissenen  Vorschriften
durch  künstliche  Argumentationen  zu  retten  versucht  hat.  Man
konnte  es  nicht  wagen,  den  obersten  Gerichtshof  der  preussischen ¬
  Monarchie  in  eine  oberaufschende  Behörde  auprès  du
Corps  législatif  umzuwandeln,  unterliess  jedoch  nicht,  diesem
obersten  Gerichtshof,  dessen  bei  der  Vernichtung  ausgesprochene
Rechtsansichten  für  die  Berufungsgerichte  bindend  sein  sollen.
grundsätzlich  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  zu  entziehen. ¬

Wenn  hiernach  die  Lösung  der  schwierigen  Aufgabe,  ein
ordentliches  Rechtsmittel  dritter  Instanz  für  ein  mündliches ¬
  Verfahren  zu  construiren,  dem  preussischen  Entwurfe
auch  nicht  gelungen  sein  dürfte,  so  wird  dennoch  der  miss
glückte  Versuch  nicht  ohne  legislatives  Interesse  sein.  Jedenfalls ¬
  ist  er  geeignet,  vor  der  grossartigen  und  consequenten
Entwickelung  des  französischen  Cassationsrecurses  Achtung
einzullössen.
C.  F.  Kius'  sche  Buchdruckerei  in  Hannover.
            
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