Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  575.
In  den  zwey  Hauptstädten,  Grätz  und  Klagenfurt,
ist  dieser  Handel  allen  Materialisten  bewilliget.  In  den
übrigen  genannten  Städten  und  Märkten  hingegen,  sollen ¬
  dazu  nur  gewisse  Handelsleute  von  den  Kreisämtern
bestimmt  werden.
Eödem  §.  2.
§.  576.
Jeder  Handelsmann,  welcher  zum  Giftverkaufe  berechtiget ¬
  ist,  soll  darüber  ein  eigenes  Handbuch  nach  dem
beygedruckten  Formulare  führen.  In  dieses  Buch  ist  der
Tag  des  Verkaufes,  Nahmen  des  Käufers,  die  Gattung
und  das  Gewicht  des  Giftes  und  der  Endzweck;  zu  welchem ¬
  dasselbe  gekauft  worden  ist,  einzutragen,  ohne  dieser ¬
  Vormerkung  aber  ist  kein  Gift  zu  verkaufen.
Eodem  §.  4.
§.  577.
Niemanden  soll  ein  Gift  ohne  Bescheinigung  von
der  Obrigkeit  seines  Aufenthaltortes  verkaufet,  diese  Bescheinigung ¬
  aber  tax-  und  stempelfrey  ausgefertiget  werden. ¬
  In  derselben  muß  die  Menge  des  benöthigten  Giftes, ¬
  und  die  Ursache,  warum  der  Käufer  dasselbe  nöthig
hat,  z.  B.  zu  seinem  Gewerbsgebrauche  u.  dgl.  angemerket ¬
  seyn.  Demjenigen,  der  mit  einer  solchen  Bescheinigung ¬
  sich  nicht  rechtfertiget,  darf  unter  keinem  Vorwande ¬
  Gift  verabfolget  werden.
Die  Bescheinigungen  müssen  dem  Handelsmanne  ausgehändiget, ¬
  und  zu  seiner  jedesmahligen  Ausweisung  bey
dem  Handbuche  verwahret  werden.
Eodem  §.  5.
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