Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 578. 
Die hier vorgeschriebenen Vorsichten sind auch bey 
denjenigen Parteyen zu beobachten, welche eine Giftgat 
tung, in was immer für einer Menge, zur Vieharzney 
begehren. 
Ohne diesen Vorsichten darf auch armen Leuten 
kein Gift, so gering der Betrag desselben seyn mag, ge 
schenkt, oder wie immer verabfolget werden. 
Eodem §. 6. 
§. 579. 
Denjenigen, welche zur Tödtung der Fliegen, Rat 
zen, Mäuse, oder andern Ungeziefers eines Giftes zu 
bedürfen vorgeben, ist dasselbe platterdings zu versagen, 
und ihnen allenfalls der Gebrauch anderer dem Men 
schen unschädlicher Mittel vorzuschlagen. 
Eodem §. 7. 
§. 580. 
Die Handelsleute sind verbunden, auf Verlangen 
der Obrigkeit den Ankauf ihres Giftvorrathes durch die 
Handlungsbücher und den Verschleiß desselben durch das 
Handbuch auf das genaueste auszuweisen. 
Eodem §. 8. 
§. 581. 
Um aber auch zu verhindern, daß durch Unvor 
sichtigkeit sich Unglücksfälle ereignen, wird es den Han 
delsleuten zur strengsten Pflicht gemacht, das Gift sorg 
fältig zu bewahren, daher werden dieselben unter der 
größten Verantwortung giftartige Waren nicht bey an 
deren Feilschaften in einem Platze, noch in Gefäßen, die 
mit anderen leicht vermenget werden könnten, sondern
	        
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