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§. 578.
Die hier vorgeschriebenen Vorsichten sind auch bey
denjenigen Parteyen zu beobachten, welche eine Giftgat
tung, in was immer für einer Menge, zur Vieharzney
begehren.
Ohne diesen Vorsichten darf auch armen Leuten
kein Gift, so gering der Betrag desselben seyn mag, ge
schenkt, oder wie immer verabfolget werden.
Eodem §. 6.
§. 579.
Denjenigen, welche zur Tödtung der Fliegen, Rat
zen, Mäuse, oder andern Ungeziefers eines Giftes zu
bedürfen vorgeben, ist dasselbe platterdings zu versagen,
und ihnen allenfalls der Gebrauch anderer dem Men
schen unschädlicher Mittel vorzuschlagen.
Eodem §. 7.
§. 580.
Die Handelsleute sind verbunden, auf Verlangen
der Obrigkeit den Ankauf ihres Giftvorrathes durch die
Handlungsbücher und den Verschleiß desselben durch das
Handbuch auf das genaueste auszuweisen.
Eodem §. 8.
§. 581.
Um aber auch zu verhindern, daß durch Unvor
sichtigkeit sich Unglücksfälle ereignen, wird es den Han
delsleuten zur strengsten Pflicht gemacht, das Gift sorg
fältig zu bewahren, daher werden dieselben unter der
größten Verantwortung giftartige Waren nicht bey an
deren Feilschaften in einem Platze, noch in Gefäßen, die
mit anderen leicht vermenget werden könnten, sondern